Vorbereitende Untersuchungen
Ziel und Zweck der Vorbereitenden Untersuchung
Planungsrechtliche Grundlage ist der Paragraph 141 Baugesetzbuch (BauGB). Mit der Vorbereitenden Untersuchung soll geprüft werden, ob für das Gebiet unter Berücksichtigung der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge eine Sanierungsbedürftigkeit vorliegt. Neben der Notwendigkeit einer Sanierung ist deren Durchführbarkeit im Allgemeinen zu prüfen, wobei auch die nachteiligen Auswirkungen, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht voraussichtlich ergeben, zu untersuchen sind... weiterlesen
- die Bewahrung des städtebaulichen Erbes, soweit es erhaltenswert ist, nicht gewährleistet werden kann (Substanzschwächen);
- die örtlichen Wohn- und Arbeitsbedingungen aufgrund infrastruktureller Defizite nicht mehr den aktuellen Ansprüchen entsprechen (Funktionale Schwächen) und
- die Begleitung der gewerblichen Wirtschaft innerhalb des Strukturwandels nicht gewährleistet werden kann.
Ist die Notwendigkeit der Sanierung mit dem Nachweis der städtebaulichen Missstände, die im öffentlichen Interesse zu beseitigen sind, begründet, ist das Sanierungsgebiet durch Satzungsbeschluss nach § 142 BauGB förmlich festzulegen.
Die Vorbereitende Untersuchung beschränkt sich jedoch nicht einzig auf die Analyse der vorliegenden Zustände, sie beinhaltet auch die Bestimmung von Maßnahmen, die einen dauerhaften Beitrag zur Stabilisierung des Quartiers leisten.
Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen (§ 141 Absatz 3 BauGB).