Seiteninhalt
Inhalt

Hinweis: Hier finden Sie die Verwaltungs-Dienstleistungen der Stadt Luckenwalde und dazugehörige Ansprechpersonen.
Die Daten in unserer Leistungsübersicht stammen größtenteils aus der landesweiten Datenbank BUS-BB (Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg). An der Vervollständigung des Leistungsangebots arbeiten wir stetig.

A - Z Dienstleistungen

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Hundehaltung

Beschreibung

Anzeige- und Kennzeichnungspflicht bei Hunden

Die Hundehaltung von Hunden mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Hund ist mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders nach ISO-Standard zu kennzeichnen.

Den Nachweis seiner Zuverlässigkeit hat der Hundehalter in Form eines behördlichen Führungszeugnisses zu erbringen.

Allgemeine Hinweise zur Hundehaltung

  • Hunde sind im Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile Frankenfelde und Kolzenburg sowie auf Anlagen, die dem Sport, dem Spiel oder der Erholung (Skaterbahn) dienen an der Leine zu führen. Die Leinenpflicht besteht auch in Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.
  • Halter oder Führer von Hunden haben Verunreinigungen Ihres Tieres unverzüglich von den Verkehrsflächen und Anlagen (z. B. Straßen, Gehwege, Plätze, Grünanlagen) zu entfernen. Dazu haben sie geeignete Materialien wie Tüten mit sich zu führen.
  • Es besteht ein Mitnahmeverbot von Hunden auf Kinderspielplätzen, Badeanstalten, öffentlichen Badestellen und auf gekennzeichneten Liegewiesen.
  • Ein befriedetes Besitztum (Grundstück, Wohnung) auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sei. Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Name und Adresse des Hundehalters tragen.
  • Hunde haben in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Maulkorb zu tragen.
  • Hunde sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen (Lärm), die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird.

Notwendige Unterlagen

  • Vorlage der ausgefüllten Anzeige nach § 6 Absatz 1 Hundeshalterverordnung des Landes Brandenburg (siehe Formulare)
  • Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses des Hundehalters (nicht älter als 3 Monate)

Formulare

Hundehaltung - Anzeigepflicht gemäß § 6 Absatz 1 Hundehalterverordnung (PDF, 23 kB, 15.11.2021 - online auszufüllen, Widerristhöhe mindestens 40 Zentimeter oder Gewicht von mindestens 20 Kilogramm)

Rechtsgrundlagen

Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg
Landesimmissionsschutzgesetz

3/08 Gefahrenabwehrverordnung (PDF, 30 kB, Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und Anlagen )

Hinweise

Wissenswertes für Hundehalter (PDF, 1.8 MB, 03.01.2022)

Seite drucken | zuletzt geändert am: 28.07.2023