Anzeige eines Gaststättengewerbe in einer ortsfesten
Betriebsstätte auf Dauer
Anzeige eines vorübergehenden
Gaststättenbetriebes
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Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat
die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der Stadt Luckenwalde
mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) schriftlich
anzuzeigen.
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In dieser Anzeige ist auch anzugeben, um welche Betriebsart es sich handelt
und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Hinweise:
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Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr
an Ort und Stelle
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Getränke ausschenkt oder
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zubereitete Speisen verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich
ist.
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Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der
Wahrung des Gesundheitsschutzes kann der gewerbsmäßige Ausschank
alkoholischer Getränke für eine bestimmte Zeit und für einen
bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden (z.
B. Flatrate-Party).
Folgende Dokumente sind bei der Gewerbeanzeige vorzulegen:
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ausgefülltes Formular
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bei erstmaliger Inbetriebnahme das Formular Gewerbeanmeldung
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bei einer Änderung der Tätigkeit das Formular Gewerbeummeldung
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Personalausweis
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Ausländer bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen
Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes
ausländerrechtlich gestattet ist.
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Im Punkt 15 der Gewerbeanzeige ist anzugeben, um welche Betriebsart es sich
handelt, wie z. B. Schankwirt, Speisewirtschaft, Schank- und Speisewirtschaft
(Gaststätte) mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen/mit
Musikaufführungen, Imbisswirtschaft, Cafe, Internet-Cafe, Bar, Diskothek
usw. Weiterhin ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke
anzubieten.
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Firmen, die im Handel-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen
sind, haben der Gewerbeanzeige einen Handelsregisterauszug beizulegenBei
Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften) sind der
Gesellschaftervertrag und die notarielle Anmeldung beim Amtsgericht
vorzulegen.
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Wer alkoholische Getränke ausschenken will, muss mit der
Gewerbeanzeige zusätzlich folgende Unterlagen beifügen:
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Führungszeugnis bzw. einen Nachweis über ein beantragtes
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nach § 30 Abs.
5 Bundeszentralregistergesetz),
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bzw. einen Nachweis über eine
beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
Behörde (nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung), beide Dokumente
sind zu beantragen bei:
Stadt Luckenwalde
Einwohnermeldewesen
Markt 10
14943 Luckenwalde
Tel.: 0 33 71 / 672-300
Fax: 0 33 71 / 672-419
E-Mail:
ordnungsamt@luckenwalde.de
oder bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldewesen.
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eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, zu beantragen
bei:
Finanzamt Luckenwalde
Industriestraße 2
14943 Luckenwalde
Tel.: 0 33 71 / 606-0
oder bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt.
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Das Ausstellungsdatum der Dokumente darf nicht länger als 3 Monate
zurückliegen.
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Der Ausschank von Alkohol kann solange untersagt werden, bis die vorgenannten
Unterlagen vorliegen.
Bearbeitungsfrist:
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Die Gewerbeanzeige bzw. Gewerbeummeldung wird innerhalb von 3 Arbeitstagen
bestätigt, soweit alle Angaben auf dem Formular vollständig sind.
Gebühren:
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bei einer Gewerbeanmeldung:
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natürliche Person: 26,00 EUR
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juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 31,00 EUR
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für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 13,00 EUR
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beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr
für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um
8,00 EUR.
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bei einer Gewerbeummeldung:
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natürliche und juristische Personen: 20,00 EUR
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beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr
für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um
8,00 EUR.
Folgende Behörden erhalten von der Gewerbebehörde unverzüglich
eine Kopie der Gewerbeanzeige:
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das Amt für Bauaufsicht, Planung und Denkmalschutz,
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das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Deshalb ist vor Betriebseröffnung abzusichern, dass die Bestimmungen
des Baurechts und der Lebensmittelhygiene eingehalten werden.
Rechtsgrundlagen:
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§§ 1 - 3 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
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§§ 14 - 15 Gewerbeordnung (GewO)
Das Gaststättengewerbe ist anzuzeigen bei:
Stadtverwaltung Luckenwalde
Ordnungsamt/Gewerbestelle
Theaterstraße 16 d
14943 Luckenwalde
Zimmer: 103
Tel.: 0 33 71 / 672-308
Fax: 0 33 71 / 672-409
E-Mail:
ordnungsamt@luckenwalde.de
zu den Formularen Gewerbean- bzw.
-ummeldung
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Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben
will, hat dies der Stadt Luckenwalde zwei Wochen vor Beginn (Posteingang)
anzuzeigen.
Hinweise:
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Die Anzeige ist zu erstatten, wenn anlassbezogen vorübergehend:
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Getränke (alkoholische oder alkoholfreie) an jedermann oder an einen
bestimmten Personenkreis ausgeschenkt werden (Ausschank ist das Verabreichen
von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle).
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zubereitete Speisen an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis zum
Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Zubereitete Speisen sind alle
zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachte Lebensmittel).
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Vereine, Feuerwehrverbände, Parteien, Gewerbetreibende usw., die nach
dem vorherigen Recht nur bei der Verabreichung von alkoholischen Getränken
eine Gestattung benötigten, müssen jetzt auch den Ausschank von
alkoholfreien Getränken und die Abgabe von Speisen mit dem Formular
- Gagev - anzeigen.
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Um einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb handelt es sich z.
B. bei:
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Geschäftseröffnungen oder -jubiläen,
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Musikveranstaltungen,
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Volksfesten,
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von Vereinen organisierte Veranstaltungen,
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kurzfristiger Übernahme eines Gaststättenbetriebes.
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Für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
ist das Formular - Gagev - zu verwenden. Formulare erhalten Sie in der
Gewerbestelle oder über die Homepage der Stadt Luckenwalde.
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Ergeben sich Änderungen in der Durchführung des vorübergehenden
Gaststättenbetriebes (Betriebsart, Ort, Zeit), sind diese
unverzüglich, ebenfalls unter Verwendung des Vordrucks - Gagev - anzuzeigen.
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Der vorübergehende Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn
die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht
vollständig bei der Gewerbestelle erstattet wurde bzw. wenn es zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung
des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
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Eine Anzeige ist nicht erforderlich, von
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Gewerbetreibenden, die eine gültige Reisegewerbekarte gemäß
§ 55 der Gewerbeordnung haben.
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Gastwirten, die im Besitz einer Gaststättenerlaubnis sind, oder die
bereits den Ausschank von Alkohol angezeigt haben.
Folgende Dokumente sind bei der Gewerbeanzeige vorzulegen:
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Das vollständig ausgefüllte Formular - Gagev -
Bearbeitungsfrist:
-
Bei persönlicher Anzeige sofort, soweit alle Angaben auf dem Formular
vollständig sind.
Gebühren:
Folgende Behörden erhalten von der Gewerbebehörde unverzüglich
eine Kopie der Gagev:
-
das Amt für Bauaufsicht, Planung und Denkmalschutz,
-
das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz,
-
das Finanzamt.
Rechtsgrundlagen:
-
§§ 1 - 3 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Das vorübergehende Gaststättengewerbe ist anzuzeigen bei:
Stadtverwaltung Luckenwalde
Ordnungsamt/Gewerbestelle
Theaterstraße 16 d
14943 Luckenwalde
Zimmer: 103
Tel.: 0 33 71 / 672-308
Fax: 0 33 71 / 672-409
E-Mail:
ordnungsamt@luckenwalde.de
zum Formular Gagev (vorübergehendes
Gaststättengewerbe)

| Stadt Luckenwalde |
aktualisiert: 01.02.2010 |
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