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27.05.2020

Neue Anpassung der Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat eine Neufassung der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus beschlossen, welche insbesondere Erleichterungen für Kulturangebote, private Feiern, Bäderbetriebe und weitere Sportmöglichkeiten vorsieht. Die neue Verordnung tritt am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni. Die Abstands- und Hygieneregeln behalten dabei weiterhin ihre Gültigkeit.


Veranstaltungen und Zusammenkünfte:

Ab Donnerstag, 28. Mai

  • sind Versammlungen und Veranstaltungen (zum Beispiel genehmigte Demonstrationen oder Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen) unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.
  • wird die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl von fünf Personen bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten aufgehoben.
  • können Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeitsfeiern, mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden.
  • Feste an Schulen zu besonderen Anlässen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien. Inhäusig müssen sie leider verboten bleiben.
  • ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen möglich.

Ab Samstag, 6. Juni

können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden. Zu den Veranstaltungsformaten gehören zum Beispiel Konzerte, Theater und Kinos.

Sport und Sportbetrieb:
Ab Donnerstag, 28. Mai

  • dürfen nunmehr auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen. Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann.
  • Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen: das allgemeine Abstandsgebot muss gewährleistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten; der Sport darf nur kontaktfrei betrieben werden (außer bei Teilnehmenden aus demselben Haushalt/Lebenspartner); geeignete Desinfektionsmaßnahmen müssen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Sammelumkleiden und Sanitäreinrichtungen; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben; ein mindestens stündliches Lüften wird eingehalten.
  • Auch Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden.

Ab Samstag, 13. Juni

  • können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen. Auch hier gelten die genannten Hygiene-Vorgaben.

Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden.

Gewerbe:
Ab Donnerstag, 28. Mai

  • dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Soweit dabei ein Kundenkontakt stattfindet, gilt hier auch die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Quelle: Land Brandenburg
Seite drucken | Autor: Jördis Nagel | zuletzt geändert am: 13.12.2021