Abt. Einwohnermeldewesen

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Antrag auf Übermittlungssperre zur
Weitergabe der persönlichen Daten



Bekanntmachung
über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes
"Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung"

Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Nach § 62 des Wehrpflichtgesetzes ist die Datenübermittlung nach § 58 des Wehrpflichtgesetzes so vorzunehmen, dass die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, bereits bis zum 31. Oktober 2011 zu übermitteln sind.

Um Betroffenen die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts zu ermöglichen, erfolgt die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrpflicht in diesem Jahr nicht vor dem 31. August 2011.

Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg



Meldevorgänge

Anmeldung

Wer eine Wohnung im Land Brandenburg bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden. Der Meldepflichtige hat auf Verlangen der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

Umzug innerhalb des Landes Brandenburg

Folgende Unterlagen sind zur Anmeldung notwendig:

- Personalausweis/Reisepass
Für den Nachweis des Familienstandes die Urkunde der letzten Familienstandsänderung.
Diese Nachweise können nachgereicht werden.

Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb von 2 Wochen, ist eine Abmeldung aus dem Verzugsort vorzulegen.

Zuzug aus anderen Bundesländern

Folgende Unterlagen sind zur Anmeldung notwendig:

- Personalausweis/Reisepass
- Kinder unter 16 Jahre - Geburtsurkunde und Kinderreisepass oder Kinderausweis
Für den Nachweis des Familienstandes die Urkunde der letzten Familienstandsänderung.
Diese Nachweise können nachgereicht werden.

Die Anmeldung bei der Meldebehörde befreit nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden den Wohnungswechsel mitzuteilen So müssen Kfz-Halter, bei denen der regelmäßige Standort ihres Fahrzeuges mehr als drei Monate in den Bereich einer anderen Zulassungsstelle verlegt wird, das Fahrzeug bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle umkennzeichnen lassen. Das Unterlassen dieser Verpflichtung ist bußgeldbewehrt und kann zur Stilllegung des Fahrzeuges führen.

Abmeldung

Die Abmeldepflicht bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt.

Abmeldepflichtig ist der Wohnsitz bei einem Verzug in das Ausland und der Nebenwohnsitz (Zweitwohnsitz) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Ummeldung
innerhalb der Stadt Luckenwalde einschließlich der Ortsteile Frankenfelde und Kolzenburg

Die Vorlage des Personalausweises ist notwendig.
Checkliste für Ihren Umzug:
  erledigt   erledigt
Arbeitgeber   Bank/Sparkasse
Krankenkasse     Schule     
Versicherungen   Kindertagesstätte    
Post   Abonnements  
GEZ       Arbeitsamt  
Finanzamt   Kindergeldkasse  
Strom   Kfz-Zulassung  
Wasser   Kreiswehrersatzamt    
Gas   Stadt Luckenwalde/Abt. Steuern  
Rentenversicherungsträger      


Beantragung von Dokumenten - Bitte beachten Sie die Veränderungen der Gültigkeit der Dokumente!

Personalausweis
vorlaüfiger Personalausweis

Reisepass-Europareisepass
vorläufiger Reisepass
Kinderausweis-Passersatz

Neuer Personalausweis - Muster Beantragung eines ePersonalausweises

Weitere Informationen zum ePersonalausweis finden Sie unter dem

Personalausweisportal

Antragsteller unter 24 Jahre: Antragsteller nach Vollendung des 24. Lebensjahres:
- Geburtsurkunde
- 1 biometrisches Lichtbild
- 22,80 EUR Gebühr
- Sorgeberechtigter (für Antragsteller unter 16 Jahren) 
- Geburtsurkunde
- 1 biometrisches Lichtbild
- 28,80 EUR Gebühr

Gültigkeit eines ePersonalausweises:

- unter 24 Jahre ist der Personalausweis  6 Jahre gültig
- über 24 Jahre ist der Personalausweis 10 Jahre gültig

Die Gebühr ist bei der Beantragung zu entrichten.

Bei einem Verlust des ePersonalausweises ist dieser unverzüglich bei einer Meldestelle in Deutschland anzuzeigen.

Schutzhülle in Stadtfarben

Patrick Mamerow erhält neue Schutzhülle für den Ausweis

Jeder Bürger, der in Luckenwalde einen neuen Personalausweis beantragt, erhält ab sofort eine kostenlose Schutzhülle bei der Abholung des Dokuments dazu. Die Hülle besteht aus Weichplastik und hat einen gelben Farbton. Mit blauer Schrift steht darauf: "Personalausweis - Stadt Luckenwalde." Patrick Mamerow erhielt am 22. August 2011 aus den Händen der Abteilungsleiterin Einwohnermeldewesen, Kirsten Seifert, seinen neuen Ausweis mit entsprechender Hülle. Personen, die seit dem 01.11.2010 ein neues Personaldokument besitzen, können sich ihre Schutzhülle zu den Sprechzeiten im Rathaus abholen.


Vorläufiger Personalausweis:

Keine Gebührenfreistellung!

- Geburtsurkunde
- 1 biometrisches Lichtbild
- 10,00 EUR


Die Gebühr ist bei der Beantragung zu entrichten.
Bearbeitungszeit: in Absprache mit dem Antragsteller.

Hinweis:
Die Vervielfältigung von Pässen und Personalausweisen durch Fotokopieren, Scannen oder sonstige Ablichtung ist grundsätzlich unzulässig.

Weitere Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen:
Antragsteller ab 24 Jahren 28,80 EUR
Antragsteller unter 24 Jahren 22,80 EUR
Ausstellung von Ausweisen an Bedürftige Gebührenreduzierung
oder -befreiung
Vorläuftiger Personalausweis 10,00 EUR
Erstmaliges Einschalten bzw. jedes Ausschalten der Online-Ausweisfunktion
bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ändern        
der Transport-PIN in eine persönliche PIN
gebührenfrei
Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion 6,00 EUR
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) 6,00 EUR
Ändern der Anschrift bei Umzügen gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall gebührenfrei

EUROPA-Reisepassmuster

Beantragung Reisepass - Europapass - Biometrie

Hinweise für Länder- und Reiseinformationen (Einreisebestimmungen) finden Sie unter:
www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/LaenderReiseinformationen.jsp

Antragsteller, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Antragsteller nach Vollendung des 24. Lebensjahres:
- Geburtsurkunde
- 1 biometrisches Passbild
- 37,50 EUR
- Gültigkeit: 6Jahre
- Geburtsurkunde
- 1 biometrisches Passbild
- 59,00 EUR
- Gültigkeit: 10 Jahre

Die Gebühr ist bei der Beantragung zu entrichten.
Bearbeitungszeit: ca. 3 - 4 Wochen

Weitere Pässe - Biometrie
Pass Express
32 Seiten
Fertigstellung innerhalb von 72 Stunden an Werktagen                          
91,00 EUR
Pass Express
32 Seiten
(unter 24 Jahre)
Fertigstellung innerhalb von 72 Stunden an Werktagen
69,50 EUR
Pass
48 Seiten
81,00 EUR
Pass
48 Seiten
(unter 24 Jahre)
59,50 EUR
Pass Express
48 Seiten
113,00 EUR
Pass Express
48 Seiten
(unter 24 Jahre)
91,50 EUR

Informationen der Bundesregierung zur Einführung des neuen ePasses erhalten sie hier (epass.pdf / 2,62 MB)!


Reisepass Vorläufiger Reisepass

Ausstellung nur, wenn die Produktion eines Reisepasses innerhalb von 72 Stunden an Arbeitstagen nicht möglich ist.
Die Kurzfristigkeit der Reise muss nachgewiesen werden.

- Geburtsurkunde
- 1 biometrisches Passbild
- 26 EUR
Bearbeitungszeit: in Absprache mit dem Antragsteller


Kinderpass Beantragung eines Kinderpasses
 

- Geburtsurkunde
- Antragsteller sind Sorgeberechtigte
- 1 biometrisches Passbild
- 13 EUR
- Augenfarbe und Größe des Kindes; bei nichtehelichen Kindern Nachweis der Sorgerechtserklärung
- ab dem 10. Lebensjahr Unterschrift des Kindes bei der Bentantragung notwendig
- der Kinderreisepass ist 6 Jahre gültig, jedoch nur bis zum 12. Lebensjahr
- Bearbeitungszeit: in Absprache mit dem Antragsteller



Führungszeugnis

privates Führungszeugnis Antragsteller erhält das Führungszeugnis vom Bundesgerichtshof
behördliches Führungszeugnis Führungszeugnis wird vom Bundesgerichtshof direkt der Behörde zugestellt
Auszug aus dem Gewerbezentralregister  

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

- persönliche Antragstellung
- Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
- behördliches Führungszeugnis - korrekte Anschrift der Behörde

Die Gebühr in Höhe von 13 EUR ist bei der Beantragung zu entrichten.
Die Beantragung erfolgt in der zuständigen Meldebehörde und wird zum Bundesgerichtshof zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
Bearbeitungszeit: ca. 2 - 4 Wochen


Meldebescheinigung oder Aufenthaltsbescheinigung

Eine Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung) enthält folgende Angaben zur eigenen Person:

Sie benötigen folgende Unterlagen:

Haushaltsbescheinigung

Eine Haushaltsbescheinigung enthält folgende Angaben:

Zuständige Dienststelle/Vorsprache:

Eine Vorsprache im Einwohnermeldeamt der Stadt Luckenwalde ist erforderlich.

Gebühren:

Die Gebühr für eine Meldebescheinigung/Haushaltsbescheinigung beträgt 5,00 EUR.

Für Rentenzwecke, zur Vorlage beim Jugendamt und bei der Kindergeldkasse sind diese Bescheinigungen gebührenfrei.

Bearbeitungsdauer:

Die Meldebescheinigung/Haushaltsbescheinigung wird sofort ausgestellt.

Auskünfte aus dem Melderegister

Art der Auskunft   Gebühr
einfache Melderegisterauskunft - schriftlich oder mündlich                              8,00 EUR
erweitere Melderegisterauskunft 12,00 EUR
Archivauskunft 13,00 EUR

Hinweise/Erläuterungen zu der Auskunftserteilung aus dem Melderegister

Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften

Das Meldegesetz sieht vor, dass einer öffentlich - rechtlichen Religionsgemeinschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft selbst - kann jedoch nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BbgMeldG * die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläum

Begeht jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläum, darf die Meldebehörde auf Grund von § 33 Abs. 4 BbgMeldeG eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z. B. Ihren 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern.
Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.

Widerspruch an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen u.a.

Das Meldegesetz sieht in § 33 Abs. 1 vor, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift von Wählern erteilen darf. Diese Auskunft steht auch Trägern von Volksbegehren und Volksentscheiden zu. Sie können dieser Datenübermittlung ohne weitere Begründung widersprechen.

Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abruf über das Internet

Einfache Melderegisterauskünfte können gemäß den Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BbgMeldG auch mittels automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 32a Abs. 2 BbgMeldeG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage

Das Meldegesetz erlaubt in § 33 Abs. 5 eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Anträge zu den Widersprüchen der Auskunftserteilung liegen im Warteraum des Einwohnermeldewesen s,Markt 10 (EG ) bereit.

*Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006
(GVBl .I/06 [Nr. 02] S.6)


Hinweise / Erläuterungen zu der Auskunftserteilung aus dem Melderegister

Antrag auf Übermittlungssperre gemäß Brandenburgischem Meldegesetz (BbgMeldeG) (a_uesp.pdf/20 KB)

Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften

Das Meldegesetz sieht vor, dass einer öffentlich - rechtlichen Religionsgemeinschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft selbst - kann jedoch nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BbgMeldG * die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläum

Begeht jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläum, darf die Meldebehörde auf Grund von § 33 Abs.4 BbgMeldeG* eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z.B. Ihren 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern.

Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.

Widerspruch an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen u.a.

Das Meldegesetz sieht in § 33 Abs.1 vor, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift von Wählern erteilen darf. Diese Auskunft steht auch Trägern von Volksbegehren und Volksentscheiden zu. Sie können dieser Datenübermittlung ohne weitere Begründung widersprechen.

Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abruf über das Internet

Einfache Melderegisterauskünfte können gemäss den Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BbgMeldG auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 32a Abs. 2 BbgMeldeG* dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage

Das Meldegesetz erlaubt in § 33 Abs. 5 eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch zur Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung
(nur für Jugendliche, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden)

Zur Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich zum 31. März Vor- und Familienname sowie gegenwärtige Anschrift zu männlichen und weiblichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, dem Bundesamt für Wehrverwaltung. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Anträge zu den Widersprüchen der Auskunftserteilung liegen im Warteraum des Einwohnermeldewesen Markt 10( EG ) bereit.

*Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg ( Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl.I/06,[Nr. 02],S.6)

Antrag auf Übermittlungssperre gemäß Brandenburgischem Meldegesetz (BbgMeldeG) (a_uesp.pdf/20 KB)



Stadt Luckenwalde aktualisiert: 20.09.2011

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