Anmeldung
Wer eine Wohnung im Land Brandenburg bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden. Der Meldepflichtige hat auf Verlangen der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.
Umzug innerhalb des Landes Brandenburg
Folgende Unterlagen sind zur Anmeldung notwendig:
- Personalausweis/Reisepass
Für den Nachweis des Familienstandes die Urkunde der letzten
Familienstandsänderung.
Diese Nachweise können nachgereicht werden.
Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb von 2 Wochen, ist eine Abmeldung aus dem Verzugsort vorzulegen.
Zuzug aus anderen Bundesländern
Folgende Unterlagen sind zur Anmeldung notwendig:
- Personalausweis/Reisepass
- Kinder unter 16 Jahre - Geburtsurkunde und Kinderreisepass oder
Kinderausweis
Für den Nachweis des Familienstandes die Urkunde der letzten
Familienstandsänderung.
Diese Nachweise können nachgereicht werden.
Die Anmeldung bei der Meldebehörde befreit nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden den Wohnungswechsel mitzuteilen So müssen Kfz-Halter, bei denen der regelmäßige Standort ihres Fahrzeuges mehr als drei Monate in den Bereich einer anderen Zulassungsstelle verlegt wird, das Fahrzeug bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle umkennzeichnen lassen. Das Unterlassen dieser Verpflichtung ist bußgeldbewehrt und kann zur Stilllegung des Fahrzeuges führen.
Abmeldung
Die Abmeldepflicht bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt.
Abmeldepflichtig ist der Wohnsitz bei einem Verzug in das Ausland und der Nebenwohnsitz (Zweitwohnsitz) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Ummeldung
innerhalb der Stadt Luckenwalde einschließlich der Ortsteile Frankenfelde
und Kolzenburg
Die Vorlage des Personalausweises ist notwendig.
Checkliste für Ihren Umzug:
| erledigt | erledigt | ||
| Arbeitgeber | Bank/Sparkasse | ||
| Krankenkasse | Schule | ||
| Versicherungen | Kindertagesstätte | ||
| Post | Abonnements | ||
| GEZ | Arbeitsamt | ||
| Finanzamt | Kindergeldkasse | ||
| Strom | Kfz-Zulassung | ||
| Wasser | Kreiswehrersatzamt | ||
| Gas | Stadt Luckenwalde/Abt. Steuern | ||
| Rentenversicherungsträger |
Personalausweis
vorlaüfiger Personalausweis
Reisepass-Europareisepass
vorläufiger Reisepass
Kinderausweis-Passersatz
![]() |
Beantragung eines
Personalausweises |
| Antragsteller unter 16 Jahre: | Antragsteller nach Vollendung des 16. Lebensjahres: |
| - Geburtsurkunde - 1 Lichtbild - 8 EUR Gebühr - Erziehungsberechtigter |
- Geburtsurkunde - 1 Lichtbild - 8 EUR Gebühr |
Gültigkeit eines Personalausweises:
- unter 24 Jahre ist der Personalausweis 6 Jahre gültig
- über 24 Jahre ist der Personalausweis 10 Jahre gültig
Die Gebühr ist bei der Beantragung zu entrichten.
Bearbeitungszeit: ca. 3 - 4 Wochen
Keine Gebührenfreistellung!
- Geburtsurkunde
- 1 Lichtbild
- 8 EUR
Die Gebühr ist bei der Beantragung zu entrichten.
Bearbeitungszeit: in Absprache mit dem Antragsteller.
|
Beantragung Reisepass -
Europapass - Biometrie
Hinweise für Länder- und Reiseinformationen (Einreisebestimmungen)
finden Sie unter:
|
| Antragsteller, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: | Antragsteller nach Vollendung des 24. Lebensjahres: |
| - Geburtsurkunde - 1 biometrisches Passbild - 37,50 EUR - Gültigkeit: 6Jahre |
- Geburtsurkunde - 1 biometrisches Passbild - 59,00 EUR - Gültigkeit: 10 Jahre |
Die Gebühr ist bei der Beantragung zu entrichten.
Bearbeitungszeit: ca. 3 - 4 Wochen
Weitere Pässe - Biometrie
| Pass Express 32 Seiten Fertigstellung innerhalb von 72 Stunden an Werktagen |
91,00 EUR |
| Pass Express 32 Seiten (unter 24 Jahre) Fertigstellung innerhalb von 72 Stunden an Werktagen |
69,50 EUR |
| Pass 48 Seiten |
81,00 EUR |
| Pass 48 Seiten (unter 24 Jahre) |
59,50 EUR |
| Pass Express 48 Seiten |
113,00 EUR |
| Pass Express 48 Seiten (unter 24 Jahre) |
91,50 EUR |
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Vorläufiger Reisepass
Ausstellung nur, wenn die Produktion eines Reisepasses innerhalb von 72 Stunden
an Arbeitstagen nicht möglich ist. |
- Geburtsurkunde
- 1 biometrisches Passbild
- 26 EUR
Bearbeitungszeit: in Absprache mit dem Antragsteller
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Beantragung eines Kinderpasses |
- Geburtsurkunde
- Antragsteller sind Sorgeberechtigte
- 1 biometrisches Passbild
- 13 EUR
- Augenfarbe und Größe des Kindes; bei nichtehelichen Kindern
Nachweis der Sorgerechtserklärung
- ab dem 10. Lebensjahr Unterschrift des Kindes bei der Bentantragung
notwendig
- der Kinderreisepass ist 6 Jahre gültig, jedoch nur bis zum 12.
Lebensjahr
- Bearbeitungszeit: in Absprache mit dem Antragsteller
| privates Führungszeugnis | Antragsteller erhält das Führungszeugnis vom Bundesgerichtshof |
| behördliches Führungszeugnis | Führungszeugnis wird vom Bundesgerichtshof direkt der Behörde zugestellt |
| Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- persönliche Antragstellung
- Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
- behördliches Führungszeugnis - korrekte Anschrift der Behörde
Die Gebühr in Höhe von 13 EUR ist bei der Beantragung zu
entrichten.
Die Beantragung erfolgt in der zuständigen Meldebehörde und wird
zum Bundesgerichtshof zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
Bearbeitungszeit: ca. 2 - 4 Wochen
Eine Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung) enthält folgende
Angaben zur eigenen Person:
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Eine Haushaltsbescheinigung enthält folgende Angaben:
Zuständige Dienststelle/Vorsprache:
Eine Vorsprache im Einwohnermeldeamt der Stadt Luckenwalde ist erforderlich.
Gebühren:
Die Gebühr für eine Meldebescheinigung/Haushaltsbescheinigung beträgt 5,00 EUR.
Für Rentenzwecke, zur Vorlage beim Jugendamt und bei der Kindergeldkasse sind diese Bescheinigungen gebührenfrei.
Bearbeitungsdauer:
Die Meldebescheinigung/Haushaltsbescheinigung wird sofort ausgestellt.
| Art der Auskunft | Gebühr |
| einfache Melderegisterauskunft - mündliche Auskunft | 5,00 EUR |
| einfache Melderegisterauskunft - schriftliche Auskunft | 8,00 EUR |
| erweiterte Melderegisterauskunft | 8,00 EUR |
| Archivauskunft | 9,00 EUR |
Das Meldegesetz sieht vor, dass einer öffentlich - rechtlichen Religionsgemeinschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft selbst - kann jedoch nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BbgMeldG * die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Begeht jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläum, darf
die Meldebehörde auf Grund von § 33 Abs. 4 BbgMeldeG eine auf folgende
Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familienname,
Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums.
Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen
haben. Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf die
Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst
z. B. Ihren 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit
feiern.
Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt
werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.
Das Meldegesetz sieht in § 33 Abs. 1 vor, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift von Wählern erteilen darf. Diese Auskunft steht auch Trägern von Volksbegehren und Volksentscheiden zu. Sie können dieser Datenübermittlung ohne weitere Begründung widersprechen.
Einfache Melderegisterauskünfte können gemäß den Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BbgMeldG auch mittels automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 32a Abs. 2 BbgMeldeG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.
Das Meldegesetz erlaubt in § 33 Abs. 5 eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Anträge zu den Widersprüchen der Auskunftserteilung liegen im Warteraum des Einwohnermeldewesen s,Markt 10 (EG ) bereit.
*Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006
(GVBl .I/06 [Nr. 02] S.6)
Erstausstellung
Voraussetzungen:
- Am 20.09. des Jahres ist Ihre Hauptwohnung in Luckenwalde registriert.
- Sie sind nicht im Besitz einer Lohnsteuerkarte (ggf.
Negativbescheinigung).
- Älterer Ehegatte hat den Hauptwohnsitz in Luckenwalde.
Ersatz der Lohnsteuerkarte
Voraussetzungen:
- Lohnsteuerkarte ist verloren gegangen.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei ausländischen Bürgern ist die Vorlage des Passes mit einer
gültigen Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
Gebühren:
- Erstausstellung der Lohnsteuerkarte ist kostenfrei.
- Ersatzlohnsteuerkarte kostet 3,00 EUR.
Änderungen der Lohnsteuerkarten
-Änderung der Steuerklassen
- Eintragung Kinderfreibetrag (nur für Kinder bis zum vollendeten
18.Lebensjahr)
- Eintrag: dauernd getrennt lebend - entsprechend den Steuerrichtlinien
- Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
Hinweis:
- Bei Ehegatten müssen beide Steuerkarten vorliegen.
- Eine Lohnsteuerkarte kann nicht für vergangene Kalenderjahre ausgestellt
werden.
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das zuständige
Finanzamt Luckenwalde
Industriestraße 2
14943 Luckenwalde
Bewohnen Ehepartner mehrere Wohnungen, wird die Lohnsteuerkarte von der zuständigen Meldebehörde am Wohnsitz des älteren Ehegatten ausgestellt.
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Hinweise / Erläuterungen zu der Auskunftserteilung
aus dem Melderegister
Antrag auf Übermittlungssperre gemäß Brandenburgischem Meldegesetz (BbgMeldeG) (a_uesp.pdf/20 KB)
Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften
Das Meldegesetz sieht vor, dass einer öffentlich - rechtlichen Religionsgemeinschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft selbst - kann jedoch nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BbgMeldG * die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläum
Begeht jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläum, darf die Meldebehörde auf Grund von § 33 Abs.4 BbgMeldeG* eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z.B. Ihren 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern.
Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.
Widerspruch an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen u.a.
Das Meldegesetz sieht in § 33 Abs.1 vor, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift von Wählern erteilen darf. Diese Auskunft steht auch Trägern von Volksbegehren und Volksentscheiden zu. Sie können dieser Datenübermittlung ohne weitere Begründung widersprechen.
Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abruf über das Internet
Einfache Melderegisterauskünfte können gemäss den Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BbgMeldG auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 32a Abs. 2 BbgMeldeG* dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.
Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage
Das Meldegesetz erlaubt in § 33 Abs. 5 eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Anträge zu den Widersprüchen der Auskunftserteilung liegen im Warteraum des Einwohnermeldewesen Markt 10( EG ) bereit.
*Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg ( Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl.I/06,[Nr. 02],S.6)
Antrag auf Übermittlungssperre gemäß Brandenburgischem Meldegesetz (BbgMeldeG) (a_uesp.pdf/20 KB)
| Stadt Luckenwalde | aktualisiert: 07.10.2008 |