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Haushaltsplan, Haushaltssatzung

Beschreibung

Gemäß § 67 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) stellt der Kämmerer den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.

Die Haushaltssatzung besteht aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzhaushalt sowie der Teilhaushalte und weiteren Anlagen. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu.
Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.

Seite drucken | zuletzt geändert am: 06.03.2023