Seiteninhalt
Inhalt

A - Z Dienstleistungen

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Automaten - Geeignetheit Aufstellungsort

Beschreibung

Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33c Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)

Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, muss zuvor die Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO (Geeignetheitsbestätigung) durch die zuständige Behörde einholen. Die Bestätigung erfolgt auf Grundlage der in § 33f Absatz 1 Nummer 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen.

Notwendige Unterlagen

  • vollständiger Antrag (siehe Formulae)
  • Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
  • Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, die sogenannte Aufstellererlaubnis (§ 33c Absatz 1 GewO)

Gebühren/Preise

  • 57,00 EUR (z. B. in Gaststätten, Wettannahmestellen)
  • 85,50 EUR (in Spielhallen)

 

Hinweise

Information gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Gewerbeangelegenheiten (PDF, 50 kB, 24.05.2022)

Seite drucken | zuletzt geändert am: 06.03.2023