Die Grundstücke in den Sanierungsgebieten erhalten durch die
sanierungsbedingten Einzelmaßnahmen i. d. R.
eine erhebliche Aufwertung. Die Sanierung wird zunächst durch die Gemeinde,
das Land und den Bund vorfinanziert.
Eigentümer von Grundstücken, die durch die öffentlich finanzierten
Sanierungsmaßnahmen eine Wertsteigerung
erfahren, werden dazu veranlasst, mit der Zahlung eines Ausgleichbetrages
zur Refinanzierung der Maßnahme
beizutragen. Die Ausgleichbetragspflicht besteht grundsätzlich für
alle Grundstückseigentümer. Die Höhe
des Ausgleichsbetrages richtet sich nach der sanierungsbedingten
Bodenwerterhöhung der Grundstücke. Der Betrag
wird spätestens nach rechtsförmlichem Abschluss des
Sanierungsverfahrens vom Eigentümer des Grundstücks
eingefordert. Der Gesetzgeber gibt der Gemeinde und dem Eigentümer folgende
Möglichkeiten zur Ablösung
des Ausgleichsbetrages:
1. Erhebung durch Bescheid nach Abschluss der Sanierung
2. Ablösevereinbarung
3. Vorzeitige Festsetzung auf Antrag
4. Vorauszahlung.
Die Stadt Luckenwalde erhält seit 1991 im Rahmen des Bund-Land-Programms
"Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen" des Landes Brandenburg und
seit 2005 im Rahmen des Bund-Land-Programms "Stadtumbau Ost" des Landes
Brandenburg umfangreiche Förderungen für Sanierungsmaßnahmen
in den beiden Sanierungsgebieten "Innenstadt" und "Petrikirchplatz".
Gemäß § 142 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beschloss
die Luckenwalder Stadtverordnetenversammlung am 21.11.1994 das Sanierungsgebiet
"Petrikirchplatz" förmlich festzulegen. Der Beschluss für
Sanierungsgebiet "Innenstadt" wurde am 24.01.1995 gefasst. Rechtskraft erlangten
beide Satzungen durch ihre Veröffentlichungen am 06. März 1996
im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde.
Auf Grund der Festlegung des umfassenden Sanierungsverfahrens für die
beiden Sanierungsgebiete kommen die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften
der §§ 152 bis 165a Baugesetzbuch (BauGB) zur Anwendung.
Ausgleichsbeträge im Rahmen der städtebaulichen Sanierung dienen
dem Zweck, neben Bund, Land und Kommune auch die
Grundstückseigentümer an den Aufwendungen für die Sanierung
zu beteiligen. Der Ausgleichsbetrag ist demzufolge der Beitragsanteil des
einzelnen Grundstückseigentümers an den Kosten der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme.
Ausgleichsbetragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung oder zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Ablösevereinbarung Eigentümer des im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks ist.
Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen ist in
§ 154 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt:
"Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde
einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung
bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks
entspricht."
Den Ausgleichsbetrag müssen in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet alle Grundstückseigentümer, Mit- oder
Teileigentümer, Erben und Erbengemeinschaften und Eigentümer zahlen,
deren Grundstück mit einem Erbbaurecht eines Dritten belastet ist. Mit-
und Teileigentümer zahlen den Ausgleichsbetrag gemäß ihrem
Anteil an dem Gesamteigentum.
Der Ausgleichsbetrag wird normalerweise nach dem Abschluss des
Sanierungsverfahrens fällig. Nach der noch zu beschließenden Aufhebung
der Sanierungssatzung durch die Stadtverordneten erlässt die Stadt für
jedes Grundstück einen Bescheid über die Höhe des
Ausgleichbetrages, der dann innerhalb eines Monats zu zahlen ist. Eine
Ratenzahlung wird in begründeten Ausnahmefällen möglich sein.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung
des Ausgleichsbetrages bereits vor dem Abschluss der Sanierung durch eine
freiwillige Vereinbarung des Eigentümers mit der Stadt Luckenwalde.
Worin bestehen die Vorteile einer vorzeitigen und freiwilligen Ablösung
des Ausgleichsbetrages?
Die vorzeitige und freiwillige Ablösung ist sowohl für den
Grundstückseigentümer als auch für die Stadt Luckenwalde von
Vorteil.
Für den Grundstückseigentümer:
Für die Stadt Luckenwalde:
Ausgleichsbeträge, die durch die vorzeitigen Ablösungen von der
Stadt eingenommen werden, können in voller Höhe wieder für
Maßnahmen im Sanierungsgebiet eingesetzt werden und müssen nicht
anteilig an Land und Bund abgeführt werden. Damit können diese
Ausgleichsbeträge direkt für weitere Aufwertungsmaßnahmen
in den Sanierungsgebieten eingesetzt werden.
Die Luckenwalder Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 25.10.2011
die Möglichkeiten für die vorzeitige und freiwillige Ablösung
von Ausgleichbeträgen wie folgt erneut bestätigt und beschlossen:
Die mit Beschlussvorlage B-5165/2010 beschlossenen Abschlagsregelungen zur
freiwilligen und vorzeitigen Ablösung von Ausgleichsbeträgen werden
um ein weiteres Jahr, wie folgt verlängert:
- Bei Ablösezahlungen bis zum 30.11.2012 erfolgt eine Reduzierung des
Anteils um 20 Prozent.
- Bei Ablösezahlungen bis zum 30.11.2013 erfolgt eine Reduzierung des
Anteils um 15 Prozent.
- Bei Ablösezahlungen bis zum 30.11.2014 erfolgt eine Reduzierung des
Anteils um 10 Prozent.
Haben Sie Fragen zum Ausgleichsbetrag, zu den aktuellen Anfangs- und Endwerten oder möchten Sie eine vorzeitige und freiwillige Ablösevereinbarung mit der Stadt Luckenwalde abschließen, dann wenden Sie sich bitte an das Stadtplanungsamt der Stadt Luckenwalde, Herrn Dutschke (Telefon 03371/672-317) bzw. an die Sanierungsbeauftragte DSK GmbH, Herrn Oehler (Telefon 03371/672-340).
Sanierungsgebiet Innenstadt (Kartendarstellung des Gebietes)
Sanierungsgebiet Petrikirchplatz (Kartendarstellung des Gebietes)
Die vorliegende Wertermittlung diente der Ermittlung aktueller besonderer
Boderichtwerte in den Sanierungsgebieten "Innenstadt" und "Petrikirchplatz".
Diese werden insbesondere benötigt, um seitens der Stadt Luckenwalde
(Sanierungsverwaltungsstelle) z.B. die Genehmigungsfähigkeit eines
Kaufvertrages für ein Grundstück im Sanierungsgebiet gemäß
§ 144 i. V. m. § 153 BauGB beurteilen zu können.
Ein weiterer Zweck der Ermittlung aktueller Bodenrichtwerte ergibt sich aus
der Verpflichtung des Grundstückseigentümers, gemäß
§§ 154 ff BauGB einen Ausgleichsbetrag an die Stadt zahlen zu
müssen, welcher der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des
Bodenwertes seines Grundstückes entspricht.
Wenngleich die Sanierungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, ist
es das Ziel der Kommune, Ablösevereinbarungen nach § 154 Abs. 3
Satz 2 BauGB mit den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet
abzuschließen.
Basis der Ablösevereinbarungen stellt die sanierungsbedingte
Bodenwerterhöhung des jeweiligen Grundstückes dar. Diese Erhöhung
ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für
das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt
noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück durch seine rechtliche und
tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes
ergibt (Endwert).
Die ausgewiesenen Bodenrichtwerte beziehen sich einerseits auf den Zustand vor Beginn der Maßnahme (Anfangswert) und andererseits auf den Zustand nach Abschluss der Maßnahme (Endwert). Der prognostizierte Zustand der Endwerte und damit auch die Endwerte selbst, müssen überprüft und angepasst werden, sobald Sanierungsziele hinzukommen, sich ändern oder aufgegeben werden. Der Gutachterausschuss geht bei seiner Abschätzung davon aus, dass die beabsichtigten Maßnahmen bis zum Abschluss der Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden.
Der Gutachterausschuss hat in seinen Beratungen zu den Luckenwalder Sanierungsgebieten "Innenstadt" und "Petrikirchplatz" die besonderen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.06.2011 wie folgt ermittelt:
Sanierungsgebiet "Innenstadt"
| Zone | BRW-Zone | Nutzung | Größe | Anfangswert | Endwert |
| I | 0166 | W | 300 m² | 31 /m² | 35 /m² |
| II | 0167 | W | 800 m² | 26 / m² | 31 /m² |
| III | 0168 | W | 650 m² | 30 /m² | 36 /m² |
| IV | 0169 | W | 700 m² | 27 /m² | 32 /m² |
| V | 0170 | W | 600 m² | 32 /m² | 36 /m² |
| VI | 0171 | W | 500 m² | 29 /m² | 31 /m² |
| VII | 6039 | GE | - | 26 /m² | 28 /m² |
| VIII | 0172 | W | 1.500 m² | 15 /m² | 16 /m² |
| IX | 0173 | W | 350 m² | 42 /m² | 46 /m² |
Sanierungsgebiet "Petrikirchplatz"
| Zone | BRW-Zone | Nutzung | Größe | Anfangswert | Endwert |
| I | 0174 | W | 500 m² | 28 /m² | 32 /m² |
| II | 0175 | W | 500 m² | 35 / m² | 40 /m² |
| III | 0176 | W | 850 m² | 26 /m² | 29 /m² |
| IV | 0177 | W | 750 m² | 30 /m² | 32 /m² |
| V | 0178 | W | 500 m² | 36 /m² | 39 /m² |
| VI | 0179 | W | 650 m² | 36 /m² | 43 /m² |
| VII | 6040 | GE | - | 27 /m² | 28 /m² |
| VIII | 6041 | GE | - | 25 /m² | 30 /m² |
Bei Rückfragen zu vorzeitigen und freiwilligen Ablösevereinbarungen können sich die interessierten Eigentümer an das Stadtplanungsamt wenden.
| Stadt Luckenwalde | aktualisiert: 18.11.2011 |