Bauträger, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
Beschreibung
Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will,
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will,
- Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs-oder Nutzungsrechte verwenden will,
- Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will,
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absätze 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 Bürgerlichen Gesetzbuches verwaltet, (Wohnimmobilienverwalter)
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. seinen gesetzlichen Vertretern nach § 34c Absatz 2 Nummer 1 Gewerbeordnung sowie das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse nach § 34c Absatz 2 Nummer 2 Gewerbeordnung müssen gegeben sein.
Gewerbetreibende nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Die Bearbeitung der Erlaubnisanträge erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Wochen.
Hinweis: Berücksichtigung der Makler- und Bauträgerverordnung
Für die Tätigkeit des Maklers, Bauträgers und Baubetreuers sind die speziellen Regeln der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu berücksichtigen. Die MaBV soll sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch dem Schutz der Auftraggeber dienen. Sie enthält insbesondere Vorschriften über Buchführungs-, Auskunfts- und Informationspflichten. Der § 16 MaBV sieht für Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung vor, auf eigene Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung für sich selbst und unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten der mitwirkenden Angestellten nach § 15b MaBV Fortbildungsstunden innerhalb von drei Jahren nachweisen.
Eingeführt wurde der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung. Die Einzelheiten hinsichtlich der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Weiterbildungsverpflichtungen sind gemäß § 34c Absatz 3 GewO und in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gesetzlich geregelt.
Notwendige Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart 0- (§ 30 Absatz 5 BZRG) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei der zuständigen Wohnsitzbehörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde –Belegart 9- (§ 150 Absatz 5 GewO) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei der zuständigen Wohnsitzbehörde
- Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie) oder Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamtes)
- Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des kommunalen Steueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts: Vollstreckungsportal (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichtes, zur Insolvenzfreiheit und § 26 Absatz 2 InsO a. F.
- Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für die natürliche Person sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig ist, für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO, §§ 15 ff. MaBV
Formulare
Antrag auf Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO (natürliche Person_Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (PDF, 34 kB, 13.09.2018)
Antrag auf Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO (juristische Personen) (PDF, 44 kB, 13.09.2018)
Antrag auf Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO (juristische Personen) - Beiblatt Angaben zur Person des gesetzlichen Vertreters (PDF, 54 kB, 13.09.2018 - online auszufüllen)
Gebühren/Preise
gemäß Tarifstelle 2.2.6 ff der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Rechtsgrundlagen
Zukünftig müssen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkende Angestellte Fortbildungsstunden innerhalb von drei Jahren nachweisen. Eingeführt wurde der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung. Die Einzelheiten hinsichtlich der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Weiterbildungsverpflichtungen sind gemäß § 34c Absatz 3 GewO und in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gesetzlich geregelt.
Hinweise
Information gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Gewerbeangelegenheiten (PDF, 50 kB, 24.05.2022)