Gaststättengewerbe (vorübergehend)
Beschreibung
Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev)
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die erforderliche Gewerbeanzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 2 Absatz 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Um einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb handelt es sich z. B. bei Geschäftseröffnungen oder -jubiläen, Musikveranstaltungen, Volksfesten oder Veranstaltungen von Vereinen.
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn anlassbezogen vorübergehend:
- Getränke (alkoholische oder alkoholfreie) an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis ausgeschenkt werden.
- Zubereitete Speisen an jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Formulare
Gewerbe - Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 2 Absatz 2 BbgGastG (PDF, 167 kB, 21.01.2016 - online ausfüllbar)
Gebühren/Preise
- 28,00 € (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie - MWAEGebO)
- Gebührenermäßigung für Vereine, Wohlfahrverbände oder Einrichtungen der Kindererziehung ist auf Antrag möglich
Hinweise
Information gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Gewerbeangelegenheiten (PDF, 50 kB, 24.05.2022)