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29.10.2021

Widerspruch gegen Datenübermittlung aus dem Melderegister

Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften

Das Meldegesetz sieht vor, dass einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft selbst – kann jedoch die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläum

Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläum, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z. B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z. B. Ihren 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern.

Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.

Widerspruch an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen u. a.

Die Meldebehörde darf in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift von Wählern erteilen. Diese Auskunft steht auch Trägern von Volksbegehren und Volksentscheiden zu. Sie können dieser Datenübermittlung ohne weitere Begründung widersprechen.

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage

Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige (nur für Antragsteller unter 18 Jahre) erfolgt, wenn dem nicht widersprochen werde.

Die öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht für Auskünfteaus dem Melderegister erfolgte im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nr. 27/2021 vom 27.10.2021.

Die Anträge können persönlich zu den Sprechzeiten des Einwohnermeldewesens, nach vorheriger Terminvereinbarung, im Gebäude Markt 12 a, gestellt werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der elektronischen Beantragung per E-Mail. Hier finden Sie das

Antragsformular auf Übermittlungssperre (PDF, 32 kB, 10.01.2018 - online auszufüllen)

 
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Seite drucken | Autor: Hubert Dalbock | zuletzt geändert am: 29.10.2021