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Hinweis: Hier finden Sie die Verwaltungs-Dienstleistungen der Stadt Luckenwalde und dazugehörige Ansprechpersonen.
Die Daten in unserer Leistungsübersicht stammen größtenteils aus der landesweiten Datenbank BUS-BB (Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg). An der Vervollständigung des Leistungsangebots arbeiten wir stetig.

A - Z Dienstleistungen

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Ausgleichsbeträge

Beschreibung

Die Sanierungsmaßnahmen tragen wesentlich zur Wertsteigerung der Grundstücke im Sanierungsgebiet bei. Der Gesetzgeber verpflichtet die Gemeinde, die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet an der Finanzierung der Sanierung zu beteiligen. Dies geschieht durch Erhebung eines Ausgleichsbetrages in Höhe der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung für die betroffenen Grundstücke im Sanierungsgebiet.

Eine umfassende Sanierung nach § 142 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) schließt die Verpflichtung der Grundstückseigentümer ein, sich an der Finanzierung der Sanierung zu beteiligen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich für alle Grundstückseigentümer. Eine Ausgleichsbetragserhebung findet in den Sanierungsgebieten Innenstadt, Petrikirchplatz und Zentrum statt.

Nach Abschluss der Sanierung sind die sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen zu ermitteln und Ausgleichsbeträge von den Grundstückseigentümern zu erheben. Zuvor ist den Grundstückseigentümern die Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben.

Ausgleichsbeträge werden anschließend durch einen Bescheid erhoben. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat. Die Gemeinde ist nach Abschluss der Sanierung zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen verpflichtet und hat dabei keinen Ermessensspielraum.

Ausgleichsbeträge können aber auch vorzeitig auf freiwilliger Grundlage abgelöst werden.

Notwendige Unterlagen

In einem persönlichen Beratungsgespräch erhalten Sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen.

Gebühren/Preise

Der Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der individuellen Bodenwerterhöhung des Grundstücks. Diese Erhöhung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).

Seite drucken | zuletzt geändert am: 28.07.2023