Beantwortung von Vorschlägen, Zuständigkeit des Landkreises Teltow-Fläming
Von den vielen eingegangenen Vorschlägen fielen einige in die Zuständigkeit des Landkreises Teltow-Fläming. Auch diese Vorschläge leiteten wir weiter und möchten Ihnen nun einige Antworten vorstellen:
In einem Vorschlag wurde der Wunsch nach der Wiederaufnahme des LUK-Kennzeichens geäußert, hierzu erhielten wir folgende Antwort:
"Seit 1993 und damit mehr als 20 Jahren verbindet sich das Unterscheidungszeichen "TF" mit dem Landkreis Teltow-Fläming und auch mit seiner Kreisstadt Luckenwalde. Für eine erneute Zuteilung des seitdem auslaufenden "LUK" bedarf es einer Zuweisung durch das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Hierfür gibt es gegenwärtig aber keinen repräsentativen Handlungsbedarf. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Reduzierung des Aufwandes für einen Halter, allein durch einen Wohnungswechsel. Daher darf seit 2015 ein zugeteiltes Kennzeichen auch bundesweit mitgenommen werden."
Ein anderer Vorschlag forderte allgemein mehr Parkverbote auf Zugangsstraßen, wie z. B. der ehemaligen B 101. Die Antwort des Landkreises lautete wie folgt:
"Der Vorschlag wurde verbal für "Zufahrtsstraßen" der Stadt Luckenwalde von der B 101 unterbreitet. Eine erforderliche Einzelfallprüfung der örtlichen Verhältnisse war damit nicht möglich.
Ungeachtet dessen haben Fahrzeugführer beim Parken ihres Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. Hiernach darf auf den "Zufahrtsstraßen" von der B 101 zum Stadtgebiet - es wird davon ausgegangen, dass hier z. B. der Zapfholzweg, die Berkenbrücker Chaussee, die Schützenstraße oder auch die Straße an den Ziegeleien gemeint sind - außerhalb (vor Ortstafeln), wenn diese als Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) gekennzeichnet sind, grundsätzlich nicht gehalten werden. Einer besonderen Anordnung bedarf es nicht.
Hingegen darf innerhalb der geschlossenen Ortslage Luckenwalde auf Vorfahrtsstraßen unter Beachtung der Voraussetzungen des § 12 StVO geparkt werden, so z. B. auf der Landesstraße 73 (Jänickendorfer Str. - Salzufler Allee - Berkenbrücker Chaussee), die das Stadtgebiet durchzieht. Eine Beschränkung des Parkens innerorts darf nur nach intensiver Prüfung im Einzelfall erfolgen und nicht verbal. [...]"