Sanierungsträger
Beschreibung
Die Gemeinde kann nach Baugesetzbuch (BauGB) Sanierungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände oder Mängel i. S. d. §§ 136 ff. BauGB in einem durch Satzung festgelegten Gebiet durchführen und sich dazu eines geeigneten Beauftragten bedienen. Die
Übertragung bestimmter Aufgaben (z. B. nach §§ 146 bis 148 BauGB) ist nur auf Unternehmen möglich, die die Voraussetzungen als Sanierungsträger erfüllen (§§ 157,
158 BauGB).