Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines unbebauten bzw. bebauten Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1.1.1935. Dieser Wert stellt wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 1.1.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, ist die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall bei einer gemeinnützigen Körperschaft , die das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nutzen. Eine Befreiung kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Information zur Grundsteuerreform
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
mit dem Abgabenbescheid 2025 werden die bundesrechtlichen Regelungen umgesetzt.
Bitte prüfen Sie, ob der Betrag auf Ihrem Abgabenbescheid der Stadt Luckenwalde mit dem Steuermessbetrag auf dem Bescheid des Finanzamtes, den Sie nach Ihrer Grundsteuererklärung bekommen haben, übereinstimmt.
Die Grundsteuer ist grundsätzlich zu zahlen, auch wenn Sie Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt haben.
Bei Fragen zum Steuermessbetrag und zur Bearbeitung Ihres Einspruchs wenden Sie sich bitte ausschließlich an das zuständige Finanzamt:
Kontaktformular des Finanzamtes für steuerliche Anfragen (ohne Registrierung)
Telefon Finanzamt Luckenwalde: 03371 606-171
Die Stadt Luckenwalde ist nur für den Hebesatz zuständig.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 08.04.2025 sind folgende Hebesätze festgesetzt:
- Grundsteuer A: 668 von Hundert
- Grundsteuer B: 400 von Hundert.
Die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer A und Grundsteuer B für die Stadt Luckenwalde liegen damit nicht über dem Niveau des Vorjahres.
Der Abgabenbescheid setzt den Jahressteuer- und Abgabenbetrag für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2025 fest.
Die bekannten Zahlungstermine verschieben sich in diesem Jahr und sind entsprechend dem Datum des Bescheides angepasst und ausgewiesen.
Ihre bisher getätigten Vorauszahlungen für 2025 sind hier nicht berücksichtigt.
Sollten Sie für das Jahr 2025 bereits Vorauszahlungen geleistet haben, sind diese von Ihnen bei Überweisungen mit den tatsächlich fälligen Beträgen selbstständig zu verrechnen.
Denken Sie bitte auch an die Anpassung eingerichteter Daueraufträge.
Für erteilte SEPA-Lastschriftmandate ergeben sich die Abbuchungen automatisch entsprechend der Fälligkeitstermine gemäß dem Abgabenbescheid.
Berücksichtigen Sie bitte die einmalig auftretende Mehrbelastung.
Sie selbst müssen nichts veranlassen.
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Steuern oder an die Stadtkasse.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsgrundlage Stadt Luckenwalde
Höhe Grundsteuer
Die Grundsteuer wurde 2025 festgesetzt auf
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) = 668 v. H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) = 400 v. H.
Erforderliche Unterlagen
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks sind.
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Frist
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines unbebauten bzw. bebauten Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg