Jahresabschluss
Beschreibung
Gemäß § 82 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Stadt Luckenwalde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
Der Kämmerer stellt gemäß § 83 Absatz 3 BbgKVerf den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.
Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung zu.