Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines unbebauten bzw. bebauten Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1.1.1935. Dieser Wert stellt wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 1.1.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, ist die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall bei einer gemeinnützigen Körperschaft , die das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nutzen. Eine Befreiung kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Steuerzahler bitte beachten!
Wichtige Informationen zu den Abgabenbescheiden 2025
Die Zustellung der Abgabenbescheide für die Grundsteuer 2025 einschließlich der Straßenreinigung und Hundesteuer wird nicht wie sonst üblich Anfang Januar, sondern voraussichtlich erst im II. Quartal 2025 erfolgen.
Die bekannten Zahlungstermine, insbesondere das Fälligkeitsdatum 15.02., werden sich somit verschieben. Die zu zahlenden Beträge je Fälligkeit sind entsprechend anzupassen und werden auf dem Bescheid konkret ausgewiesen. Es wird empfohlen, eingerichtete Daueraufträge erst nach Vorlage der Abgabenbescheide anzupassen. Für erteilte SEPA-Lastschriftmandate ergeben sich die Abbuchungen der Beträge automatisch entsprechend der Fälligkeitstermine aus den Bescheiden. Sie selbst müssen nichts veranlassen.
Sollten von Ihnen trotzdem vor Vorliegen der neuen Abgabenbescheide und den hieraus resultierenden Fälligkeiten Zahlungen für das Jahr 2025 geleistet worden sein, sind diese mit den tatsächlich fälligen Beträgen zu verrechnen.
Zu den Gründen:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass eine Neubewertung der Grundstücke zu erfolgen hat, da die bisherigen Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr widerspiegeln und gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt werden.
Die Neubewertung wird bundesweit in den Finanzämtern bis Ende 2024 vorgenommen. Dazu waren alle Grundstückseigentümer aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2022 (Verlängerung bis 31. Januar 2023) eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Leider wurde diese Frist nicht von allen Grundstückseigentümern eingehalten, sodass bis heute noch nicht alle Daten vorliegen.
Die Stadt Luckenwalde erhält vom Finanzamt für jedes Grundstück eine Mitteilung über die Höhe der neuen Messbeträge. Die Summe aller Messbeträge bildet die Grundlage für die Berechnung der neuen Hebesätze. Leider liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine unzureichende Menge an Daten vom Finanzamt vor, um die neuen Hebesätze ermitteln zu können.
Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens verfolgt. Vielmehr sind die Kommunen angehalten, die Hebesätze so anzupassen, dass die Erträge aus der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr in gleicher Höhe erzielt werden können.
Aus diesem Grund hat die Verwaltung rechtlich geprüft, welche Möglichkeiten bestehen, die Hebesätze für das Kalenderjahr 2025 – rückwirkend auf den 1. Januar 2025 – noch innerhalb des Jahres 2025 zu beschließen.
Ergebnis der Prüfung ist, dass die Beschlussfassung bis zum 30. Juni 2025 möglich ist.
Die Stadt Luckenwalde wird diese Variante mit den oben aufgeführten Auswirkungen in Anspruch nehmen. Da die Gewerbe- und Vergnügungssteuer nicht von dieser Regelung betroffen sind, werden hier die Bescheide wie gewohnt Anfang Januar des Jahres 2025 erlassen und versendet.
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Abteilung Steuern oder an die Stadtkasse.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsgrundlage Stadt Luckenwalde
Höhe Grundsteuer
Die Grundsteuer wurde festgesetzt auf
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) = 623 v. H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) = 425 v. H.
Erforderliche Unterlagen
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks sind.
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Frist
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines unbebauten bzw. bebauten Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg