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01.12.2022

Möglichkeiten & Herausforderungen mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz FEG und dem Beschleunigten Verfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist seit 1. März 2020 in Kraft. Mit dem Gesetz wird qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten eine Einwanderung nach Deutschland erleichtert. Das IQ Informationszentrum für Fachkräfteeinwanderung Süd und Ost ist ein kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen zur Einreise und Beschäftigung von internationalen Fachkräften. Als Kooperation zwischen dem Projekt „Vielfalt als Chance“ der Stadt Luckenwalde, der Wirtschaftsförderung des Landkreises Teltow-Fläming und dem IQ Informationszentrum fand der Fachtag „Möglichkeiten & Herausforderungen mit Fachkräfteeinwanderungsgesetz FEG und dem Beschleunigten Verfahren“ am 9. November 2022 im Biotechnologiepark Luckenwalde statt. Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen, Verbänden und Institution informierten sich am Vormittag über die gesetzlichen Vorgaben und notwendigen Abläufe. Am Nachmittag wurden die Regelungen mit Hilfe von praktischen Beispielen vertieft.

Einige Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Wer darf als Fachkraft im Rahmen des FEG einreisen?

Das FEG ermöglicht allen qualifizierten Fachkräftendie Einreise zur Erwerbstätigkeit bzw. Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche mit dem Ziel, Fachkräftemangel zu bekämpfen (Fachkräfte § 18 Abs. 3 AufenthG). Der Begriff „qualifizierte Fachkraft“ beinhaltet folgende Voraussetzungen:

  • Abgeschlossene Berufsausbildung
  • Abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
  • Höhere Abschlüsse (Promotion etc.)
  • Abgeschlossenes Abitur (für Ausbildungsplatz § 16a AufenthG)

In welchen Fällen ist im Rahmen des FEG eine Einreise nach Deutschland nach Erteilung eines Visums möglich? Einreise zur:

  • Beschäftigung
  • Arbeitsplatzsuche
  • Ausbildungs- und Studienplatzsuche
  • Berufsausbildung
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation

Je nach Einreisezweck gelten bestimmte Voraussetzungen bzw. Beschränkungen.

Was bedeutet „Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)“?

Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft aus einem Drittstaat ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird. 

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Es gibt unter anderem Sonderregelungen für Fachkräfte aus dem IT-Bereich, besondere Voraussetzungen für Fachkräfte über 45 Jahre und Regelungen zum Mindestlohn.

Weiterführende Informationen und umfangreiche praktische Hinweise finden Sie hier:

Das kleine 1x1 zur Fachkräfteeinwanderung oder hier

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Der Fachtag wurde gefördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

Autor/in: Anke Habelmann
Seite drucken | Autor: Anke Habelmann | zuletzt geändert am: 01.12.2022