Haushaltsplan, Haushaltssatzung

Beschreibung

Die Aufstellung des Haushaltsplans, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans, die Haushaltsüberwachung, die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind bei einer oder einem Bediensteten (Kämmerin oder Kämmerer) zusammenzufassen (§ 64 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).

Die Haushaltssatzung besteht aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzhaushalt sowie der Teilhaushalte und weiteren Anlagen. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu.
Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.

Rechtsgrundlagen