Information zur Grundsteuerreform

Versand der Abgabenbescheide 2025 ab 5. Mai

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

mit dem Abgabenbescheid 2025 werden die bundesrechtlichen Regelungen umgesetzt.

Die Abgabenbescheide 2025 werden in der 19. Kalenderwoche (ab 05.05.2025) versendet.

Der Steuermessbetrag ist der entscheidende Faktor. Bei Fragen zum Steuermessbetrag ist ausschließlich das zuständige Finanzamt der richtige Ansprechpartner.

Bitte prüfen Sie, ob der Messbetrag auf Ihrem Abgabenbescheid der Stadt Luckenwalde mit dem Steuermessbetrag auf dem Bescheid des zuständigen Finanzamtes, welchen Sie nach Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung erhalten haben, übereinstimmt.

Die Stadt Luckenwalde ist nur für den Hebesatz zuständig.

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 08.04.2025 sind folgende Hebesätze festgesetzt:

  • Grundsteuer A: 668 von Hundert
  • Grundsteuer B: 400 von Hundert.

Die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer A und Grundsteuer B für die Stadt Luckenwalde liegen damit nicht über dem Niveau des Vorjahres.

Der Abgabenbescheid setzt den Jahressteuer- und Abgabenbetrag für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2025 fest. 

Die bekannten Zahlungstermine verschieben sich in diesem Jahr und sind entsprechend dem Datum des Bescheides angepasst und ausgewiesen.

Ihre bisher getätigten Vorauszahlungen für 2025 sind hier nicht berücksichtigt.

Sollten Sie für das Jahr 2025 bereits Vorauszahlungen geleistet haben, sind diese von Ihnen bei Überweisungen mit den tatsächlich fälligen Beträgen selbstständig zu verrechnen.

Denken Sie bitte auch an die Anpassung eingerichteter Daueraufträge.

Für erteilte SEPA-Lastschriftmandate ergeben sich die Abbuchungen automatisch entsprechend der Fälligkeitstermine gemäß dem Abgabenbescheid.

Berücksichtigen Sie bitte die einmalig auftretende Mehrbelastung.

Sie selbst müssen nichts veranlassen.

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Steuern oder an die Stadtkasse.

Hinweis:

Die Grundsteuer muss grundsätzlich auch gezahlt werden, wenn Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt wurde.

Sollten Sie Rückfragen zur Bearbeitung Ihres Einspruchs haben, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt.


30.04.2025