Neben dem abwehrenden Brandschutz gehört der vorbeugende Brand- und
Gefahrenschutz zu den Aufgaben der Feuerwehr der Stadt Luckenwalde.
Grundziele des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sind es, die Entstehung
und Ausbreitung von Feuer und Rauch zu vermeiden sowie im Brandfall die Rettung
von Menschen, Tieren, Sachwerten und die Durchführung wirksamer
Löschmaßnahmen zu ermöglichen.
Weiterhin kommt der Vermeidung von Umweltschäden durch
Brandfolgeerscheinungen, Explosionen und Emissionen einer ständig wachsenden
Bedeutung zu (ökologische Brandschutzmaßnahmen).
Der vorbeugende Brand- und Gefahrenschutz berücksichtigt
interdisziplinär alle Rechtsgebiete, insbesondere das Baurecht, das
Bundesimmissionsschutzrecht und das Gefahrstoffrecht.
Zu den Aufgabenschwerpunkten der Brandschutzdienststelle gehören:
1. Abgabe von brandschutztechnischen Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungs- und anderen Planverfahren, im Besonderen:
- Schaffung sicherer Flucht- und Rettungswege;
- Herstellung sicherer Angriffswege für die Feuerwehr, wie Zugänge,
Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr;
- Sicherstellung der objektbezogenen Löschwasserversorgung;
- anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen;
- bauliche Brandschutzmaßnahmen;
2. Durchführung von Brandsicherheitsschauen gemäß Brandschutzgesetz und Brandschauverordnung des Landes Brandenburg
- Gefahrenanalyse, Sicherung der Flucht- und Rettungswege;
- Feststellung von brandschutzrelevanten Mängeln und Festlegung von
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
- Beratung und Hinweise zur Verbesserung des Brandschutzes;
3. Durchführung von Brandsicherheitswachen
Bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet würde.
4. Maßnahmen der Brandschutzplanung, -erziehung und Öffentlichkeitsarbeit
- Erstellung von Alarm- u. Einsatzplänen, Beratung bei der Erstellung
von betrieblichen Brandschutzordnungen;
- Durchführung von Brandschutzübungen;
- Brandschutzaufklärung;
- Brandschutz in Wohnstätten;
5. Beratungsstelle für Planungsbüros, Architekten und Dritte zu Fragen von:
- baulichen Maßnahmen;
- anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen, wie Brandmelde- und
Rauchabzugsanlagen, Wandhydranten und Steigleitungen, stationäre
Löschanlagen;
- organisatorischen Brandschutzmaßnahmen;
- Stellungnahme zur Abweichung oder Erleichterung von Brandschutzvorschriften
im Rahmen der Beurteilung im Einzelfall;
- Auswertung von Schadensereignissen und Ableitung von Maßnahmen des
vorbeugenden Brandschutzes;
Brandenburgs Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD) hat sich dafür
ausgesprochen, "leicht handhabbare Regelungen für Holzfeuer im Freien"
zu schaffen. Nach dem Auslaufen des so genannten "Lagerfeuererlasses" 2002
waren von vielen Ordnungsämtern Holzfeuer zunächst nach den Regeln
des alten Erlasses genehmigt oder toleriert worden. In jüngster Zeit
wurden jedoch Stimmen laut, eine landesweite Neuregelung vorzulegen.
Eine neue Rechtsverordnung liegt im Entwurf bereits vor, muss aber Aussage
des Ministers noch weiter abgestimmt werden. Als Übergangslösung
wurde heute (26.02.2007) der 2002 abgelaufene "Lagerfeuererlass" erneut in
Kraft gesetzt. Die Regelungen des Erlasses vom 29. Mai 2000 können
bis zu einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften weiterhin angewandt
werden.
Das Agrar- und Umweltministerium weist darauf hin, dass sich durch das Auslaufen
des Erlasses die Rechtslage nicht geändert hat. Maßgebend sind
nach wie vor die gesetzlichen Regelungen in § 7 des
Landesimmissionsschutzgesetzes sowie in der Abfallkompost- und
Verbrennungsverordnung.
Danach sind Holzfeuer grundsätzlich auch ohne gemeindliche
Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Eine Gefährdung
oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die so genannten
"Zehn goldenen Regeln für Feuer im Freien" eingehalten werden:
10 goldene Regeln
1. Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens
beträgt 1 Meter.
2. Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden.
3. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer
entzünden.
4. Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Verbrennen von
pflanzlichen Abfällen ist verboten.
5. Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- beziehungsweise Grillanzünder
entfachen.
6. Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand,
Feuerlöscher).
7. Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden,
Explosionsgefahr!
8. Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und
brandgefährdeten Materialien anlegen.
9. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich
löschen.
10. Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Bei Feuern, die diese Bedingungen nicht einhalten, zum Beispiel große
Oster- oder sonstige Brauchtumsfeuer, sind ohne Ausnahmeerteilung der Gemeinde
nicht zulässig .
In Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte-
oder entsprechende Aktionspläne aufzustellen sind, sind auch offene
Holzfeuer unzulässig, da auch sie erheblich zur Feinstaubbelastung
beitragen.
| Stadt Luckenwalde | aktualisiert: 21.05.2007 |