Ordnungsamt / Abt. Allgemeine Ordnungsaufgaben

allg. Sprechzeiten
Ansprechpartner/Kontakt

Die Mitarbeiter der Abt. Allgemeine Ordnungsaufgaben sind für nachfolgende Arbeitsaufgaben zuständig:

Abbrennen von Lagerfeuern und nicht kompostierbaren Abfällen
Bußgelder
Feuerwerk (Anzeigen, Erlaubnisse)
Fundangelegenheiten, -büro, -sachen und -tiere
Fundmunition
Gefahrenabwehr (Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung)
Gefahrenabwehrverordnung (Einhaltung, Ordnungswidrigkeiten)
Hundehaltung (Einhaltung Hundehalterverordnung, Ordnungswidrigkeiten, Erteilung Negativzeugnis und Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes)
Immissionsschutz (Einhaltung des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz, Ausnahmebewilligung für die Nachtruhe und Benutzung von Tongeräten, Ordnungswidrigkeiten, Geräte- und Maschinenlärmverordnung)
Munitionsfunde (Gefahrenabwehr)
Ordnungspartnerschaft (Bahnhof)
Sammlungen (Einhaltung des Sammlungsgesetzes, Erlaubnisse)
Sprengungen (Anzeigen)
Straßenreinigung (Einhaltung Straßenreinigungssatzung, Ordnungswidrigkeiten)
Verkehrsüberwachung (ruhender Verkehr, Verwarnungen, Bußgelder, Kostenbescheide)
Vogelgrippe (Entgegennahme der Meldung über tot aufgefundene Vögel)



Arbeiten an Sonn- und Feiertagen/Hinweise zur Nachtruhe

Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) sind die Sonn- und Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. An diesen Tagen sind grundsätzlich alle öffentlichen Arbeiten, also in der Öffentlichkeit stattfindende oder durch Dritte wahrnehmbare Arbeiten und Handlungen, verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu stören.
Der Zweck der Vorschrift liegt darin, Sonn- und Feiertage von äußerlich in Erscheinung tretender "normaler Werktagsarbeit" freizuhalten. Nicht erforderlich ist, dass die Arbeit mit körperlichen Anstrengungen verbunden ist. Maßgeblich ist vielmehr die mit der Werktagsarbeit verbundene Unruhe, die akustisch, visuell, durch Geruchsbelästigung oder in anderer Art und Weise störend auf die allgemeine Ruhe einwirkt. Insofern sind insbesondere handwerkliche Arbeiten ,wie Bohren, Sägen, Hämmern  und das Abbrennen von Holzfeuern, verboten.
Grundsätzlich sollte jeder Bürger im Stadtgebiet einschließlich in den beiden Ortsteilen Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und die oben stehenden Hinweise zu den Lärmschutzvorschriften beachten.
Verstöße und Zuwiderhandlungen können mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet werden.
Jedem Bürger steht auch der Zivilrechtsweg offen, um auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches Ruhestörungen unterbinden zu lassen.

Hinweise zur Nachtruhe

Die Nachtruhe in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ist grundsätzlich geschützt.
Während dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Landesimmissionsschutzgesetz). Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Das heißt z. B., die Lautstärkeregler für Fernseher, Radio, CD-Player usw. zurückzudrehen, so dass außerhalb der Wohnung nichts zu hören ist. Dies gilt aber auch für lautstarke Unterhaltungen und Gesänge.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Seit dem 06.09.2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft .
Für 57 verschiedene Geräte- und Maschinenarten, angefangen von Baumaschinen, wie z. B. Betonmischer, Abbruchhämmer, Bohrgeräte, bis hin zu Kettensägen, Rasenmähern, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacken, Häcksler, Vertikutierer oder elektrischen Heckenscheren u. v. m., wurden damit auch Regelungen für den Betrieb im Freien festgelegt.
Die Beschränkungen für die Benutzung lärmverursachender Geräte und Maschinen gelten grundsätzlich in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten.
Zu beachten ist, diese Geräte dürfen
- an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie
- an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr
nicht betrieben werden.

Verschärfte Betriebsverbote gelten für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (werden mit Verbrennungsmotor betrieben; nicht zu verwechseln mit Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern), Laubbläser und Laubsammler. Die Verordnung sieht vor, dass die Geräte (ohne EG Umweltzeichen - stilisierte Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Euro-Zeichen in der Mitte) nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden dürfen.
Verstöße und Zuwiderhandlungen können mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet werden.
Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sind auch privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. Satzungen von Kleingartenverbänden sowie Miet- und Pachtverträge) über besondere Nutzungszeiten (z. B. Verbot der Benutzung während der Mittagszeit) zu beachten.
 


Hinweise des Ordnungsamtes zum Abbrennen von Lagerfeuern und nicht kompostierbaren Abfällen

Nach § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes Brandenburg ist jegliches Verbrennen im Freien, welches die Nachbarschaft und die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt, untersagt. Ausnahmen hiervon, wie das einmalige Abbrennen von Traditions- bzw. Brauchtumsfeuern, sind beim Ordnungsamt/Abt. Allgemeine Ordnungsangelegenheiten schriftlich zu beantragen.

Entsprechend dem Wunsch vieler Bürger kann auf Grund einer Regelung durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, die nach wie vor in Kraft ist, gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien ohne kostenpflichtige Ausnahmengenehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, damit es nicht zu Gefährdungen und Rauchbelästigungen kommt.
Feuer jeglicher Art sind an Sonn- und Feiertagen verboten !!!

Zehn Grundregeln sind beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien zu beachten:

1. Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter.
2. Als Brennstoff wird ausschließlich trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, z. B. in Form von Scheitholz, kurzen Ästen und Reisig, verwendet.
3. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden.
4. Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer.
Verboten sind Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub, sowie Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u.ä.
5. Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen.
6. Das Feuer ist von einer zuverlässigen Aufsichtsperson bis zum vollständigen Erlöschen der Glut zu überwachen. Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher).
7. "Brandbeschleuniger", wie Benzin, Verdünnung, Spiritus, niemals verwenden, Explosionsgefahr!
8. Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
9. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
10. Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.

Nur wenn keine Waldbrandwarnstufe ausgelöst wurde und unter Beachtung dieser Sicherheitsregeln ist das Verbrennen von trockenem und naturbelassenem Holz möglich.

Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten bzw. auf Ihrem Grundstück planen, empfiehlt es sich vorher mit dem Nachbarn zu sprechen. Wenn ein Holzfeuer auf einem Grundstück abgebrannt werden soll, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der Eigentümer dies duldet. In einer Gartensparte kann dies z. B. durch Satzung oder bei einem Pachtgrundstück durch den Pachtvertrag geregelt sein.

Verstöße gegen das Verbrennungsverbot gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes Brandenburg werden vom Ordnungsamt geahndet.

Auskünfte und Informationen erteilen die Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben, Tel. 672-323 oder 672-328.

Hier zum Download Antragsformular Lager- bzw. Osterfeuer ! (feuer.pdf /16KB)


Tierheim für die Aufnahme von Fundtieren:

  • Tierschutzverein Luckenwalde/Jüterbog e. V.
    Jüterboger Str. 42
    14943 Luckenwalde
    Telefon: 0 33 71/63 20 33
    www.Tierheim-Luckenwalde.de.vu


Fundtiere aus dem Stadtgebiet Luckenwalde

Diese Rubrik wird zu gegebener Zeit aktualisiert.

Hundehaltung

Was Hundehalter wissen sollten

[Image] Immer wieder gibt es Fragen im Zusammenhang mit der Hundehaltung oder muss das Ordnungsamt Hundehalter auf bestimmte Vorschriften aufmerksam machen.

Nachstehend deshalb die Auflistung aller Bestimmungen und Regeln, die die Bürgerinnen und Bürger, die in Luckenwalde einen Hund halten, kennen und beachten sollten:

  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458)
  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386)
  • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und Anlagen vom 05. Juli 2000 (Gefahrenabwehrverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 12. Juli 2000
  • Satzung über den Wochenmarkt in der Stadt Luckenwalde (Marktordnung) vom 27.05.2009, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 12 vom 27. Mai 2009
  • Hundesteuersatzung der Stadt Luckenwalde vom 24. Oktober 2001, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 23 vom 14. November 2001
  • Friedhofssatzung der Stadt Luckenwalde vom 05. Juli 2000
  • Sportplatzordnung der Stadt Luckenwalde

Zu beachten sind:

- Halten von Hunden

Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein (Hundehalterverordnung).

- Führen von Hunden

Außerhalb des eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen (Hundehalterverordnung).

- Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf Liegewiesen, in Badestellen sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden (Hundehalterverordnung). Das Mitführen von Hunden, ausgenommen von Blindenhunden, auf den Wochenmarkt ist untersagt (Marktordnung).

Das Mitbringen von Tieren jeglicher Art in Stadien und auf Sportplätzen ist verboten (Stadionordnung).

- Leinenpflicht

Hunde dürfen im Stadtgebiet einschließlich Ortsteile Frankenfelde und Kolzenburg (Anlage 1-3 der Gefahrenabwehrverordnung) sowie auf den Fahrradstraßen (einschließlich Skaterbahn) nur angeleint geführt werden.

- Entfernung von Verunreinigungen

Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, ist verpflichtet, die von ihnen verursachten Verunreinigungen oder Beschädigungen unverzüglich zu beseitigen (Gefahrenabwehrverordnung).

- Anzeigepflicht

Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg hat seinen Hund unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit in Form eines behördlichen Führungszeugnisses vorzulegen.

Dieser Hund ist weiterhin dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe ,Alter, Farbe und Chipnummer) ist dem Ordnungsamt in der Anzeige mitzuteilen (Hundehalterverordnung).

- Vermeidung von Immissionen durch Hundegebell

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen (Lärm), die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird (Landesimmissionsschutzgesetz).

- Steuerpflicht

Das Halten von Hunden zu Zwecken der persönlichen Lebensführung von natürlichen Personen in der Stadt Luckenwalde ist steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Maximal also innerhalb von 4 Wochen.
Bei Hunden, die dem Hundehalter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund vier Monate alt wird.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
Hunde müssen außerhalb des umfriedeten Grundbesitzes eine sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke tragen (Hundesteuersatzung der Stadt Luckenwalde).

Besondere Regelungen zur Haltung von gefährlichen Hunden sind im Ordnungsamt zu erfragen.

In den nächsten Wochen werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes verstärkt bei ihren Kontrollgängen im Stadtgebiet auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben achten.

Bei erstmaligen Verstößen wird es die "rote Karte", ansonsten eine gebührenpflichtige Verwarnung geben.

Bei weiteren Fragen zur Hundehaltung wenden Sie sich an das Ordnungsamt/Abt. Allgemeine Ordnungsaufgaben (Tel. 672346), bei Fragen zur Hundesteuer an die Kämmerei/Abt. Steuern (Tel. 672258).


                                 

1. Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg

2. Formulare  (PDF-Format)
     a)  Formular Anzeigepflicht gem. § 6
     b)  Formular Antrag auf Erteilung Negativzeugnis
     c)  FormularAntrag auf Erteilung Erlaubnis

Sachverständige für die Erstellung der Negativgutachten

Lfd.
Nr.
Name, Vorname Telefon Fax
1.   Albrecht, Werner 030 36286050 030 36286050
2. Bamberg, Horst 030 9294443
3. Behrensmann, Christof 03304 504313
4. Böhm, Winfried 033085 50880
5. Diegel, Günther 03321 454725
6. Dreyer, Andreas 03304 250749
7. Dr. Fehrenberg, Claudia 03327 570464
8. Fels, Gerd 03321 454096
0173 9898388
9. Fetting, Uwe 033088 70957
10. Frey, Andreas 03533 810533
11. Gobin, Thomas 03344 331279
12. Gobin, Viola 03344 331279
13. Göpel, Heike 03533 161452
14. Hanke, Evelyne 03341 471268
0172 9884750
15. Hecht, Cornelia 030 85964768
16. Dr. Hemm, Hanno 03344 5672 privat
03346 850270 dienstlich
17. Hoffmann, Fritz 03984 4357
18. Hoffmann, Volkmar 035695 7113
19. Huber, Matthias 030 78702505
20. Inter, Detlef 033207 32270
21. Iwinski, Margot 03362 3991
22. Dr. Jahn, Herbert 03301 533797
23. Kelm, Klaus 03371 621169
0177 3072518
24. Köhler, Mike 033369 74603
0177 7444021
25. Krauß, Katja 030 78702505
0179 3967981
26. Krauß, Michael 03303 405599
27. Kreßmann, Günter 0331 872788
28. Kuhert, Wolfgang 038783 60690
29. Kühn, Detlef 030 8228159
30. Kuhnke, Rolf-Günther 03303 508176 03303 508176
31. Langmann, Volker 033932 71181
32. Lattenstein, Katrin 033366 70103
33. Lehmann, Klaus 030 7440350
34. Lehmann, Klaus 033207 70985
35. Dr. Mauch, Dirk 030 4710133
36. Mika, Burghard 030 4033412
37. Mischek, Wolfgang 035606 41979
38. Dr. Nicodem, Karin 033363 4238
0173 9535900
39. Pietz, Rainer 033438 60404
40. Radomski, Rudi 033922 90984
0171 8743875
41. Redepenning, Axel 033976 50306
42. Rieder, Wolfram 030 8328944
43. Rosental, Hartmut 039852 70006
44. Schaelicke, Harri 030 9282339
45. Schapp, Manfred 0172 3776283
46. Scheifler, Christiane 033234 89757
47. Dr. Sondermann, Roderich 030 56400074
0172 3970130
48. Stakon, Annegret 030 36710141
49. Tietz, Ulf-Dieter 033207 50500
0172 3927099
50. Trebschuh, Siegmund 03377 301749
51. Ulbrich, Frank 03381 701802
52. Vöhringer, Dieter Otto 030 3657380
53. Weber, Wolfram 035454 86999
54. Wedau, Anita 0172 3115575 privat
030 330151842 dienstlich

Sachverständige für die Sachkundeprüfung

Lfd.
Nr.
Name, Vorname Telefon Fax
1. Albrecht, Werner 030 36286050 030 36286050
2. Bamberg, Horst 030 9294443
3. Diegel, Günther 03321 454725
4. Dreyer, Andreas 03304 250749
5. Dr. Fehrenberg, Claudia     03327 570464                
6. Fels, Gerd 03321 454096
7. Gobin, Thomas 03344 331279
8. Hanke, Evelyne 03341 471268
0172 9884750
9. Hoffmann, Fritz 03984 4357
10. Inter, Detlef 033207 32270
11. Dr. Jahn, Herbert 03301 533797
12. Kelm, Klaus 03371 621169
0177 3072518
13. Kreßmann, Günter 0331 872788
14. Kühn, Detlef 030 8228159
15. Kuhnke, Rolf-Günther 03303 508176 03303 508176
16. Lehmann, Klaus 030 7440350
17. Lehmann, Klaus 033207 70895
18. Mika, Burkhard 030 4033412
19. Pietz, Rainer 033438 60404
20. Rosental, Hartmut 039852 70006
21. Schaelicke, Harri 030 9282339
22. Scheifler, Christiane 033234 89757
23. Dr. Sondermann, Roderich 030 56400074
0172 3970130
24. Strakon, Annegret 030 36710141
25. Ulbrich, Frank 03381 701802
26. Vöhringer, Dieter Otto 030 3657380
27. Wedau, Anita 0172 3115575 privat
030 330151842 dienstlich

Sachverständige zur Einordnung der Hunde nach Rassen, Gruppen, Kreuzungen untereinander

Lfd.
Nr.
Name, Vorname Telefon Fax
1. Hampel, Ilona                     033839 71694                  
0172 4307282
                       
2. Maaß, Olaf 038791 6092
3. Radtke, Hans-Jürgen 033748 10641
4. Schuldt-Herzig, Christina 030 6493657
0174 5291335
5. Zeitz, Udo 03337 42603

3. Zusätzliche Leinenpflicht in Luckenwalde

Auf Grund der Ermächtigung nach § 3 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg beschlossen die Stadtverordneten auf ihrer Sitzung am 24. Oktober 2000 die Leinenpflicht für alle Hunde in bestimmten Gebieten der Stadt und in den beiden Ortsteilen Frankenfelde und Kolzenburg.

Auszug aus der 1. Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und Anlagen vom 05. Juli 2000 (Gefahrenabwehrverordnung) - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22 vom 01. November 2000:

§ 7 Abs. 2

Hunde dürfen in den näher bezeichneten Gebieten in der Stadt Luckenwalde einschließlich Ortsteile nur angeleint geführt werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie die der Hundehalterverordnung und des Landeswaldgesetzes oder privat-rechtliche Vorschriften, bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

Das folgende Gebiet fällt unter die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 (Leinenpflicht) der 1. Änderung zur Gefahrenabwehrverordnung

Luckenwalde

- Im Nordwesten beginnend, nördlich Brandweg von Kiefernstraße bis Berkenbrücker Chaussee entlang westliche Seite Berkenbrücker Chaussee bis Klärwerk
- nordwestlich am Klärwerk, rückwärtige Begrenzung der Kleingartenanlagen "Heimatscholle" und "Sonneneck" bis Weichpfuhlgraben
- entlang Graben über Kleingartenanlage "Harmonie" bis Ruhlsdorfer Chaussee
- östlich Ruhlsdorfer Chaussee bis zur Mühle
- Mühle Steinmeyer bis zur Marienburger Straße, Woltersdorfer Straße 200 m in Richtung  Berlin
- von dort westlich bis zur rückwärtigen Seite der Kleingartenanlage "Finkenhag"
- am westlichen Waldrand des Bürgerbusches bis zur B 101 (Trafo)/Marienburger Straße
- B 101 in Richtung Woltersdorf bis zum Grundstück Haus-Nr. 8a (Trebbiner Tor)
- B 101 östlich Trebbiner Tor 8a bis Woltersdorfer Kirchsteig inklusive Wohnbebauung  Trebbiner Tor
- östlich Woltersdorfer Kirchsteig bis zum Sportplatz Baruther Tor inklusive Gärtnerei
- Baruther Tor östlich Gewerbegebiet Krähenheide bis Gottower Straße
- nördlich Gottower Straße bis nordöstlich Gewerbegebiet Honigberg
- östlich Gewerbegebiet Honigberg bis Weg am Eckbusch
- nördlich Eckbuschweg bis Haus-Nr. 1 - 4 einschließlich Grundstücke und Gärten
- östlich des Erbkabelweges vom Eckbuschweg über den Schwalbenweg bis  Jänickendorfer Straße
- nördlich der Jänickendorfer Straße über den Königsgraben bis Altersheim
- Altersheim bis Wohnbebauung Am Königsgraben
- südlich Königsgraben über Bürgergehege einschließlich Kleingartenanlage "Elsthal" bis südöstlichen Teichwiesenweg
- südlich Teichwiesenweg bis zur B 101
- südlich Dämmchenweg von B 101 bis In den Plänen
- südlich In den Plänen bis Bahnstrecke nach Jüterbog
- westlich der Bahnstrecke bis Schwindsuchtbrücke
- Bahnstrecke über westlich Ernst-Kloß-Stadion zur Straße An den Ziegeleien
- südwestlich der Straße An den Ziegelein bis Grüner Weg exklusive Lehmkieten, inklusive Häuser An der Wildbahn
- östlich Lehmhufenweg und Weinberge bis Haus-Nr. 7 (östlich Schulzensee)
- von Haus-Nr. 7 in nördlicher Richtung über Frankenförder Weg bis Zapfholzweg
- Gewerbegebiet Biopark inklusive Stalagfriedhof
- südlich Gewerbegebiet Frankenfelder Berg, vom Frankenförder Weg bis zur  Zufahrtstraße zur Möbeloase (Kapstraße)
- östlich der Zufahrtsstraße zur Möbeloase bis L 80 (Ampelkreuzung)
- nördlich der L 80 Frankenfelder Chaussee bis östlich Neue Bergsiedlung  
- östlich Neue Bergsiedlung, östlich Bergsiedlung bis Kiesweg
- nördlich Kiesweg bis Höhe verlängerte Birkenstraße
- östlich Waldweg von der Birkenstraße zur Kiefernstraße, östliche Kiefernstraße bis Brandweg

Frankenfelde

- Von Luckenwalde kommend, rechts beginnend, an Haus-Nr. 82 rechts vorbei hinter  den Grundstücken bis Haus-Nr. 74
- nach rechts hinter den Grundstücken Nr. 74 - 64
- vom Grundstück Nr. 64 bis Grundstück Nr. 58
- von Nr. 58 in Richtung Weg nach Ruhlsdorf unter Einbeziehung aller einzeln stehenden
  Grundstücke
- vom Weg bis Nr. 49 und weiter bis Ortseingang von Gottsdorf her bis Haus-Nr. 48
- von Nr. 48 hinter den Grundstücken bis hinter Nr. 31, weiter bis zur Kirche
- von Kirche hinter den Grundstücken in Richtung Dorfausgang bis gegenüber Nr. 21
- weiter von Nr. 21 bis hinter Grundstück Nr. 7 und von dort hinter allen Wohn- und
  Gewerbegrundstücken bis Nr. 1

Kolzenburg

- Beginn Luckenwalder Str. Nr. 15 und 14
- Straße Zum Wasserwerk bis Kirchsteig links Kirchsteig bis Nr. 7
  zurück bis Straße Zum Wasserwerk links bis Nr. 23
- zurück bis Straße Unter den Eichen nach links bis Nr. 20
  einschließlich bis Nr. 9b weiter bis ehemals SMI
- weiter rechts bis ehemals Euro Getränkeservice, Markendorfer Weg
- entlang Erlengraben bis Straße Am Sonnenberg und bis Rückfront Luckenwalder Str.15
- einschließlich Siedlung "Neuhofer Weg"
- Skaterbahn

Beschriebene Gebiete können im Ordnungsamt (Zimmer 101) anhand eines Stadtplanes eingesehen werden.


Bürgerhelfer im Einsatz

Fünf Bürgerhelfer der LUBA GmbH

Seit dem 01. bzw. 15.07.2009 sind bei der LUBA GmbH 5 Bürgerhelfer für 3 Jahre eingestellt, die für die Stadt tätig sind.
Es handelt sich dabei um Diana Flick, Elke Köhler, Jörg Schmigowski, Ingo Klingenberg und Michael Krajewski.
Die Bürgerhelfer bestreifen das Stadtgebiet und spüren sogenannte Schandflecken auf. Sie sind auch Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, nehmen Hinweise entgegen und leiten Fragen weiter.
Zu erkennen sind sie an den dunkelblauen T-Shirts mit der Aufschrift "Bürgerhelfer".


Ordnungspartnerschaft für den Luckenwalder Bahnhofsbereich

Unterzeichnung der Ordnungspartnerschaft

Deutsche Bahn AG, Stadt Luckenwalde, Polizei und Bundespolizei vereinbaren Ordnungspartnerschaft für den Luckenwalder Bahnhofsbereich

Stadt übernimmt das Bahnhofsgebäudeensemble

Der Bahnhof Luckenwalde wird sicherer.
Am Freitag, den 29. September 2006 unterzeichneten in der Kunsthalle "Vierseithof" Luckenwalde (v.l.):
Polizeirat Bernd Friederici, Leiter der Polizeiwache Luckenwalde,
Elisabeth-Herzog von der Heide, Bürgermeisterin der Stadt Luckenwalde, Thomas Hesse, Leiter Bahnhofsmanagement Potsdam der DB Station&Service AG und 1. Polizeihauptkommissar Gundhardt Dahms, Bundespolizeiinspektion Potsdam eine Vereinbarung über eine Ordnungspartnerschaft für den Luckenwalder Bahnhof und sein Umfeld. Bahnhofsmanager Thomas Hesse und Bürgermeisterin Elisabeth-Herzog- von der Heide geben mit dieser Ordnungspartnerschaft ein Signal, dass weiterer Vandalismus nicht mehr toleriert wird und fordern auch die Bürgerschaft dazu auf, durch Wachsamkeit zum Schutz Geschaffenen und Entstehenden beizutragen.
Nach den umfangreichen Investitions- und Instandhaltungsarbeiten der Deutschen Bahn in den Ausbau der Verkehrsanlagen, der Bahnsteige, des Tunnels und den von der Stadt ge-schaffenen Berliner Platzes mit Straße und Stellplätzen, will die Stadt nun auch das Bahn-hofsgebäude entwickeln.
Die Deutsche Bahn hat sowohl das Empfangsgebäude, als auch den ehemaligen Post- und Güterbahnhof an die Stadt Luckenwalde verkauft und wird beide zum 1. Oktober 2006 an die Stadt Luckenwalde übergeben.
Alle Partner haben erkannt, dass insbesondere im Zuge dieser Entwicklung fortgesetzter Investitionen in das wichtige Eingangstor der Stadt dem seit längerer Zeit herrschenden und von vielen Luckenwaldern und ihren Gästen beklagten Vandalismus Einhalt geboten werden muss. Insbesondere dem Engagement der Ordnungsamtsleiterin Barbara Bölter und des Bahnhofsmanagers Thomas Hesse ist es geschuldet, dass ein tatkräftiges Netzwerk zum Schutz der Bahnanlagen gebildet wurde.
Die zugrundeliegende Vereinbarung zur Intensivierung der Zusammenarbeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung auf dem Bahnhof Luckenwalde und dessen öffentlichem Umfeld soll helfen
· die Funktionsfähigkeit und Sauberkeit der Anlagen herzustellen und zu erhalten,
· die Präventionsbreite zu erhöhen und das Ausmaß von Schäden zu reduzieren,
· Ordnungswidrigkeiten und Ordnungsstörungen bereits im Ansatz zu erkennen und zu unterbinden,
· das Entdeckungsrisiko für Täter und Störer auf ein abschreckendes Niveau zu erhöhen,
· das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und der Reisenden zu steigern,
· Bürgernähe und Service auf dem Bahnhof und dessen Umfeld zu fördern.

Burkhard Ahlert/Sprecher Berlin/Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern
Christian von Faber/Stadt Luckenwalde, Stabsstelle URBAN

Aufruf

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Luckenwalde,
die DB Station & Service AG und die Stadt Luckenwalde haben sich zum Ziel gesetzt, die Qualität des Bahnhofes, die Visitenkarte und das Tor zur Stadt, nachhaltig zu verbessern.
Die Verkehrsstation, insbesondere die Aufzüge und die Bahnsteig, wurde mit hohem finan-ziellen Aufwand und sehr viel Mühe instandgesetzt.
Mit Ihrer Unterstützung und Hilfe möchten wir dafür Sorge tragen, dass dieser neue Zustand so erhalten bleibt.
Vandalismus, Schmierereien und Zerstörung können wir gemeinsam verhindern.
Sollten Sie Zeuge solcher Handlungen werden, melden Sie bitte diese sofort unter dem Notruf der Polizei 110 oder der Bundespolizei: 0331 967150 oder benachrichtigen Sie die zuständige 3-S-Zentrale der DB Station & Service unter 0331 2357520 (täglich 24 Stunden besetzt).

DB Station & Service AG/ Bahnhofsmanagement Potsdam
Stadt Luckenwalde/Bürgermeisterin



Stadt Luckenwalde aktualisiert: 15.09.2011

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