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Hinweis: Hier finden Sie die Verwaltungs-Dienstleistungen der Stadt Luckenwalde und dazugehörige Ansprechpersonen.
Die Daten in unserer Leistungsübersicht stammen größtenteils aus der landesweiten Datenbank BUS-BB (Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg). An der Vervollständigung des Leistungsangebots arbeiten wir stetig.

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Brandschutz (abwehrender und vorbeugender)

Beschreibung

Neben dem abwehrenden Brandschutz gehört der vorbeugende Brand- und Gefahrenschutz zu den Aufgaben der Feuerwehr der Stadt Luckenwalde.
Grundziele des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sind es, die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch zu vermeiden sowie im Brandfall die Rettung von Menschen, Tieren, Sachwerten und die Durchführung wirksamer Löschmaßnahmen zu ermöglichen.
Weiterhin kommt der Vermeidung von Umweltschäden durch Brandfolgeerscheinungen, Explosionen und Emissionen einer ständig wachsenden Bedeutung zu (ökologische Brandschutzmaßnahmen).
Der vorbeugende Brand- und Gefahrenschutz berücksichtigt interdisziplinär alle Rechtsgebiete, insbesondere das Baurecht, das Bundesimmissionsschutzrecht und das Gefahrstoffrecht.
Zu den Aufgabenschwerpunkten der Brandschutzdienststelle gehören:

1. Abgabe von brandschutztechnischen Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungs- und anderen Planverfahren, im Besonderen:

  • Schaffung sicherer Flucht- und Rettungswege;
  • Herstellung sicherer Angriffswege für die Feuerwehr, wie Zugänge, Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr;
  • Sicherstellung der objektbezogenen Löschwasserversorgung;
  • anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen;
  • bauliche Brandschutzmaßnahmen;

2. Durchführung von Brandsicherheitsschauen gemäß Brandschutzgesetz und Brandschauverordnung des Landes Brandenburg

  • Gefahrenanalyse, Sicherung der Flucht- und Rettungswege;
  • Feststellung von brandschutzrelevanten Mängeln und Festlegung von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
  • Beratung und Hinweise zur Verbesserung des Brandschutzes;

3. Durchführung von Brandsicherheitswachen

Bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet würde.

4. Maßnahmen der Brandschutzplanung, -erziehung und Öffentlichkeitsarbeit

  • Erstellung von Alarm- u. Einsatzplänen, Beratung bei der Erstellung von betrieblichen Brandschutzordnungen;
  • Durchführung von Brandschutzübungen;
  • Brandschutzaufklärung;
  • Brandschutz in Wohnstätten;

5. Beratungsstelle für Planungsbüros, Architekten und Dritte zu Fragen von:

  • baulichen Maßnahmen;
  • anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen, wie Brandmelde- und Rauchabzugsanlagen, Wandhydranten und Steigleitungen, stationäre Löschanlagen;
  • organisatorischen Brandschutzmaßnahmen;
  • Stellungnahme zur Abweichung oder Erleichterung von Brandschutzvorschriften im Rahmen der Beurteilung im Einzelfall;
  • Auswertung von Schadensereignissen und Ableitung von Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes;

Information des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

Woidke setzt "Lagerfeuererlass" von 2000 wieder in Kraft
Brandenburgs Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD) hat sich dafür ausgesprochen, "leicht handhabbare Regelungen für Holzfeuer im Freien" zu schaffen. Nach dem Auslaufen des so genannten "Lagerfeuererlasses" 2002 waren von vielen Ordnungsämtern Holzfeuer zunächst nach den Regeln des alten Erlasses genehmigt oder toleriert worden. In jüngster Zeit wurden jedoch Stimmen laut, eine landesweite Neuregelung vorzulegen.
Eine neue Rechtsverordnung liegt im Entwurf bereits vor, muss aber Aussage des Ministers noch weiter abgestimmt werden. Als Übergangslösung wurde heute (26.02.2007) der 2002 abgelaufene "Lagerfeuererlass" erneut in Kraft gesetzt. Die Regelungen des Erlasses vom 29. Mai 2000 können bis zu einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften weiterhin angewandt werden.
Das Agrar- und Umweltministerium weist darauf hin, dass sich durch das Auslaufen des Erlasses die Rechtslage nicht geändert hat. Maßgebend sind nach wie vor die gesetzlichen Regelungen in § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes sowie in der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung.
Danach sind Holzfeuer grundsätzlich auch ohne gemeindliche Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die so genannten "Zehn goldenen Regeln für Feuer im Freien" eingehalten werden:

10 goldene Regeln

  1. Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter.
  2. Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden.
  3. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden.
  4. Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten.
  5. Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- beziehungsweise Grillanzünder entfachen.
  6. Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher).
  7. Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  8. Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
  9. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
  10. Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
  11. Bei Feuern, die diese Bedingungen nicht einhalten, zum Beispiel große Oster- oder sonstige Brauchtumsfeuer, sind ohne Ausnahmeerteilung der Gemeinde nicht zulässig .
    In Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- oder entsprechende Aktionspläne aufzustellen sind, sind auch offene Holzfeuer unzulässig, da auch sie erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen.

Seite drucken | zuletzt geändert am: 28.07.2023