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Hinweis: Hier finden Sie die Verwaltungs-Dienstleistungen der Stadt Luckenwalde und dazugehörige Ansprechpersonen.
Die Daten in unserer Leistungsübersicht stammen größtenteils aus der landesweiten Datenbank BUS-BB (Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg). An der Vervollständigung des Leistungsangebots arbeiten wir stetig.

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Straßen- und Gehwegreinigung (Einhaltung der Straßenreinigungssatzung, Ordnungswidrigkeiten)

Straßen- und Gehwegreinigung

Die Stadt Luckenwalde hat mit der Straßenreinigungssatzung die Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen in der Stadt Luckenwalde einschließlich der Ortsteile Frankenfelde und Kolzenburg geregelt. Es sind dort u. a. Festlegungen zur Zuständigkeit sowie Art und Umfang der Reinigung enthalten sowohl für die Sommerreinigung als auch für den Winterdienst. Anlage der Satzung ist das Straßenverzeichnis mit weiteren Informationen, wie zum Beispiel zu den Reinigungsklassen und Dringlichkeitsstufen.

So obliegt die Gehwegreinigung grundsätzlich den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke und hat wöchentlich zu erfolgen. Zu den Gehwegen gehören alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege, unbefestigte Randstreifen, Grün- und Sicherheitsstreifen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahnkante sowie die unbefestigten oder befestigten Zufahrten zu den Grundstücken.

Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gilt eine Fläche am Rande von Fahrbahnen in 1,50 m Breite als Gehweg.

Zur Gehwegreinigung gehören das Entfernen von Wildbewuchs auf befestigten Grundstücken sowie das Kurzhalten von Wildbewuchs auf unbefestigten Grundstücken. Laub und Unrat sind grundsätzlich zu entfernen. Es wird darauf hingewiesen, dass Kehricht, Laub und sonstiger Unrat nicht in die Straßenrinne zu entsorgen sind.

Ist der Anlieger für die Reinigung der Fahrbahn verantwortlich, so hat diese 4-wöchentlich zu erfolgen. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.

Die Straßenreinigungssatzung enthält weiterhin Festlegungen zum Winterdient auf den Gehwegen und Fahrbahnen. In den meisten Straßen der Stadt wird der Winterdient auf den Fahrbahnen von der Stadt (Bauhof) durchgeführt und ist in 2 Dringlichkeitsstufen eingeteilt. Für einige Straßen ist aber auch der Anlieger selbst für den Winterdienst zuständig (siehe Straßenverzeichnis).

Für den Anlieger umfasst die Winterwartung im Wesentlichen das Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege bei Schnee und Glätte. Befestigte Gehwege sind auf einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Beim Streuen gegen Glätte ist die Verwendung von Salz, Asche und sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Als Ausnahmen seien hier der Eisregen und gefährliche Stellen, wie Treppen, Rampen, Gefälle u. ä., genannt, bei denen der Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielen würde. Von Eis und Schnee freizuhalten sind auch Hydranten und Einläufe in Entwässerungsanlagen.

In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Es ist zu beachten, dass der Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges, oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand abgelegt wird. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Es ist nicht erlaubt, dass Schnee von Grundstücken auf dem Gehweg oder der Fahrbahn verbracht wird.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Satzung.

Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung der Stadt Luckenwalde können mit Erlass einer gebührenpflichtigen Verwarnung, mit einem Bußgeld und/oder einer Ordnungsverfügung geahndet werden.

Seite drucken | zuletzt geändert am: 31.01.2024