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Hinweis: Hier finden Sie die Verwaltungs-Dienstleistungen der Stadt Luckenwalde und dazugehörige Ansprechpersonen.
Die Daten in unserer Leistungsübersicht stammen größtenteils aus der landesweiten Datenbank BUS-BB (Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg). An der Vervollständigung des Leistungsangebots arbeiten wir stetig.

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Veranstaltung - Festsetzung von Veranstaltungen im Rahmen des Titel IV der Gewerbeordnung (GewO)

Beschreibung

Auf Antrag des Veranstalters kann ein Großmarkt (§ 66 Gewerbeordnung - GewO), ein Wochenmarkt (§ 67 GewO), ein Spezialmarkt (§ 68 Absatz 1 GewO), ein Jahrmarkt (§ 68 Absatz 2 GewO) oder ein Volksfest (§ 60 b Absatz 1 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz festgesetzt werden. Die Definitionen finden Sie weiter unten im Text.

Die Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters. Füllen Sie den unter dem Punkt Formulare  nachstehenden Antrag bitte sorgfältig aus. Vor der Antragstellung empfehlen wir eine telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter, da so bereits im Vorfeld Probleme ausgeräumt werden können, die unter Umständen eine Bearbeitung Ihres Antrags verzögern könnten.
Da zur ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (siehe Antragsformular) jeweils für den Veranstalter und für die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person unerlässlich sind, erscheint es zweckmäßig, diese Unterlagen bereits vor Antragstellung bei den zuständigen Behörden zu beantragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Übermittlung der gespeicherten Daten durch die zuständigen Bundesbehörden jeweils ca. 4 Wochen in Anspruch nehmen kann.

Volksfest (60 b GewO)

Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Absatz 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

Großmärkte (§ 66 GewO)

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Wochenmärkte (§ 67 GewO)

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet.

  1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und   Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

Spezialmärkte (§ 68 Absatz 1 GewO)

Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

Jahrmärkte (§ 68 Absatz 2 GewO)

Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

Weitere Genehmigungen

Bitte beachten Sie, dass für die Durchführung der Veranstaltung weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse gegebenenfalls erforderlich sind. 

Notwendige Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • weitere Unterlagen - siehe Antragsformular

Hinweise

Information gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Gewerbeangelegenheiten (PDF, 50 kB, 24.05.2022)

Seite drucken | zuletzt geändert am: 28.07.2023