Automaten - Aufstellung von Spielgeräten
Beschreibung
Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) (Spielautomaten)
Wer Geld- oder Warenspielgeräte gewerbsmäßig aufstellen und in Betrieb nehmen möchte (z. B. in einer Gaststätte), benötigt nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO eine Erlaubnis (eine sogenannte Aufstellererlaubnis) der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Geldspielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Wochen.
Persönliche Voraussetzung:
Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der gesetzlichen Vertreter
Hinweise:
Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte erst aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den in der Spielverordnung festgelegten Durchführungsvorschriften entspricht (Geeignetheitsbestätigung).
Beschränkungen zur Aufstellung von Spielgeräten:
Geldspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in
-
Schank- und/oder Speisewirtschaften,
- Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
Geldspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden, wenn
-
sie von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind,
- die Geeignetheitsbestätigung des jeweiligen Aufstellungsortes vorliegt.
Notwendige Unterlagen
- vollständiger Antrag (siehe Formulare)
- Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 Bundeszentralregister) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 Gewerbeordnung) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Vollstreckungsportal (§ 882b Zivilprozessordnung)
- Auskunft des Amtsgerichts über Einträge aus dem Insolvenzregister
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- bei juristischen Personen: sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Ausweispapiere), außerdem
- Handelsregisterauszug
- Unterrichtungsnachweis der IHK (§ 33c Absatz 2 Nummer 2 Gewerbeordnung)
- Sozialkonzept (§ 33c Absatz 2 Nummer 3 Gewerbeordnung, § 2 Absaz 4 Satz 2 Nummer 4 Brandenburgisches Spielhallengesetz)
Formulare
Gewerbe - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 GewO (PDF, 34 kB, 21.01.2016)
Hinweise
Information gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Gewerbeangelegenheiten (PDF, 50 kB, 24.05.2022)