Grundsteuer Festsetzung

Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet. Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher Einheitswerte in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch aus. Die Grundsteuer ist eine der ältesten bekannten Steuerarten

Beschreibung

Abgabenbescheide auf denen neben der Grundsteuer z. B. auch Straßenreinigungsgebühren, Umlage Fließgewässer und Hundesteuer veranlagt sein können; bei der Grundsteuer ist zu beachten,  dass Grundlagenbescheide für die Veranlagung der Grundsteuer die Grundsteuermessbescheide des  Finanzamtes Luckenwalde (Bewertungsstelle) sind (Ausnahmefälle Ersatzbemessung nach § 44 GrStG); die Grundsteuer ist eine Jahressteuer; (Straßenreinigungsgebühren, Umlage Fließgewässer, Hundesteuer werden jeweils nach der örtlichen Satzung erhoben)

Steuerzahler bitte beachten!

Wichtige Informationen zu den Abgabenbescheiden 2025

Die Zustellung der Abgabenbescheide für die Grundsteuer 2025 einschließlich der Straßenreinigung und Hundesteuer wird nicht wie sonst üblich Anfang Januar, sondern voraussichtlich erst im II. Quartal 2025 erfolgen.

Die bekannten Zahlungstermine, insbesondere das Fälligkeitsdatum 15.02., werden sich somit verschieben. Die zu zahlenden Beträge je Fälligkeit sind entsprechend anzupassen und werden auf dem Bescheid konkret ausgewiesen. Es wird empfohlen, eingerichtete Daueraufträge erst nach Vorlage der Abgabenbescheide anzupassen. Für erteilte SEPA-Lastschriftmandate ergeben sich die Abbuchungen der Beträge automatisch entsprechend der Fälligkeitstermine aus den Bescheiden. Sie selbst  müssen nichts veranlassen.

Sollten von Ihnen trotzdem vor Vorliegen der neuen Abgabenbescheide und den hieraus resultierenden Fälligkeiten Zahlungen für das Jahr 2025 geleistet worden sein, sind diese mit den tatsächlich fälligen Beträgen zu verrechnen.

Zu den Gründen: 

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass eine Neubewertung der Grundstücke zu erfolgen hat, da die bisherigen Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr widerspiegeln und gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt werden.

Die Neubewertung wird bundesweit in den Finanzämtern bis Ende 2024 vorgenommen. Dazu waren alle Grundstückseigentümer aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2022  (Verlängerung bis 31. Januar 2023)  eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Leider wurde diese Frist nicht von allen Grundstückseigentümern eingehalten, sodass bis heute noch nicht alle Daten vorliegen.

Die Stadt  Luckenwalde erhält vom Finanzamt für jedes Grundstück eine Mitteilung über die Höhe der neuen Messbeträge. Die Summe aller Messbeträge bildet die Grundlage für die Berechnung der neuen Hebesätze. Leider liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine unzureichende Menge an Daten vom Finanzamt vor, um die neuen Hebesätze ermitteln zu können.

Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens verfolgt. Vielmehr sind die Kommunen angehalten, die Hebesätze so anzupassen, dass die Erträge aus der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr in gleicher Höhe erzielt werden können.

Aus diesem Grund hat die Verwaltung rechtlich geprüft, welche Möglichkeiten bestehen, die Hebesätze für das Kalenderjahr 2025 – rückwirkend auf den 1. Januar 2025 – noch innerhalb des Jahres 2025 zu beschließen.

Ergebnis der Prüfung ist, dass die Beschlussfassung bis zum 30. Juni 2025 möglich ist.

Die Stadt Luckenwalde wird diese Variante mit den oben aufgeführten Auswirkungen in Anspruch nehmen. Da die Gewerbe- und Vergnügungssteuer nicht von dieser Regelung betroffen sind, werden hier die Bescheide wie gewohnt Anfang Januar des Jahres 2025 erlassen und versendet.

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Abteilung Steuern oder an die Stadtkasse.


Höhe Grundsteuer

Die Grundsteuer wurde festgesetzt auf

  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) = 623  v. H.
  2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) = 425  v. H.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsgrundlage Stadt Luckenwalde