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Gaststättengewerbe (vorübergehend)

Beschreibung

Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev)

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die erforderliche Gewerbeanzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 2 Absatz 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Um einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb handelt es sich z. B. bei Geschäftseröffnungen oder -jubiläen, Musikveranstaltungen, Volksfesten oder Veranstaltungen von Vereinen.

Die Anzeige ist zu erstatten, wenn anlassbezogen vorübergehend:

  • Getränke (alkoholische oder alkoholfreie) an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis ausgeschenkt werden.
  • Zubereitete Speisen an jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

Notwendige Unterlagen

ausgefüllter und unterschriebener Vordruck (Gagev) (siehe Formulare)

Gebühren/Preise

Hinweise

Information gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Gewerbeangelegenheiten (PDF, 50 kB, 24.05.2022)

Seite drucken | zuletzt geändert am: 06.03.2023