Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der über ein geringes
Einkommen verfügt. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen
eine finanzielle Hilfe: DAS WOHNGELD!
Es wird als Zuschuss gezahlt und sollte nicht als Almosen angesehen werden.
Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Detaillierte Fachinformationen zum Wohngeldrecht finden Sie auf dem
Internetportal
www.wohngeld.de
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss (z. B. für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers)
- als Lastenzuschuss (z. B. für Eigentümer eines Eigenheimes oder
einer Eigentumswohnung).
Wohngeld wird grundsätzlich vom Beginn des Antragsmonats und in der Regel für 12 Monate geleistet. Normalerweise bleibt es während des laufenden Bewilligungszeitraumes konstant. Eine Erhöhung, Reduzierung bzw. Wegfall des bewilligten Betrages ist jedoch aus verschiedenen Gründen möglich. Diese sind der Wohngeldstelle im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht unverzüglich mitzuteilen. Der als Anlage beigefügte Vordruck "Veränderungsmitteilung" (Nr.: PDF 4006854901402) kann zu diesem Zweck in Anwendung gebracht werden.
Ein Antrag ist erforderlich
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und
die Voraussetzungen nachweisen.
Wohnen Sie in Luckenwalde, Frankenfelde oder Kolzenburg erhalten Sie die
Antragsformulare
(Antrag Mietzuschuss:
Nr.: 4126851001408.pdf,
Antrag auf
Lastenzuschuss: Nr.: 4126851002408.pdf ) und weitere erforderliche Unterlagen
an der Information der Stadtverwaltung. Wir bieten Ihnen diese hiermit auch
zum Downloaden an. Hinweise zur Beantragung von Wohngeld entnehmen Sie bitte
nachfolgenden
Informationsblättern zur Beantragung
- eines Mietzuschusses
- bzw. Lastenzuschusses.
Wo und wann kann Wohngeld beantragt werden:
Ansprechpartner
Wohngeld wird im Allgemeinen für 12 Monate bewilligt.
Im laufenden Bewilligungszeitraum ist auf Antrag eine Erhöhung des
Wohngeldes möglich, wenn
- sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Mitglieder erhöht,
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert (z. B. Arbeitslosigkeit,
Altersrente) oder
- sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich
der Beträge für Heizkosten und Warmwasseraufbereitung um mehr als
15 % erhöht hat.
Im laufenden Bewilligungszeitraum kann das Wohngeld auch gekürzt werden,
wenn
- Ihr Einkommen sich um mehr als 15 % erhöht,
- Ihre Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten
und Warmwasseraufbereitung sich um mehr als 15 % verringert oder
- wenn sich die Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder verringert
oder sich die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Personen erhöht.
Ihr Wohngeld wird dann neu berechnet, überzahlte Zuschüsse sind
zu erstatten.
Die Beträge, die eine solche Mitteilungspflicht auslösen, sind
auf Ihrem Wohngeldbescheid ausdrücklich angegeben.
Wird der Wohnraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes vom Antragsteller und allen vom Wohngeld berücksichtigten Personen nicht mehr benutzt oder das Wohngeld nicht zur Bestreitung der Wohnkosten verwendet, kann Ihr Wohngeldanspruch aufgehoben werden.
Es besteht die Möglichkeit, den Vordruck "Veränderungsmitteilung" (Nr.: PDF 4006854901402) zu verwenden.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von drei Faktoren ab:
1. der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
2. der Höhe des
Gesamteinkommens der berücksichtigten
Haushaltsmitglieder,
3. der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw.
Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten und
Warmwasseraufbereitung.
Das wohngeldrelevante Gesamteinkommen ist die Summe der Bruttojahreseinkommen
aller vom Haushalt berücksichtigten Personen, abzüglich bestimmter
Abzugsbeträge und
Freibeträge sowie
Werbungskosten.
Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, welches zum Tag
der Antragstellung für den laufenden Bewilligungszeitraum zu erwarten
ist. Es können auch die Einkommensverhältnisse vor dem Tag der
Antragstellung Berücksichtigung finden. Die Höhe der Einkommen
ist nachzuweisen und darf Prüfung möglicher o.g. Abzüge eine
nach Personen gestaffelte
Einkommensgrenze für Luckenwalde
nicht übersteigen.
Von dem ermittelten Jahreseinkommen können verschiedene Abzugsbeträge in Anwendung gebracht werden. Sie staffeln sich danach, ob und welche Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Steuern vom Einkommen durch die einzelnen Haushaltsmitglieder entrichtet werden.
Der pauschale Abzug beträgt mindestens 6 %.
Er erhöht sich auf
· 10 % bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung
oder Steuern vom Einkommen leisten.
· 20 % bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichten oder
· die Steuern vom Einkommen entrichten und zusätzlich
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder
Rentenversicherung leisten
· 30 % bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung
und Steuern vom Einkommen entrichten.
Von dem Gesamteinkommen ist u. a. für nachfolgend aufgeführte Personengruppen ein Abzug von Freibeträgen zu prüfen:
· für Schwerbehinderte mit einem bestimmten Grad der Behinderung,
· für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung,
· für Alleinerziehende mit Kind unter zwölf Jahren, die wegen
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt
abwesend sind,
· für Haushalte mit Kind, welches über ein eigenes Einkommen
verfügt und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
· für Personen, die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen leisten
Somit wird das errechnete Jahreseinkommen des Einzelnen geringer und die Chancen auf Wohngeld steigen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Zum Beispiel:
· Beiträge zu Berufsständen und sonstigen
Berufsverbänden
· Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen der Wohnung
und Arbeitsstätte
· Mehraufwendungen, welche aus beruflichem Anlass eine doppelte
Haushaltsführung begründen
· Arbeitsmaterial (Berufsbekleidung, Werkzeug)
Als Werbungskosten von Löhnen und Gehälter sind mindestens pauschal 920 EUR und von Kapitalvermögen mindestens 51 EUR im Jahr absetzbar. Höhere Werbungskosten sind durch den Antragsteller nachzuweisen und finden dann bei der Einkommensermittlung Berücksichtigung.
Wozu dienen Werbungskosten?
· Vom ermittelten Jahreseinkommen werden die tatsächlichen
Werbungskosten bzw. o. g. Werbungskostenpauschale abgezogen.
· Somit verringert sich das errechnete Jahreseinkommen des Einzelnen
=> und die Chancen auf Wohngeld steigen.
DIE EINKOMMENSGRENZEN FÜR LUCKENWALDE
| bereinigte Einkommensgrenze für | |
| Alleinstehende | 790,00 EUR |
| zwei Haushaltsmitglieder | 1070,00 EUR |
| drei Haushaltsmitglieder | 1340,00 EUR |
| vier Haushaltsmitglieder | 1750,00 EUR |
| fünf Haushaltsmitglieder | 2010,00 EUR |
| sechs Haushaltsmitglieder | 2280,00 EUR |
| sieben Haushaltsmitglieder | 2550,00 EUR |
| acht Haushaltsmitglieder | 2830,00 EUR |
Miete bzw. Belastung und Heizkosten
Seit 01.01.2002 gibt es das Vergleichsmietensystem - hierbei werden die Gemeinden in Mietstufen eingeteilt. Luckenwalde hat die Mietstufe 2. Daraus ergeben sich ab 01.01.2009 folgende Höchstbeträge der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung und Heizkosten:
Neu - Ab 01.01.2009 werden Heizkosten pauschal berücksichtigt!
Alle Beträge in EUR
| bei einem Haushalt mit | Miete bzw. Belastung | Heizkosten |
| einem Alleinstehenden | 308,00 | 24,00 |
| zwei Haushaltsmitgliedern | 380,00 | 31,00 |
| drei Haushaltsmitgliedern | 451,00 | 37,00 |
| vier Haushaltsmitgliedern | 523,00 | 43,00 |
| fünf Haushaltsmitgliedern | 600,00 | 49,00 |
| sechs Haushaltsmitgliedern | 672,00 | 55,00 |
| sieben Haushaltsmitgliedern | 744,00 | 61,00 |
| acht Haushaltsmitgliedern | 816,00 | 67,00 |
| Mehrbedarf für jedes weitere Haushaltsmitglied | 72,00 | 6,00 |
Was versteht man unter:
| Miete
ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung |
Belastung
bei Eigentümern von Ein- und |
Entsprechend der Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen sind die oben dargestellten Miethöchstgrenzen und Heizkosten in Anwendung zu bringen. Darüber liegende aufzubringende Mieten bzw. Belastungen und Heizkosten sind nicht wohngeldzuschussfähig.
Anteile von Mieten, Belastung und Heizkosten bleiben für nicht wohngeldberechtigte Haushaltsmitglieder bei der Zuschussgewährung unberücksichtigt. Der Wohngeldzuschuss wird nur für Miete, Belastung und Heizkosten anteilig zum Höchstbetrag der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder gewährt.
Beispiel: 2 Haushaltsmitglieder, 1 Person bezieht Leistungen nach SGB II
Höchstmiete - Belastung 402 EUR - Für die anspruchsberechtigte
Person gilt eine wohngeldfähige Höchstmiete von 201 EUR.
Pauschaler Heizkostenzuschuss 31 EUR. - Für die anspruchsberechtigte
Person kann nur maximal gerundet ein Zuschuss von 16 EUR gewährt werden.
I N F O R M A T I O N S B L A T T
zur Beantragung von WOHNGELD (MIETZUSCHUSS)
Dem Antragsformular sind folgende Nachweise beizufügen:
1. Nachweise der Einkommen aller wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder,
zum Beispiel:
- Verdienstnachweise der letzten drei Monate (zusätzlich Nachweis
Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld) anhand von Lohn-/ Gehaltsstreifen bzw. Anwendung
der vom Arbeitgeber auszufüllenden, beiliegenden Verdienstbescheinigung
(Nr.: PDF
4006851105402)
- Bei Selbständigkeit Steuerbescheid Finanzamt und betriebswirtschaftliche
Abrechnung,
- Nachweis Nebenverdienst,
- Rentenbescheid,
- Nachweis über erhaltenen Unterhalt/Unterhaltsvorschuss,
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile, Zinsen usw.),
- Bescheid über Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
Erziehungsgeld oder weitere Lohn- und Einkommensersatzleistungen,
2. Nachweis der aufzubringenden Miete:
- Mietvertrag/ Mietänderungsbescheid,
- Mietbescheinigung (siehe beiliegendes Formular,
Nr.: PDF 69 111,
auszufüllen durch den Vermieter),
- Nachweis Mietzahlungen (Mietquittungen, Kontoauszüge o. ä.)
3. Weiterhin:
- Nachweis über gezahlen Unterhalt,
- Nachweis über Werbungskosten je Familienmitglied und Einkommensart,
- Nachweis über
Schwerbehinderung/Pflegebedürftigkeit/Zugehörigkeit als Opfer
nationalsozialistischer Verfolgung,
- Nachweis der Entrichtung von Steuern vom Einkommen (z. B. Lohnsteuern,
Kirchensteuern),
- Nachweis der Leistungen von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-,
Pflege- oder Rentenversicherung,
- Nachweis laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen (z. B. Kranken-, Renten- und Lebensversicherungen),
- Versicherungspolicen mit Zahlungsnachweis
I N F O R M A T I O N S B L A T T
zur Beantragung von WOHNGELD (LASTENZUSCHUSS)
Dem Antragsformular sind folgende Nachweise beizufügen:
1. Nachweise der Einkommen aller wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder,
zum Beispiel:
- Verdienstnachweise der letzten drei Monate (zusätzlich Nachweis
Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld) anhand von Lohn- und Gehaltsstreifen bzw. Anwendung
der vom Arbeitgeber auszufüllenden Verdienstbescheinigung
(Nr.: PDF
4006851105402),
- Bei Selbständigkeit Steuerbescheid Finanzamt und betriebswirtschaftliche
Abrechnung,
- Nachweis Nebenverdienst,
- Rentenbescheid,
- Nachweis über erhaltenen Unterhalt/Unterhaltsvorschuss,
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile, Zinsen u.s.w.),
- Bescheid über Arbeitslosengeld/-hilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
Erziehungsgeld oder weitere Lohn- und Einkommensersatzleistungen,
2. Nachweis der aufzubringenden Belastung:
- Eigentumsnachweis,
- Grundsteuerbescheid,
- beiliegende Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
(Nr.: PDF
4006851104401),
- Formular-Nr.: PDF
4006851103402: "Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst
und Bewirtschaftung",
- Angaben zur Wohnfläche,
- Nachweis Eigenheimzulage
3. Weiterhin:
- Nachweis über gezahlen Unterhalt,
- Nachweis über Werbungskosten je Familienmitglied und Einkommensart,
- Nachweis über Schwerbehinderung/ Pflegebedürftigkeit/
Zugehörigkeit als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung,
- Nachweis der Entrichtung von Steuern vom Einkommen (z. B. Lohnsteuern,
Kirchensteuern),
- Nachweis der Leistungen von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-,
Pflege- oder Rentenversicherung,
- Nachweis laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen (z. B. Kranken-, Renten- und Lebensversicherungen),
- Versicherungspolicen mit Zahlungsnachweis
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist Voraussetzung für den Bezug einer
Sozialwohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau (sog. 1.
Förderweg).
Die Entscheidung zum Antrag auf Erteilung von WBS erfolgt auf der Grundlage
gesetzlicher Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden
familien- bzw. haushaltsangehörigen Personen. Das Bruttoeinkommen wird
bereinigt, die entsprechenden Informationen können Sie den Antragsunterlagen
beigefügten "Erläuterungen zu den Einkommenserklärungen"
entnehmen.
Einkommensgrenzen für Sozialwohnungen nach dem WoFG:
- für einen Einpersonenhaushalt 12.000 EUR
- für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 EUR
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100
EUR
- sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des
Einkommenssteuergesetzes § 32, erhöht sich die
vorgenannte Einkommensgrenze um weitere 500 EUR je Kind.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen familien- oder haushaltsangehörig sein. Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift aller mitziehenden volljährigen Personen
(erhältlich bei der Bürgerinformation
Rathauseingang)
- Den Antragsunterlagen sind Originale, die auf Sie zutreffen, in der Abteilung
Wohnen/Soziales vorzulegen:
Beispielsweise:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheide Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsleistungen
- BAföG-Bescheid/ Studienbescheinigung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Aktueller Rentenbescheid
- Erziehungsgeldnachweis
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis bei freiwilliger Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
- Für Selbständige:
o Nachweis Steuerberater oder letzter Steuerbescheid
o Versicherungspolicen (Kranken-, Pflege-, Renten- oder Lebensversicherungen)
Nachweise über Besonderheiten:
- Mutterpass
- Eheschließungsurkunde, wenn die Ehe nicht älter als 5 Jahre
ist
- Nachweise über Trennung
- Pflegebedürftigkeit
- Betreuung
Gebühren
Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig. Die Gebühr
beträgt 15,00 EUR.
Auf schriftlichen Antrag erfolgt eine Ermäßigung:
Bei 30 %iger Unterschreitung der Einkommensgrenze 5,00 EUR und
bei 50 %iger Unterschreitung der Einkommensgrenze erfolgt ein
Gebührenerlass.
Allgemeine Hinweise
Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen bestimmt, für Haushalte mit:
1 Person bis zu 50,00 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume
2 Personen bis zu 65,00 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume
3 Personen bis zu 80,00 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume
4 Personen bis zu 90,00 qm Wohnfläche oder 4 Wohnräume
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10,00 qm oder einen Wohnraum.
Rechtsgrundlagen
- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
- Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen
und Verkehr (VV-WoFGWoBindG)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren (GebOWohn)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg.)
| Stadt Luckenwalde | aktualisiert: 12.01.2009 |