Besondere Bodenrichtwerte
Beschreibung
Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Bodenrichtwerten ist § 196 Baugesetzbuch (BauGB). Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte je m² Grundstücksfläche für Grundstücke eines Gebietes mit im Wesentlichen gleichen Lage-, Nutzungs- und Wertverhältnissen.
Von den allgemeinen Bodenrichtwerten sind die besonderen Bodenrichtwerte (§ 196 Absatz 1 Satz 5 BauGB) zu unterscheiden, die nur auf Antrag der für den Vollzug des BauGB zuständigen Behörde und nur für Teile des Gemeindegebietes ermittelt werden. Sie beziehen sich in der Regel nicht auf den für allgemeine Bodenrichtwerte verbindlichen Zeitpunkt (s.u.). Typische Vertreter sind die besonderen Bodenrichtwerte in förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten.
Bodenrichtwertkarte
Auskünfte über die Bodenrichtwerte
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) § 196
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg
Gutachten
Bekanntgabe des Gutachtens über die besonderen Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1, Satz 7 BauGB in den Sanierungsgebieten "Innenstadt" und "Petrikirchplatz" zum Stichtag 01.06.2011
Bodenrichtwertkarten