Bekanntmachung der Wahlbehörde Stadt Luckenwalde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) gemäß § 19 Europawahlordnung sowie für die Wahl des Kreistages des Landkreises Teltow-Fläming und für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde (Kommunalwahl) gemäß § 18 Brandenburgischer Kommunalwahlverordnung am 9. Juni 2024
- Das gemeinsame Wählerverzeichnis zur Europa- und Kommunalwahl liegt gemäß § 19 Europawahlordnung (EuWO) und § 18 Brandenburgischer Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) für die Wahlbezirke 1 ‑ 16 der Stadt Luckenwalde in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 während folgender Sprechzeiten:
21. Mai 2024 von 08:30 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr
23. Mai 2024 von 08:30 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
24. Mai 2024 von 08:30 – 11:30 Uhr
bei der Wahlbehörde Stadt Luckenwalde, Bürgerbüro, Markt 10, 14943 Luckenwalde zur Einsicht aus. Das Bürgerbüro im Rathaus ist barrierefrei erreichbar.
Jeder Wahlberechtigte hat zum o. g. Zeitpunkt das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der personenbezogenen Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen nur dann das Recht, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird in automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. - Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024, spätestens am 24. Mai 2024 bis 11:30 Uhr, bei der Stadt Luckenwalde, Bürgerbüro, Markt 10, 14943 Luckenwalde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 einen Wahlbenachrichtigungsbrief. Wer keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein
- für die Europawahl hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 72 des Landes Brandenburg,
- für die Wahl zum Kreistag hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 4 des Landkreises Teltow-Fläming,
- für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung hat, kann an dieser Wahl im Wahlgebiet Stadt Luckenwalde
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des jeweiligen Wahlgebietes/Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. - Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der EuWO bzw. § 15 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der EuWO bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der EuWO bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 BbgKWahlV bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der EuWO bzw. § 15 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der EuWO oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der EuWO bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 BbgKWahlV entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Wahlscheinantrag (Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes) ist in einem ausreichend frankierten Briefumschlag zu versenden. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden.
Für die Antragstellung per Internet verwenden Sie bitte den Online-Antrag auf der Internetseite der Stadt Luckenwalde unter der Adresse: https://www.wahlschein.de/12072232 (frei geschalten bis zum 4. Juni 2024, 23:00 Uhr). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. - Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
für die Wahl zum Europäischen Parlament:
- einen amtlichen weißen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl,
für die Wahl des Kreistages des Landkreises Teltow-Fläming:
- einen amtlichen cremefarbigen Stimmzettel,
- einen amtlichen cremefarbigen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl,
für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde:
- einen amtlichen hellblauen Stimmzettel,
- einen amtlichen hellgrauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellgrünen Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte (für die Europawahl) vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. - Bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen während der Dienststunden bei der Wahlbehörde Stadt Luckenwalde, Bürgerbüro, Markt 10, 14943 Luckenwalde ist die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle barrierefrei möglich (siehe Ausschilderung im Rathaus).
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung für die Europa- und Kommunalwahl:
1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
3. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
6. Sie übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
09.05.2024
Seite drucken | Autor: Elisabeth Herzog-von der Heide, Bürgermeisterin | zuletzt geändert am: 09.05.2024