Hier finden Sie die gültigen Satzungen und Verordnungen
der Stadt Luckenwalde.
| Die hier eingestellten Satzungen, Ordnungsbehördlichen
Verordnungen und allgemein verbindlichen Anordnungen (ortsrechtliche
Bestimmungen) der Stadt Luckenwalde sind nur unverbindlich zur allgemeinen
Information vorgesehen. Sie treffen keine rechtsverbindliche Aussage. Die
rechtsverbindlichen Fassungen sind im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde
öffentlich bekannt gemacht worden (Bekanntmachungshinweis am Anfang
der Satzung). |
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Weitere Hinweise zum:
| Register |
Satzung |
Gültige Fassung vom |
Gültig ab |
Amtsblatt -Nr. |
Fachamt/-abt. |
| Abwasser/Entwässerung/Wasser |
| 6/09 |
Kanalanschlussbeitragssatzung |
17.10.2007 |
24.10.2007 |
21/2007 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| 6/11 |
Gebührensatzung der
Stadt Luckenwalde für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt
Luckenwalde sowie in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal |
23.11.2011 |
01.01.2012 |
24/2011 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| 6/02 |
Satzung der Stadt
Luckenwalde über die Erhebung eines Aufwandsersatzes für die
Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von
Grundstücksanschlüssen an den öffentlichen Regenwasserkanal
vom 21.05.2008 |
21.05.2008 |
28.05.2008 |
11/2008 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| 6/03 |
Satzung der Stadt Luckenwalde
über die dezentrale Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben
und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf dem
Gebiet der Stadt Luckenwalde sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Nuthe-Urstromtal
|
08.12.2004 |
01.01.2005 |
26/2004 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltung |
| 6/04 |
Gebührensatzung der
Stadt Luckenwalde über die dezentrale Entsorgung von Abwasser aus
abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus
Kleinkläranlagen auf dem Gebiet der Stadt Luckenwalde sowie auf dem
Gebiet der Gemeinde Nuthe-Urstromtal |
25.11.2009 |
01.01.2010 |
26/2009 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| 6/08 |
Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage |
18.12.2002 |
05.01.1998 (rückwirkend) |
01/2003 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| 2/07 |
Satzung über die Erhebung
der Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und
Bodenverbände "Nuthe" und "Nieplitz" |
23.11.2011 |
01.01.2012 |
24/2011 |
Kämmerei |
| 6/10 |
Wasserversorgungssatzung |
19.01.2000 |
01.01.2000 |
02/2000 |
Amt
für Gebäude- und Beteiligungsverwaltungsamt |
| - Ergänzende Bestimmungen der
Stadt Luckenwalde zu der Versorgung mit Wasser |
28.04.2004 |
01.05.2004 |
09/2004 |
| - Preisblatt der Stadt Luckenwalde
zur Wasserversorgung sowie für Dienstleistungen in den Bereichen Trink-
und Abwasser |
22.11.2011 |
01.01.2012 |
24/2011 |
| Baulückenrichtlinie |
| 6/18 |
Richtlinie der Stadt Luckenwalde zur
Förderung kleinteiliger Einzelvorhaben zur Verbesserung des Ortsbildes
innerhalb der Stadtumbaugebietskulisse in der Fassung vom 29.05.2007
(Baulückenrichtlinie) |
30.05.2007 |
06.06.2007 |
11/2007 |
Stadtplanungsamt |
| Bibliotheksgebühren |
| 4/04 |
Gebührensatzung für die
Stadtbibliothek Luckenwalde
in der Fassung der 1. Änderung |
14.12.2011 |
01.01.2012 |
26/2011 |
Kultur-, Sport- und Tourismusamt |
| Einwohnerbeteiligung |
| 1/06 |
Einwohnerbeteiligungssatzung |
10.03.2009 |
18.03.2009 |
05/2009 |
Abt. Recht |
| Entschädigung |
| 1/04 |
Entschädigungssatzung |
18.02.2004 |
01.04.2004 |
04/2004 |
Stabsstelle Pressearbeit, Verwaltungs-
und Kommunalservice |
| Erschließung |
| 6/01 |
Erschließungsbeitragssatzung |
12.05.1999 |
01.06.1996 (rückwirkend) |
10/1999 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| Feuerwehr |
| 3/06 |
Satzung über den
Kostensatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr |
03.12.2008 |
01.01.2009 |
26/2008 |
Ordnungsamt |
| 3/07 |
Satzung über
Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr |
03.12.2008 |
01.01.2009 |
26/2008 |
Ordnungsamt |
| Förderrichtlinien |
| 9/01 |
Unterstützung
gemeinnütziger Verbände, Vereine und sozialer Organisationen in
der Stadt Luckenwalde
- Antrag |
05.07.2011 |
06.07.2011 |
14/2011 |
Ordnungsamt |
| 9/02 |
Richtlinie
über den Sozialpass der Stadt Luckenwalde (6. Änderung)
-
Antrag auf Sozial- und Familienpass |
26.05.2011 |
01.06.2011 |
11/2011 |
Ordnungsamt |
| 9/03 |
Richtlinien der Stadt
Luckenwalde für die Förderung kultureller Veranstaltungen in freier
Trägerschaft
- Antrag (Kulturelle
Förderung) |
29.01.1993 |
30.01.1993 |
07/1993 |
Kultur-, Sport- und Tourismusamt |
| Friedhof |
| 7/01 |
Friedhofssatzung
in der Fassung der 3. Änderung |
31.03.2010 |
07.04.2010 |
08/2010 |
Straßen-,
Grünflächen- und Friedhofsamt |
| 7/02 |
Friedhofsgebührensatzung |
01.07.2009 |
09.07.2009 |
15/2009 |
Straßen-,
Grünflächen- und Friedhofsamt |
| Gefahrenabwehr |
| 3/08 |
Gefahrenabwehrverordnung |
30.09.2009 |
30.09.2009 |
21/2009 |
Ordnungsamt |
| Gemeinnützigkeit
betrieblicher Art |
| 2/03 |
Satzung über die
Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art "Stadttheater
Luckenwalde" |
12.05.1999 |
24.05.1994 (rückwirkend) |
10/1999 |
Abt. Recht |
| 2/04 |
Satzung über die
Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art "Kulturelle Veranstaltungen
der Stadt Luckenwalde" |
12.05.1999 |
24.05.1994 (rückwirkend) |
10/1999 |
Abt. Recht |
| Gestaltungssatzung |
| 6/17 |
Satzung der Stadt Luckenwalde zur Gestaltung
des Zentrums
Anlagen |
03.08.2006 |
03.08.2006 |
14/2006 |
Stadtplanungsamt |
| Geschäftsordnung |
| 1/02 |
Geschäftsordnung |
10.03.2009 |
25.02.2009 |
05/2009 |
Abt. Recht |
| Hauptsatzung |
| 1/01 |
Hauptsatzung der Stadt
Luckenwalde |
05.10.2010 |
07.10.2010 |
20/2010 |
Abt. Recht |
| Haushaltssatzung |
| 2/05 |
Haushaltssatzung der Stadt Luckenwalde
für das Haushaltsjahr 2010 |
23.02.2010 |
Jahr 2010 |
05/2010 |
Kämmerei |
| Hausnummern-Verordnung |
| 3/10 |
Verordnung über die Festsetzung,
Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern |
30.09.2009 |
30.09.2009 |
21/2009 |
Stadtplanungsamt |
| Hebesatzsatzung 2012 |
| 2/08 |
Hebesatzsatzung der Stadt Luckenwalde
zur Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2012 |
23.11.2011 |
01.01.2012 |
24/2011 |
Kämmerei |
| Hundesteuer |
| 2/02 |
Hundesteuersatzung |
24.10.2001 |
01.01.2002 |
23/2001 |
Abt. Steuern |
| Kinderbetreuung |
| 4/02 |
Satzung zur
Kindertagesbetreuung |
29.08.2005 |
01.10.2005 |
18/2005 |
Abt. Verwaltung
der Schulen, Jugend- und Kindereinrichtungen |
| Ladenöffnungsgesetz |
| 3/09 |
Ordnungsbehördliche Verordnung
der Stadt Luckenwalde zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass für
das Jahr 2011 nach § 5 des Brandenburgischen
Ladenöffnungsgesetzes |
27.04.2011 |
04.05.2011 |
09/2011 |
Ordnungsamt |
| Notunterkunft |
| 5/01 |
Satzung über die Unterhaltung und
Benutzung von Notunterkünften |
24.10.2001 |
01.01.2002 |
22/2001 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| 5/02 |
Gebührensatzung für die Benutzung
der Notunterkünfte |
24.10.2001 |
01.01.2002 |
22/2001 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| Sanierungsgebiete |
| 6/12 |
Satzung der Stadt Luckenwalde über
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Zentrum" (Sanierungssatzung
Zentrum) |
09.11.2004 |
19.01.2005 |
01/2005 |
Stadtplanungsamt |
| 6/13 |
Satzung der Stadt Luckenwalde für
das Sanierungsgebiet Innenstadt |
24.01.1995 |
07.03.1996 |
05/1996 |
Stadtplanungsamt |
| 6/14 |
Satzung der Stadt Luckenwalde für
das Sanierungsgebiet Petrikirchplatz |
22.11.1994 |
06.03.1996 |
05/1996 |
Stadtplanungsamt |
| 6/15 |
|
19.07.2005 |
15.12.2006 |
25/2005 |
Stadtplanungsamt |
| Schulbezirkssatzung |
| 4/03 |
Satzung über die Schulbezirke der
Grundschulen der Stadt Luckenwalde
|
14.12.2011 |
21.12.2011 |
26/2011 |
Abt. Verwaltung
der Schulen, Jugend- und Kindereinrichtungen |
| Sondernutzung |
| 6/06 |
Sondernutzungssatzung |
22.10.2003 |
01.01.2004 |
22/2003 |
Straßen-,
Grünflächen- und Friedhofsamt |
| Stadtumbausatzung Karree |
| 6/19 |
Satzung zur Sicherung von
Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus für das Stadtumbaugebiet
Karree (Stadtumbausatzung)
|
26.07.2006 |
03.08.2008 |
14/2006 |
Stadtplanungsamt |
| Stadtverordnetenversammlung |
| 1/03 |
Zuständigkeitsordnung |
04.03.2009 |
18.03.2009 |
05/2009 |
Stabsstelle Pressearbeit, Verwaltungs-
und Kommunalservice. |
| Stellplatzsatzung |
| 6/16 |
Satzung der Stadt Luckenwalde über
die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Anlage 1 Zahlen für den
Platzbedarf
Anlage 2 Liste der Bebauungspläne
... |
10.03.2006 |
23.03.2006 |
05/2006 |
Stadtplanungsamt |
| Straßenbauliche
Maßnahmen |
| 6/05 |
Satzung über die Erhebung
von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen |
21.05.2008 |
28.05.2008 |
11/2008 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| Straßenreinigung |
| 3/01 |
Straßenreinigungssatzung
Anlage: Straßenverzeichnis |
29.09.2010 |
01.01.2011 |
20/2010 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| 3/02 |
Straßenreinigungsgebührensatzung |
15.12.2010 |
01.01.2011 |
25/2010 |
Amt für Gebäude- und
Beteiligungsverwaltungsamt |
| Vergnügungssteuer |
| 2/01 |
Vergnügungssteuersatzung |
31.01.2007 |
01.08.2006
(rückwirkend) |
02/2007 |
Abt. Steuern |
| Verwaltungsgebühren |
| 1/05 |
Verwaltungsgebührensatzung |
24.10.2001 |
01.01.2002 |
23/2001 |
Abt. Recht |
| Wochenmarkt |
| 3/04 |
Satzung über den
Wochenmarkt |
30.06.2010 |
08.07.2010 |
14/2010 |
Ordnungsamt |
| 3/05 |
Wochenmarktgebührensatzung |
31.01.2007 |
01.01.2007 |
02/2007 |
Ordnungsamt |
| Wohnheim |
| 4/01 |
Satzung zur Nutzung des
Wohnheimes |
29.04.2010 |
01.08.2010 |
10/2010 |
Abt. Verwaltung
der Schulen, Jugend- und Kindereinrichtungen |

Regelungen rund ums Feuerwerk
(Juli 2011)
Die Bezeichnung für das deutsche Wort Feuerwerk ist im modernen
Sprachgebrauch oft auch Pyrotechnik.
Generell ist darauf zu achten, dass man sein Feuerwerk von einem Händler
bezieht, der auch Feuerwerkskörper verkaufen darf. Zu groß ist
die Unfallgefahr mit Feuerwerkskörpern, die nicht sachgerecht hergestellt
wurden. Privatpersonen ist es seit 2005 in Deutschland verboten,
Feuerwerkskörper zu importieren. Dies dürfen nur lizenzierte
Fachbetriebe tun.
Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerke
der Klasse II (Kleinfeuerwerk/Silvesterfeuerwerk) nur in der Neujahrsnacht
vom 31. Dezember auf den 1. Januar eines jeden Jahres frei abbrennen.
Ausnahmen können, müssen aber nicht von der Behörde erteilt
werden. In Luckenwalde ist ein Feuerwerk zu allen anderen Zeiten nur
anlässlich von Hochzeiten, Firmenjubiläen oder Veranstaltungen
mit öffentlichem Interesse möglich. Dazu bedarf es einer
Ausnahmegenehmigung, die beim Ordnungsamt schriftlich zu beantragen ist.
Der formlose Antrag muss Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes, Angaben zum
Abbrennort (Adresse), die Feuerwerksklasse, Umfang des Feuerwerkes mit Angabe
der abzubrennenden Artikelbezeichnungen sowie den Anlass beinhalten. Der
Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem Feuerwerk vorliegen.
Ein Feuerwerk der Klasse III (Mittelfeuerwerk) und IV (Großfeuerwerk)
kann nur von einem Befähigungsinhaber bzw. Erlaubnisinhaber für
den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen angebrannt werden.
Nur er kann die erforderliche Anzeige und den erforderlichen Antrag stellen.
Für das Abbrennen des Feuerwerkes gibt es zeitliche Einschränkungen.
Es darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten
Juni und Juli um 22:30 Uhr bzw. in Ausnahmefällen um 23:00 Uhr beendet
sein.
Feuerwerke der Klasse I (Kleinstfeuerwerke), wie Feuerwerksscherzartikel
und -spielwaren, Tischfeuerwerk, dürfen ganzjährig benutzt werden.
Bei illegalen Knallereien muss jeder mit Konsequenzen rechnen. Denn wer
außerhalb der erlaubten Zeit ein Feuerwerk ohne im Besitz einer
Ausnahmegenehmigung zu sein abbrennt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Von der Gefährdung für sich und andere ganz abgesehen. |
Der Minister des Inneren hat eine
Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen
erlassen
Danach ist es seit dem 02. Februar 2010 im gesamten Land Brandenburg verboten,
sogenannte Himmelslaternen steigen zu lassen. Hierbei handelt es sich um
unbemannte Heißluftballone, die überwiegend aus leichtem Reispapier
gefertigt werden und als Wärmequelle ein in Brennpaste getränktes
Stück Baumwolle verwenden. Durch die Erwärmung der Luft im Inneren
der Ballone steigen diese auf. Eine Steuerung des Ballons ist nicht
möglich. Durch die Verwendung solcher Ballone kam es in den letzten
Jahren mehrfach zu Bränden. Um dieser Gefahr zu begegnen, ist das Aufsteigen
lassen solcher Ballone grundsätzlich verboten.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR geahndet
werden.
Wir bitten deshalb alle Bürger, sich an die Verordnung zu halten und
keine Himmelslaternen mehr aufsteigen zu lassen.
Ihr Ordnungsamt
Regelungen für Holzfeuer im Freien und
Brauchtumsfeuer (März 2010)
Nach einer Information des Ministeriums für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. März 2010 bleibt die bisherige
Regelung des Verbrennens im Freien durch Erlass vom 29.05. 2000 bis auf weiteres
bestehen.
Danach kann auch weiterhin gelegentlich ein kleines Feuer von 1 m X 1 m gemacht
werden, wenn folgende Regelungen beachtet werden:
· Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens
beträgt 1 Meter
· Als Brennstoff wird ausschließlich trockenes, naturbelassenes
Holz in Form von Scheitholz, kurzen Ästen oder Reisig verwendet
· Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind darf kein Holzfeuer
entzündet werden
· Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte
Lebensstätte vieler Tiere. Unmittelbar vor dem Abbrennen des
Brennstoffhaufens ist dieser unbedingt umzuschichten
· Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Verboten sind
Gartenabfälle wie Rasenschnitt, frischer Baum und Strauchschnitt, Laub
sowie Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln
behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz,
Spanplatten oder Faserplatten
· Holzfeuer mit Holzspänen, Kohlen bzw. Grillanzünder
entfachen
· Das Feuer ist von einer zuverlässigen Aufsichtsperson bis zum
vollständigen Erlöschen der Glut zu überwachen. Löschmittel
wie Wasser, Sand oder Feuerlöscher sind bereitzuhalten.
· "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung oder Spiritus niemals
verwenden - Explosionsgefahr
· Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebäuden und
brandgefährdeten Materialien anlegen
· Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug das Feuer unverzüglich
löschen
Nur wenn keine Waldbrandwarnstufe ausgelöst wurde und unter Beachtung
dieser Sicherheitsmaßnahmen ist das Verbrennen von trockenem,
naturbelassenem Holz möglich.
Des Weiteren ist § 23 Landeswaldgesetz zu beachten. Danach sind in einem
Abstand von weniger als 50 m zum Wald das Anzünden oder Unterhalten
eines Feuers ohne forstbehördliche Genehmigung verboten.
Um Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden, dürfen Holzfeuer nur
gelegentlich abgebrannt werden.
Achten Sie bitte auf ausreichenden Abstand Ihrer Feuerstelle zu den
nächsten, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden.
In Gebieten mit besonders sensibler Nachbarschaft, wie z. B.
Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Seniorenheimen oder anderen sozialen
Einrichtungen, ist dies besonders wichtig.
Rauchbelästigung ist in jedem Fall zu vermeiden.
Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, ist es ratsam, vorher mit
den Nachbarn zu sprechen. Ihre Vorsorge und Rücksichtnahme sichert Ihnen
eine ungestörte Atmosphäre.
Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen
Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der
Eigentümer dies duldet.
Das einmalige Abbrennen eines Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer)
ist beim Ordnungsamt/Abt. Allgemeine Ordnungsangelegenheiten schriftlich
zu beantragen.
Auskünfte und Informationen erteilt die Abt. Allgemeine Ordnungsaufgaben:
Ansprechpartner/Kontakt
Ihr Ordnungsamt
Hinweise zur Benutzung von Bau- und
Gartengeräten und zum Sonn- und Feiertagsgesetz (08.03.2007)
Geräte- und Maschinenlärmverordnung
Seit dem 06.09.2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte-
und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft.
Für 57 verschiedene Geräte- und Maschinenarten, angefangen von
Baumschienen, wie z. B. Betonmischer, Abbruchhämmer, Bohrgeräte,
bis hin zu Kettensägen, Rasenmähern, Laubbläser, Laubsammler,
Motorhacken, Häcksler, Vertikutierer oder elektrische Heckenscheren
u. v. m., wurden damit auch Regelungen für den Betrieb im Freien festgelegt.
Die Regelung gilt in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und
Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und
Klinikgebieten sowie Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.
Zu beachten ist, diese Geräte dürfen
- an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie
- an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr
nicht betrieben werden.
Verschärfte Betriebsverbote gelten für Freischneider,
Grastrimmer/Graskantenschneider (werden mit Verbrennungsmotor betrieben;
nicht zu verwechseln mit Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern), Laubbläser
und Laubsammler. Die Verordnung sieht vor, dass die Geräte (ohne EG
Umweltzeichen - stilisierte Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen
als Blütenblätter und dem Euro-Zeichen in der Mitte) nicht an Sonn-
und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00
Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden dürfen.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) sind
die Sonn- und Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. An diesen Tagen
sind grundsätzlich alle öffentlichen Arbeiten, also in der
Öffentlichkeit stattfindende oder durch Dritte wahrnehmbare Arbeiten
und Handlungen verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu
stören.
Der Zweck der Vorschrift liegt darin, Sonn -und Feiertage von
äußerlich in Erscheinung tretender "normaler Werktagsarbeit"
freizuhalten. Nicht erforderlich ist, dass die Arbeit mit körperlichen
Anstrengungen verbunden ist. Maßgeblich ist vielmehr die mit der
Werktagsarbeit verbundene Unruhe, die akustisch, visuell, durch
Geruchsbelästigung oder in anderer Art und Weise störend auf die
allgemeine Ruhe einwirkt. Insofern sind z. B. handwerkliche Arbeiten, wie
Bohren, Sägen, Hämmern und das Abbrennen von Holzfeuern,
verboten.
Grundsätzlich sollte jeder Bürger im Stadtgebiet einschließlich
in den beiden Ortsteilen Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und die
oben stehenden Hinweise zu den Lärmschutzvorschriften beachten.
Verstöße und Zuwiderhandlungen können mit einer Verwarnung
oder einem Bußgeld geahndet werden.
Reinigung und Streupflicht im Winter - Hinweise
zu den Pflichten der Anlieger
Die Stadt Luckenwalde hat mit der Straßenreinigungssatzung die Reinigung
der Gehwege einschließlich des Winterdienstes auf die Eigentümer
der angrenzenden Grundstücke übertragen.
Dabei ist zu beachten, dass der Gehweg alle Straßenteile umfasst, deren
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist. Dazu
gehören auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2
StVO entsprechend Zeichen 240, unbefestigte Randstreifen, Grün- und
Sicherheitsstreifen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahnkante sowie
die unbefestigten oder befestigten Zufahrten zu den Grundstücken. In
Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen (sog.
Spielstraßen) gilt ein Streifen von 1,5 Metern entlang der
Grundstücksgrenze als Gehweg. Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite
vorhanden sind, gilt eine Fläche am Rand von Fahrbahnen in 1,5 Metern
Breite als Gehweg.
Gemäß dem Straßenverzeichnis der Satzung sind in einigen
Straßen die Anlieger auch für die Winterwartung der Straße
verantwortlich.
Die Winterwartung umfasst im Wesentlichen das Schneeräumen sowie das
Bestreuen der Gehwege bzw. Fahrbahnen bei Schnee und Glätte.
Die genauen Vorgaben sind in § 3 der Satzung geregelt.
Für den Winterdienst bedeutet dass:
- Die befestigten und unbefestigten Gehwege sind in einer für den
Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 Metern
von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte
zu streuen, wobei die Verwendung von Salz, Asche und sonstigen auftauenden
Stoffen grundsätzlich verboten ist.
Das gilt nicht
< in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. bei Eisregen),
in denen durchEinsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung
zu erzielen ist.
< an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z. B. Treppen,
Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starke Gefälle bzw.
Steigungsstrecken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder
sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Auch ist es unzulässig,
mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben
abzulagern.
- In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind unverzüglich zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags
bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu
beseitigen.
- Bei Nichtvorhandensein eines Gehweges bzw. bei unbefestigten Gehwegen hat
die Schneebeseitigung und das Abstumpfen bei Glätte in einer Breite
von 1,5 Metern ab Fahrbahn zu erfolgen.
- Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder
- wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass
der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar
gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und
die Fahrbahn geschafft werden.
Bei "normaler" Witterung sind die Gehwege von den
Grundstückseigentümern wöchentlich zu reinigen. Hierzu
gehört auch das Entfernen von Wildbewuchs auf befestigten Gehwegen sowie
das Kurzhalten von Wildbewuchs auf unbefestigten Gehwegen. Laub und Unrat
sind grundsätzlich zu entfernen. Kehricht, Wildbewuchs, Laub und sonstiger
Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem
öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
Wer seinen Pflichten als Grundstückseigentümer nicht nachkommt
und den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße
belegt werden und trägt darüber hinaus gegebenenfalls die Kosten
bei einem Unfall auf dem Gehweg.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur
Verfügung.
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| Stadt Luckenwalde |
aktualisiert: 21.12.2011 |
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