Weitere Hinweise zum:
Danach ist es seit dem 02. Februar 2010 im gesamten Land Brandenburg verboten,
sogenannte Himmelslaternen steigen zu lassen. Hierbei handelt es sich um
unbemannte Heißluftballone, die überwiegend aus leichtem Reispapier
gefertigt werden und als Wärmequelle ein in Brennpaste getränktes
Stück Baumwolle verwenden. Durch die Erwärmung der Luft im Inneren
der Ballone steigen diese auf. Eine Steuerung des Ballons ist nicht
möglich. Durch die Verwendung solcher Ballone kam es in den letzten
Jahren mehrfach zu Bränden. Um dieser Gefahr zu begegnen, ist das Aufsteigen
lassen solcher Ballone grundsätzlich verboten.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR geahndet
werden.
Wir bitten deshalb alle Bürger, sich an die Verordnung zu halten und
keine Himmelslaternen mehr aufsteigen zu lassen.
Ihr Ordnungsamt
Regelungen für Holzfeuer im Freien und Brauchtumsfeuer (März 2010)
Nach einer Information des Ministeriums für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. März 2010 bleibt die bisherige
Regelung des Verbrennens im Freien durch Erlass vom 29.05. 2000 bis auf weiteres
bestehen.
Danach kann auch weiterhin gelegentlich ein kleines Feuer von 1 m X 1 m gemacht
werden, wenn folgende Regelungen beachtet werden:
· Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens
beträgt 1 Meter
· Als Brennstoff wird ausschließlich trockenes, naturbelassenes
Holz in Form von Scheitholz, kurzen Ästen oder Reisig verwendet
· Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind darf kein Holzfeuer
entzündet werden
· Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte
Lebensstätte vieler Tiere. Unmittelbar vor dem Abbrennen des
Brennstoffhaufens ist dieser unbedingt umzuschichten
· Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Verboten sind
Gartenabfälle wie Rasenschnitt, frischer Baum und Strauchschnitt, Laub
sowie Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln
behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz,
Spanplatten oder Faserplatten
· Holzfeuer mit Holzspänen, Kohlen bzw. Grillanzünder
entfachen
· Das Feuer ist von einer zuverlässigen Aufsichtsperson bis zum
vollständigen Erlöschen der Glut zu überwachen. Löschmittel
wie Wasser, Sand oder Feuerlöscher sind bereitzuhalten.
· "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung oder Spiritus niemals
verwenden - Explosionsgefahr
· Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebäuden und
brandgefährdeten Materialien anlegen
· Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug das Feuer unverzüglich
löschen
Nur wenn keine Waldbrandwarnstufe ausgelöst wurde und unter Beachtung
dieser Sicherheitsmaßnahmen ist das Verbrennen von trockenem,
naturbelassenem Holz möglich.
Des Weiteren ist § 23 Landeswaldgesetz zu beachten. Danach sind in einem
Abstand von weniger als 50 m zum Wald das Anzünden oder Unterhalten
eines Feuers ohne forstbehördliche Genehmigung verboten.
Um Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden, dürfen Holzfeuer nur
gelegentlich abgebrannt werden.
Achten Sie bitte auf ausreichenden Abstand Ihrer Feuerstelle zu den
nächsten, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden.
In Gebieten mit besonders sensibler Nachbarschaft, wie z. B.
Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Seniorenheimen oder anderen sozialen
Einrichtungen, ist dies besonders wichtig.
Rauchbelästigung ist in jedem Fall zu vermeiden.
Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, ist es ratsam, vorher mit
den Nachbarn zu sprechen. Ihre Vorsorge und Rücksichtnahme sichert Ihnen
eine ungestörte Atmosphäre.
Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen
Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der
Eigentümer dies duldet.
Das einmalige Abbrennen eines Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer) ist beim Ordnungsamt/Abt. Allgemeine Ordnungsangelegenheiten schriftlich zu beantragen.
Auskünfte und Informationen erteilt die Abt. Allgemeine Ordnungsaufgaben: Ansprechpartner/Kontakt
Ihr Ordnungsamt
Hinweise zur Benutzung von Bau- und Gartengeräten und zum Sonn- und Feiertagsgesetz (08.03.2007)
Geräte- und Maschinenlärmverordnung
Seit dem 06.09.2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte-
und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft.
Für 57 verschiedene Geräte- und Maschinenarten, angefangen von
Baumschienen, wie z. B. Betonmischer, Abbruchhämmer, Bohrgeräte,
bis hin zu Kettensägen, Rasenmähern, Laubbläser, Laubsammler,
Motorhacken, Häcksler, Vertikutierer oder elektrische Heckenscheren
u. v. m., wurden damit auch Regelungen für den Betrieb im Freien festgelegt.
Die Regelung gilt in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und
Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und
Klinikgebieten sowie Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.
Zu beachten ist, diese Geräte dürfen
- an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie
- an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr
nicht betrieben werden.
Verschärfte Betriebsverbote gelten für Freischneider,
Grastrimmer/Graskantenschneider (werden mit Verbrennungsmotor betrieben;
nicht zu verwechseln mit Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern), Laubbläser
und Laubsammler. Die Verordnung sieht vor, dass die Geräte (ohne EG
Umweltzeichen - stilisierte Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen
als Blütenblätter und dem Euro-Zeichen in der Mitte) nicht an Sonn-
und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00
Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden dürfen.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) sind
die Sonn- und Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. An diesen Tagen
sind grundsätzlich alle öffentlichen Arbeiten, also in der
Öffentlichkeit stattfindende oder durch Dritte wahrnehmbare Arbeiten
und Handlungen verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu
stören.
Der Zweck der Vorschrift liegt darin, Sonn -und Feiertage von
äußerlich in Erscheinung tretender "normaler Werktagsarbeit"
freizuhalten. Nicht erforderlich ist, dass die Arbeit mit körperlichen
Anstrengungen verbunden ist. Maßgeblich ist vielmehr die mit der
Werktagsarbeit verbundene Unruhe, die akustisch, visuell, durch
Geruchsbelästigung oder in anderer Art und Weise störend auf die
allgemeine Ruhe einwirkt. Insofern sind z. B. handwerkliche Arbeiten, wie
Bohren, Sägen, Hämmern und das Abbrennen von Holzfeuern,
verboten.
Grundsätzlich sollte jeder Bürger im Stadtgebiet einschließlich
in den beiden Ortsteilen Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und die
oben stehenden Hinweise zu den Lärmschutzvorschriften beachten.
Verstöße und Zuwiderhandlungen können mit einer Verwarnung
oder einem Bußgeld geahndet werden.
Reinigung und Streupflicht im Winter - Hinweise zu den Pflichten der Anlieger
Die Stadt Luckenwalde hat mit der Straßenreinigungssatzung die Reinigung der Gehwege einschließlich des Winterdienstes auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.
Dabei ist zu beachten, dass der Gehweg alle Straßenteile umfasst, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist. Dazu gehören auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO entsprechend Zeichen 240, unbefestigte Randstreifen, Grün- und Sicherheitsstreifen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahnkante sowie die unbefestigten oder befestigten Zufahrten zu den Grundstücken. In Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen (sog. Spielstraßen) gilt ein Streifen von 1,5 Metern entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gilt eine Fläche am Rand von Fahrbahnen in 1,5 Metern Breite als Gehweg.
Gemäß dem Straßenverzeichnis der Satzung sind in einigen
Straßen die Anlieger auch für die Winterwartung der Straße
verantwortlich.
Die Winterwartung umfasst im Wesentlichen das Schneeräumen sowie das
Bestreuen der Gehwege bzw. Fahrbahnen bei Schnee und Glätte.
Die genauen Vorgaben sind in § 3 der Satzung geregelt.
Für den Winterdienst bedeutet dass:
- Die befestigten und unbefestigten Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz, Asche und sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist.
Das gilt nicht
< in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. bei Eisregen),
in denen durchEinsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung
zu erzielen ist.
< an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z. B. Treppen,
Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starke Gefälle bzw.
Steigungsstrecken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder
sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Auch ist es unzulässig,
mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben
abzulagern.
- In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind unverzüglich zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags
bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu
beseitigen.
- Bei Nichtvorhandensein eines Gehweges bzw. bei unbefestigten Gehwegen hat die Schneebeseitigung und das Abstumpfen bei Glätte in einer Breite von 1,5 Metern ab Fahrbahn zu erfolgen.
- Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
Bei "normaler" Witterung sind die Gehwege von den Grundstückseigentümern wöchentlich zu reinigen. Hierzu gehört auch das Entfernen von Wildbewuchs auf befestigten Gehwegen sowie das Kurzhalten von Wildbewuchs auf unbefestigten Gehwegen. Laub und Unrat sind grundsätzlich zu entfernen. Kehricht, Wildbewuchs, Laub und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
Wer seinen Pflichten als Grundstückseigentümer nicht nachkommt und den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße belegt werden und trägt darüber hinaus gegebenenfalls die Kosten bei einem Unfall auf dem Gehweg.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur Verfügung. Ansprechpartner/Kontakt
| Stadt Luckenwalde | aktualisiert: 08.07.2010 |