Seiteninhalt
Inhalt

Hinweis: Hier finden Sie die Verwaltungs-Dienstleistungen der Stadt Luckenwalde und dazugehörige Ansprechpersonen.
Die Daten in unserer Leistungsübersicht stammen größtenteils aus der landesweiten Datenbank BUS-BB (Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg). An der Vervollständigung des Leistungsangebots arbeiten wir stetig.

A - Z Dienstleistungen

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Sanierungsgebiete

Beschreibung

Im Mittelpunkt des besonderen Städtebaurechts steht der Umgang mit dem städtebaulichen Bestand einer Gemeinde und insbesondere mit den Missständen, die in Quartieren entstanden sind und denen entgegenzuwirken ist. Des Weiteren befasst es sich mit der Stadtgestalt und baulichen Eigenheiten bestimmter Räume in der Stadt und beinhaltet Themen des Städtebaulichen Denkmalschutzes sowie des Stadtumbaus und städtebaulicher Gebote. Das besondere Städtebaurecht beinhaltet einerseits eigene formelle Instrumente und Verfahren und kann sich andererseits auch auf formelle Instrumente der Bauleitplanung sowie informelle Instrumente, z. B. die städtebauliche Rahmenplanung, stützen.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auf die Lösung städtebaulicher Probleme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme ausgerichtet. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung liegt meist im öffentlichen Interesse. Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung, sowie die Erörterung und Fortschreibung des Sozialplans (§ 180). Darüber hinaus gibt es ergänzende bodenrechtliche Instrumente, z. B. Verfügungs- und Veränderungssperre (§§ 144 und folgende) und Zahlungen eines Ausgleichsbetrags (§§ 152 und folgende). Wurde ein Sanierungsgebiet durch Sanierungssatzung in der Gemeinde förmlich festlegt, so unterliegen die im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke für die Dauer der Sanierungsmaßnahme bis zur Aufhebung der Satzung einem Sonderrecht.

Seite drucken | zuletzt geändert am: 28.07.2023