Hier finden Sie die gültigen Satzungen und Verordnungen der Stadt Luckenwalde.

Die hier eingestellten Satzungen, Ordnungsbehördlichen Verordnungen und allgemein verbindlichen Anordnungen (ortsrechtliche Bestimmungen) der Stadt Luckenwalde sind nur unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen. Sie treffen keine rechtsverbindliche Aussage. Die rechtsverbindlichen Fassungen sind im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde öffentlich bekannt gemacht worden (Bekanntmachungshinweis am Anfang der Satzung).

Weitere Hinweise zum:


Register Satzung Gültige Fassung vom Gültig ab Amtsblatt -Nr. Fachamt/-abt.
Abwasser/Entwässerung/Wasser
6/09  Kanalanschlussbeitragssatzung 17.10.2007 24.10.2007 21/2007 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
6/11  Gebührensatzung der Stadt Luckenwalde für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Luckenwalde sowie in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal 16.12.2009 01.01.2010 28/2009 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
6/02 Satzung der Stadt Luckenwalde über die Erhebung eines Aufwandsersatzes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen an den öffentlichen Regenwasserkanal vom 21.05.2008 21.05.2008 28.05.2008 11/2008 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
6/03  Satzung der Stadt Luckenwalde über die dezentrale Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf dem Gebiet der Stadt Luckenwalde sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Nuthe-Urstromtal 08.12.2004 01.01.2005 26/2004 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
6/04  Gebührensatzung der Stadt Luckenwalde über die dezentrale Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf dem Gebiet der Stadt Luckenwalde sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Nuthe-Urstromtal 25.11.2009 01.01.2010 26/2009 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
6/08  Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage 18.12.2002 05.01.1998 (rückwirkend) 01/2003 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
2/07  Satzung über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände "Nuthe" und "Nieplitz" 16.12.2009 01.01.2010 28/2009 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
6/10  Wasserversorgungssatzung 19.01.2000 01.01.2000 02/2000 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
- Ergänzende Bestimmungen der Stadt Luckenwalde zu der Versorgung mit Wasser 28.04.2004 01.05.2004 09/2004
- Preisblatt der Stadt Luckenwalde zur Wasserversorgung sowie für Dienstleistungen in den Bereichen Trink- und Abwasser 16.12.2009 01.01.2010 28/2009
Baulückenrichtlinie
6/18 Richtlinie der Stadt Luckenwalde zur Förderung kleinteiliger Einzelvorhaben zur Verbesserung des Ortsbildes innerhalb der Stadtumbaugebietskulisse in der Fassung vom 29.05.2007 (Baulückenrichtlinie) 30.05.2007 06.06.2007 11/2007 Stadtplanungsamt
Bibliotheksgebühren
4/04 Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Luckenwalde 13.12.2006 01.01.2007 25/2006 Amt für Kultur, Sport und Touristik
Einwohnerbeteiligung
1/06 Einwohnerbeteiligungssatzung 10.03.2009 18.03.2009 05/2009 Abt. Recht
Entschädigung
1/04  Entschädigungssatzung 18.02.2004 01.04.2004 04/2004 Pressestelle
Erschließung
6/01 Erschließungsbeitragssatzung 12.05.1999 01.06.1996 (rückwirkend) 10/1999 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
Feuerwehr
3/06    Satzung über den Kostensatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr 03.12.2008 01.01.2009 26/2008 Ordnungsamt
3/07    Satzung über Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 03.12.2008 01.01.2009 26/2008 Ordnungsamt
Förderrichtlinien
9/01 Unterstützung gemeinnütziger Verbände, Vereine und sozialer Organisationen in der Stadt Luckenwalde 10.09.2003 18.09.2003 18/2003 Ordnungsamt
9/02 Richtlinie über den Sozialpass der Stadt Luckenwalde (gültig ab 01.01.2009)
- Antrag auf Sozial- und Familienpass
03.12.2008 01.01.2009 26/2008 Ordnungsamt
Friedhof
7/01  Friedhofssatzung
in der Fassung der 3. Änderung
31.03.2010 07.04.2010 08/2010 Ordnungsamt
7/02  Friedhofsgebührensatzung 01.07.2009 09.07.2009 15/2009 Ordnungsamt
Gefahrenabwehr
3/08  Gefahrenabwehrverordnung 30.09.2009 30.09.2009 21/2009 Ordnungsamt
Gemeinnützigkeit betrieblicher Art
2/03  Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art "Stadttheater Luckenwalde" 12.05.1999 24.05.1994 (rückwirkend) 10/1999 Abt. Recht
2/04    Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art "Kulturelle Veranstaltungen der Stadt Luckenwalde" 12.05.1999 24.05.1994 (rückwirkend) 10/1999 Abt. Recht
Gestaltungssatzung
6/17 Satzung der Stadt Luckenwalde zur Gestaltung des Zentrums
Anlagen
03.08.2006 03.08.2006 14/2006 Stadtplanungsamt
Geschäftsordnung
1/02  Geschäftsordnung 10.03.2009 25.02.2009 05/2009 Abt. Recht
Hauptsatzung
1/01  Hauptsatzung der Stadt Luckenwalde
in der Fassung der 2. Änderung
31.03.2010 06.04.2010 08/2010 Abt. Recht
Haushaltssatzung
2/05 Haushaltssatzung der Stadt Luckenwalde für das Haushaltsjahr 2010 23.02.2010 Jahr 2010 05/2010 Kämmerei
Hausnummern-Verordnung
3/10 Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern 30.09.2009 30.09.2009 21/2009 Stadtplanungsamt
Hundesteuer
2/02  Hundesteuersatzung 24.10.2001 01.01.2002 23/2001 Abt. Steuern
Kinderbetreuung
4/02    Satzung zur Kindertagesbetreuung 29.08.2005 01.10.2005 18/2005 Abt. Verwaltung der Schulen, Jugend- und Kindereinrichtungen
Ladenöffnungsgesetz
3/09 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Luckenwalde zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass für das Jahr 2008 nach § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes 22.04.2009 2009 09/2009 Ordnungsamt
Sanierungsgebiete
6/12 Satzung der Stadt Luckenwalde über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Zentrum" (Sanierungssatzung Zentrum) 09.11.2004 19.01.2005 01/2005 Stadtplanungsamt
6/13 Satzung der Stadt Luckenwalde für das Sanierungsgebiet Innenstadt 24.01.1995 07.03.1996 05/1996 Stadtplanungsamt
6/14 Satzung der Stadt Luckenwalde für das Sanierungsgebiet Petrikirchplatz 22.11.1994 06.03.1996 05/1996 Stadtplanungsamt
6/15 19.07.2005 15.12.2006 25/2005 Stadtplanungsamt
Notunterkunft
5/01  Satzung über die Unterhaltung und Benutzung von Notunterkünften 24.10.2001 01.01.2002 22/2001 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
5/02  Gebührensatzung für die Benutzung der Notunterkünfte 24.10.2001 01.01.2002 22/2001 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
Schulbezirkssatzung
4/03 Satzung über die Schulbezirke der Grundschulen der Stadt Luckenwalde
Straßenübersicht
01.02.2006 09.02.2006 02/2006 Abt. Verwaltung der Schulen, Jugend- und Kindereinrichtungen
Sondernutzung
6/06  Sondernutzungssatzung 22.10.2003 01.01.2004 22/2003 Tiefbauamt
Stadtumbausatzung Karree
6/19 Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus für das Stadtumbaugebiet „Karree“ (Stadtumbausatzung) 26.07.2006 03.08.2008 14/2006 Stadtplanungsamt
Stadtverordnetenversammlung
1/03  Zuständigkeitsordnung 04.03.2009 18.03.2009 05/2009 Büro der Stv/Pressest.
Stellplatzsatzung
6/16 Satzung der Stadt Luckenwalde über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Anlage 1 Zahlen für den Platzbedarf
Anlage 2 Liste der Bebauungspläne ...
10.03.2006 23.03.2006 05/2006 Stadtplanungsamt
Straßenbauliche Maßnahmen
6/05    Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen 21.05.2008 28.05.2008 11/2008 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
Straßenreinigung
3/01  Straßenreinigungssatzung
Anlage: Straßenverzeichnis
12.12.2007 01.01.2008 25/2007 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
3/02  Straßenreinigungsgebührensatzung 03.12.2008 01.01.2009 26/2008 Amt für Bau- und Beteiligungsverwaltung
Vergnügungssteuer
2/01  Vergnügungssteuersatzung 31.01.2007 01.08.2006
(rückwirkend)
02/2007 Abt. Steuern
Verwaltungsgebühren
1/05  Verwaltungsgebührensatzung 24.10.2001 01.01.2002 23/2001 Abt. Recht
Wochenmarkt
3/04  Satzung über den Wochenmarkt 30.06.2010 08.07.2010 14/2010 Ordnungsamt
3/05  Wochenmarktgebührensatzung 31.01.2007 01.01.2007 02/2007 Ordnungsamt
Wohnheim
4/01  Satzung zur Nutzung des Wohnheimes 08.05.2002 16.05.2002 10/2002 Abt. Verwaltung der Schulen, Jugend- und Kindereinrichtungen

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Der Minister des Inneren hat eine Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen erlassen

Danach ist es seit dem 02. Februar 2010 im gesamten Land Brandenburg verboten, sogenannte Himmelslaternen steigen zu lassen. Hierbei handelt es sich um unbemannte Heißluftballone, die überwiegend aus leichtem Reispapier gefertigt werden und als Wärmequelle ein in Brennpaste getränktes Stück Baumwolle verwenden. Durch die Erwärmung der Luft im Inneren der Ballone steigen diese auf. Eine Steuerung des Ballons ist nicht möglich. Durch die Verwendung solcher Ballone kam es in den letzten Jahren mehrfach zu Bränden. Um dieser Gefahr zu begegnen, ist das Aufsteigen lassen solcher Ballone grundsätzlich verboten.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR geahndet werden.
Wir bitten deshalb alle Bürger, sich an die Verordnung zu halten und keine Himmelslaternen mehr aufsteigen zu lassen.
Ihr Ordnungsamt


Regelungen für Holzfeuer im Freien und Brauchtumsfeuer (März 2010)

Nach einer Information des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. März 2010 bleibt die bisherige Regelung des Verbrennens im Freien durch Erlass vom 29.05. 2000 bis auf weiteres bestehen.
Danach kann auch weiterhin gelegentlich ein kleines Feuer von 1 m X 1 m gemacht werden, wenn folgende Regelungen beachtet werden:
· Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
· Als Brennstoff wird ausschließlich trockenes, naturbelassenes Holz in Form von Scheitholz, kurzen Ästen oder Reisig verwendet
· Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind darf kein Holzfeuer entzündet werden
· Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Unmittelbar vor dem Abbrennen des Brennstoffhaufens ist dieser unbedingt umzuschichten
· Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Verboten sind Gartenabfälle wie Rasenschnitt, frischer Baum und Strauchschnitt, Laub sowie Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten oder Faserplatten
· Holzfeuer mit Holzspänen, Kohlen bzw. Grillanzünder entfachen
· Das Feuer ist von einer zuverlässigen Aufsichtsperson bis zum vollständigen Erlöschen der Glut zu überwachen. Löschmittel wie Wasser, Sand oder Feuerlöscher sind bereitzuhalten.
· "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung oder Spiritus niemals verwenden - Explosionsgefahr
· Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
· Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug das Feuer unverzüglich löschen

Nur wenn keine Waldbrandwarnstufe ausgelöst wurde und unter Beachtung dieser Sicherheitsmaßnahmen ist das Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz möglich.
Des Weiteren ist § 23 Landeswaldgesetz zu beachten. Danach sind in einem Abstand von weniger als 50 m zum Wald das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers ohne forstbehördliche Genehmigung verboten.

Um Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden, dürfen Holzfeuer nur gelegentlich abgebrannt werden.
Achten Sie bitte auf ausreichenden Abstand Ihrer Feuerstelle zu den nächsten, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden. In Gebieten mit besonders sensibler Nachbarschaft, wie z. B. Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Seniorenheimen oder anderen sozialen Einrichtungen, ist dies besonders wichtig.
Rauchbelästigung ist in jedem Fall zu vermeiden.
Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, ist es ratsam, vorher mit den Nachbarn zu sprechen. Ihre Vorsorge und Rücksichtnahme sichert Ihnen eine ungestörte Atmosphäre.
Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der Eigentümer dies duldet.

Das einmalige Abbrennen eines Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer) ist beim Ordnungsamt/Abt. Allgemeine Ordnungsangelegenheiten schriftlich zu beantragen.

Auskünfte und Informationen erteilt die Abt. Allgemeine Ordnungsaufgaben: Ansprechpartner/Kontakt

Ihr Ordnungsamt


Hinweise zur Benutzung von Bau- und Gartengeräten und zum Sonn- und Feiertagsgesetz (08.03.2007)

Geräte- und Maschinenlärmverordnung
Seit dem 06.09.2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft.
Für 57 verschiedene Geräte- und Maschinenarten, angefangen von Baumschienen, wie z. B. Betonmischer, Abbruchhämmer, Bohrgeräte, bis hin zu Kettensägen, Rasenmähern, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacken, Häcksler, Vertikutierer oder elektrische Heckenscheren u. v. m., wurden damit auch Regelungen für den Betrieb im Freien festgelegt.
Die Regelung gilt in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.
Zu beachten ist, diese Geräte dürfen
- an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie
- an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr
nicht betrieben werden.
Verschärfte Betriebsverbote gelten für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (werden mit Verbrennungsmotor betrieben; nicht zu verwechseln mit Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern), Laubbläser und Laubsammler. Die Verordnung sieht vor, dass die Geräte (ohne EG Umweltzeichen - stilisierte Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Euro-Zeichen in der Mitte) nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden dürfen.

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) sind die Sonn- und Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. An diesen Tagen sind grundsätzlich alle öffentlichen Arbeiten, also in der Öffentlichkeit stattfindende oder durch Dritte wahrnehmbare Arbeiten und Handlungen verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu stören.
Der Zweck der Vorschrift liegt darin, Sonn -und Feiertage von äußerlich in Erscheinung tretender "normaler Werktagsarbeit" freizuhalten. Nicht erforderlich ist, dass die Arbeit mit körperlichen Anstrengungen verbunden ist. Maßgeblich ist vielmehr die mit der Werktagsarbeit verbundene Unruhe, die akustisch, visuell, durch Geruchsbelästigung oder in anderer Art und Weise störend auf die allgemeine Ruhe einwirkt. Insofern sind z. B. handwerkliche Arbeiten, wie Bohren, Sägen, Hämmern und das Abbrennen von Holzfeuern, verboten.
Grundsätzlich sollte jeder Bürger im Stadtgebiet einschließlich in den beiden Ortsteilen Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und die oben stehenden Hinweise zu den Lärmschutzvorschriften beachten.
Verstöße und Zuwiderhandlungen können mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet werden.


Reinigung und Streupflicht im Winter - Hinweise zu den Pflichten der Anlieger

Die Stadt Luckenwalde hat mit der Straßenreinigungssatzung die Reinigung der Gehwege einschließlich des Winterdienstes auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.

Dabei ist zu beachten, dass der Gehweg alle Straßenteile umfasst, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist. Dazu gehören auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO entsprechend Zeichen 240, unbefestigte Randstreifen, Grün- und Sicherheitsstreifen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahnkante sowie die unbefestigten oder befestigten Zufahrten zu den Grundstücken. In Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen (sog. Spielstraßen) gilt ein Streifen von 1,5 Metern entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gilt eine Fläche am Rand von Fahrbahnen in 1,5 Metern Breite als Gehweg.

Gemäß dem Straßenverzeichnis der Satzung sind in einigen Straßen die Anlieger auch für die Winterwartung der Straße verantwortlich.
Die Winterwartung umfasst im Wesentlichen das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Gehwege bzw. Fahrbahnen bei Schnee und Glätte.

Die genauen Vorgaben sind in § 3 der Satzung geregelt.

Für den Winterdienst bedeutet dass:

- Die befestigten und unbefestigten Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz, Asche und sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist.

Das gilt nicht
< in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. bei Eisregen), in denen durchEinsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
< an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starke Gefälle bzw. Steigungsstrecken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.

- In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

- Bei Nichtvorhandensein eines Gehweges bzw. bei unbefestigten Gehwegen hat die Schneebeseitigung und das Abstumpfen bei Glätte in einer Breite von 1,5 Metern ab Fahrbahn zu erfolgen.

- Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Bei "normaler" Witterung sind die Gehwege von den Grundstückseigentümern wöchentlich zu reinigen. Hierzu gehört auch das Entfernen von Wildbewuchs auf befestigten Gehwegen sowie das Kurzhalten von Wildbewuchs auf unbefestigten Gehwegen. Laub und Unrat sind grundsätzlich zu entfernen. Kehricht, Wildbewuchs, Laub und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

Wer seinen Pflichten als Grundstückseigentümer nicht nachkommt und den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße belegt werden und trägt darüber hinaus gegebenenfalls die Kosten bei einem Unfall auf dem Gehweg.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur Verfügung. Ansprechpartner/Kontakt


Stadt Luckenwalde aktualisiert: 08.07.2010

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