Lärmaktionsplan

Beschreibung

Die Stadt Luckenwalde gehört zu den Kommunen, die gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Stichtag 18. Juli 2013 einen Lärmaktionsplan zum Umgebungslärm aufzustellen hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Überschreitung eines definierten Prüfwertes an einzelnen Straßenzügen der Stadt.
Der Lärmaktionsplan der Stadt wurde am 11. Juni 2013 durch die Stadt Luckenwalde als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch beschlossen. Die Ziele und Inhalte des Lärmaktionsplans sollen bei der Fortschreibung der Ziele der Stadtentwicklung, insbesondere auch bei der Verkehrsentwicklungsplanung, und bei Planungs- und Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Der Lärmaktionsplan der Stadt Luckenwalde bezieht sich ausschließlich auf den Straßenverkehr. Dies ist im ganzen Land Brandenburg der Fall, da Lärmkarten nur für die Hauptverkehrsstraßen (zuständig: Land Brandenburg), nicht aber für die Haupteisenbahnstrecken (zuständig: Eisenbahn-Bundesamt) vorlagen. Seit dem 1. Januar 2015 hat sich auch die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung für die Haupteisenbahnstrecken geändert. Das Eisenbahn-Bundesamt ist nunmehr nicht nur für die Lärmkartierung, sondern auch für einen bundesweiten Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken zuständig.

Rechtsgrundlagen