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Schiedsstellen

Die Stadt Luckenwalde unterhält zwei Schiedsstellen, die telefonisch nur während der Sprechzeiten zu erreichen sind: jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Sprechzeit Termine

Schiedsleute können helfen, Streit gütlich aus der Welt zu schaffen.

Nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl.. I S. 158) ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt.

Die Parteien können aber gemäß § 15 Absatz 2 des Schiedsstellengesetzes auch nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereiches vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.

Nicht immer müssen gleich die Gerichte bemüht werden
Besser ist Schlichten als Richten

Der Gang zur Schiedsstelle ist kostengünstig und unbürokratisch. Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung sind bei den Schiedsleuten an der richtigen Stelle. Auch kleinere Strafsachen wie Schlägereien oder Diebstähle können...weiterlesen

durch die Schiedsstelle unter bestimmten Bedingungen geschlichtet werden. Einen großen Raum nehmen nachbarrechtliche Streitigkeiten ein.
Wir möchten sie mit Hilfe einiger Festlegungen darüber informieren, was der Gesetzgeber geregelt hat, damit zwischen den Nachbarn stets ein gutes Einvernehmen herrscht. - Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden.
- Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei.
- Ferner muss sich aus Ihrem Antrag der genaue Sachverhalt ergeben. Mit Antragstellung wird die Zahlung eines Vorschusses fällig, ca. 40,00 EUR (Schreibgebühren, Porto, Gebühren). Ein eventueller Rest wird erstattet.
Das Amt der Schiedsmänner und Schiedsfrauen (in Sachsen: Friedensrichterinnen und Friedensrichter) ist ein Ehrenamt. Das heißt, die Schiedspersonen stellen ihre Freizeit für die Führung des Amtes der Gesellschaft praktisch unentgeltlich zur Verfügung, so dass das Schlichtungsverfahren vor der Schiedsstelle für die Bürgerin und den Bürger äußerst kostengünstig durchgeführt werden kann. Die Leitung des zuständigen Amtsgerichts bestätigt, vereidigt oder verpflichtet die Schiedsperson und übt auch die Fachaufsicht - teils auch die Dienstaufsicht insgesamt - aus.
Schiedspersonen unterliegen somit einer ständigen Qualitätskontrolle, die ihre Arbeit fortlaufend optimiert. Wenn eine Einigung vor der Schiedsstelle erreicht wird, wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen. Der Vergleich hat die gleiche Rechtsqualität wie ein Abschluss vor Gericht. Er ist ein Titel, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann - soweit entsprechende Verpflichtungen darin vereinbart sind. Wenn keine Einigung erreicht wird, kann eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungs-/Sühneversuchs beantragt werden. Damit kann Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden.Die Kosten des Schlichtungsverfahrens können als Teil-Gerichtskosten geltend gemacht werden. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung und Entscheidung per Urteil steht ausschließlich das Problem, die Sache, das Thema, der Paragraf im Vordergrund. Die beteiligten Gefühle werden nicht berücksichtigt, nicht einmal die Interessen. In der Schiedsverhandlung geht es zentral darum, eine Lösung zu finden, die den Parteien und ihren jeweiligen Interessen und Bedürfnissen entspricht. Im Gegensatz zu Gerichtsverfahren wird die Verantwortung für die Lösung des Problems während des gesamten Verfahrens bei den Parteien belassen; es ist ihr Konflikt, sie sind die Experten für ihren Streit, den niemand anders besser kennt. Ziel der Schlichtungsverhandlung ist es, ein Ergebnis zu finden, mit dem alle Parteien als Gewinner aus der Schlichtungsverhandlung gehen. Autorin: B. Schubert
(ehemalige Schiedsfrau)

Einige Fragen und Antworten aus dem Brandenburgischen Nachbarrecht

Mein Nachbar hat neben meinem Gartenzaun einen Komposthaufen errichtet, muss ich das dulden?

Antwort: Soweit Komposthaufen, Holzstapel und sonstige Aufschichtungen die Höhe von 1,50 Meter nicht übersteigen, braucht der Nachbar keinen Mindestabstand einzuhalten. Bei höheren Aufschichtungen muss der Abstand eingehalten werden, um den das Maß von 1,50 Meter überschritten wird. Hinzu kommen 0,50 Meter, so dass für einen 2 Meter hohen Haufen der Abstand 1 Meter betragen muss (§ 27 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)).

Ich habe eines von mehreren aneinandergereihten Neubaugrundstücken erworben. Muss ich alle vier Seiten einzäunen?

Antwort: Eine generelle Pflicht, eine Einfriedung zu errichten, besteht nicht. Es kann aber zum Beispiel in einem Bebauungsplan festgesetzt sein, dass seitliche Grundstücksgrenzen in einer bestimmten Art (etwa durch eine Hecke), zur Straße hin aber nicht einzufrieden sind. Das BbgNRG verpflichtet zur Einfriedung nur, wenn es der Nachbar verlangt. Er kann die Einfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der gesamten Länge aber nur fordern, wenn er mit seinem Grundstück rechts von Ihnen liegt (BbgNRG § 28 Nr. 1). Sie müssen also den rechten Zaun setzen. Den linken Zaun können Sie von Ihrem Nachbarn zur Linken verlangen. Die Einfriedung der rückwärtigen Grenze werden Sie im Allgemeinen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks gemeinsam setzen müssen, wenn er es verlangt. Zur Straße hin besteht keine Einfriedungspflicht (§ 30 Absatz 2 BbgNRG). Wenn folglich aus keiner sonstigen Vorschrift ein straßenseitiger Zaun geschuldet wird, müssen Sie damit rechnen, dass Sie insgesamt 1 1/2 Zäune an Ihren Grundstücksgrenzen zu errichten haben.

Ich bin Nachbar zur Linken, muss ich einen Zaun oder ähnliches an der Grundstücksgrenze errichten?

Antwort: Grundsätzlich gilt im Nachbarrecht die Freiwilligkeit und das einvernehmlich Vereinbarte zwischen den Nachbarn. Sofern Ihr Nachbar keine Einfriedung von Ihnen verlangt, brauchen Sie auch keinen Zaun zu errichten.

Mein Grundstück ist zum rechten Nachbarn hin mit einer Mauer abgegrenzt, die einsturzgefährdet ist und nur mit großem Kostenaufwand repariert werden kann. Muss ich als linker Nachbar diese Kosten tragen oder kann ich die Mauer auch abreißen und einen Zaun setzen?

Antwort: Die Einfriedung soll "ortsüblich" sein, d. h. wenn in der näheren Umgebung die Grundstücke mit Mauern eingefriedet sind, müssen Sie Ihre schadhafte Mauer erneuern. Wenn eine bestimmte Art von Einfriedung nicht ortsüblich ist, dürfen Sie die Mauer abreißen und einen "normalen", etwa 1,25 m hohen Zaun aus Maschendraht errichten (§ 32 BbgNRG). Schäden, die dem Nachbarn durch den Abriss der Mauer entstehen, müssen Sie allerdings ersetzen. Die gesamte Aktion (Abriss und Neuerrichtung) ist dem Nachbarn zwei Monate vorher anzuzeigen (§ 8 BbgNRG).

Mein Nachbar hat mindestens 5 Katzen, die trotz des von mir errichteten Zauns regelmäßig mein Grundstück aufsuchen. Ich habe zwar die Einfriedung auf seinen Wunsch errichtet, sehe aber nicht ein, auch noch die Kosten für einen "Spezialzaun" zu übernehmen.

Antwort: Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er die Einfriedung im erforderlichen Umfang verstärkt oder höher ausführt (§ 32 Absatz 3 BbgNRG).

Mein Nachbar hat seine Birke direkt an den von mir errichteten Zaun gepflanzt. Muss ich dies dulden, zumal bei entsprechendem Wachsen mit dem Überhängen von Zweigen zu rechnen ist?

Antwort: Bäume, Sträucher und Hecken von mehr als 2 Meter regelmäßiger Wuchshöhe bedürfen eines Abstandes zur Grenze (§ 37 BbgNRG). Da eine Birke höher wächst, können Sie ihre Entfernung verlangen (§ 39 BbgNRG). Allerdings kann in Ihrem Stadtteil eine Baumschutzsatzung gelten, die das Beseitigen ab einer bestimmten Höhe von einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung abhängig macht. Unabhängig von der Höhe der Pflanzen können Sie bei überhängenden Zweigen oder eindringenden Wurzeln vom Nachbarn ein Zurückschneiden verlangen oder - wenn er Ihrer Bitte nicht folgt - den störenden Ast oder die eindringende Wurzel entfernen (§ 910 BGB).

Auf seinem Grundstück hat der Nachbar am 1. August 1996, also nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (4. Juli 1996), in einem Abstand von ca. 1 Meter zur Grenze mehrere Fichten gesetzt. Da hierdurch meine Terrasse bald völlig im Schatten liegen wird, möchte ich meinen Nachbarn auffordern, diese Bäume zu fällen.

Antwort: Sofern keine Baumschutzsatzung besteht, die dies verbietet, haben Sie gegen Ihren Nachbarn einen Beseitigungsanspruch, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen (§ 39 BbgNRG). Danach muss mit Obstbäumen ein Abstand von 2 Meter und mit anderen Bäumen ein Abstand von mindestens 4 m eingehalten werden, wenn ihre regelmäßige Wuchshöhe mehr als 2 Meter beträgt und ein Zurückschneiden nicht in Betracht kommt. Sie müssen den Nachbarn aber bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres (hier also bis zum 31. Dezember 1998) auf Beseitigung verklagen, sonst verlieren Sie Ihren Anspruch.

Seit Jahren stand eine große Buche auf meinem Grundstück direkt an der Grenze, ohne dass der Nachbar dies bemängelt hatte. Nachdem der Baum eingegangen ist, habe ich eine neue Buche gepflanzt. Nunmehr verlangt mein Nachbar, dass ich diese wieder entferne bzw.. sie in 4 Meter Abstand zur Grenze einpflanze. Bin ich dazu verpflichtet?

Antwort: Ja, auch wenn der Nachbar früher den Standort nicht beanstandet hat, ist er nicht verpflichtet, dies auch hinsichtlich der Ersatzanpflanzung zu dulden (§ 41 BbgNRG).

Mein Nachbar möchte direkt an der Grenze eine Garage errichten. In 2 Meter Abstand davon endet jedoch meine verglaste Veranda, die ich mit Genehmigung der Baubehörde und mit seiner Zustimmung errichtet habe. Ich befürchte nun, dass der Bau meines Nachbarn eine Verschattung meiner Veranda zur Folge haben kann. Muss ich den Neubau hinnehmen?

Antwort: Nein, Ihr Nachbar muss zu Ihren Fenstern einen Mindestabstand von 3 Meter einhalten (§ 20 Absatz 2 BbgNRG). Sollte Ihr Nachbar jedoch für den Bau der Garage eine Baugenehmigung erhalten, müssen Sie die Beeinträchtigung hinnehmen, es sei denn, Sie können sich mit Erfolg gegen den Erlass der Baugenehmigung wehren.

Autorin: B. Schubert
(ehemalige Schiedsfrau)

Seite drucken | Autor: Britta Jähner | zuletzt geändert am: 30.12.2021