Negativzeugnisse (Grundstücksverkäufe)
Beschreibung
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei:
- Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt
- Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen
Verfahrensablauf
Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies das beurkundende Notariat. Es beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder dieses nicht ausübt.
Notwendige Unterlagen
Kaufvertrag
Gebühren/Preise
(entsprechend Verwaltungsgebührensatzung Stadt Luckenwalde)
Rechtsgrundlagen
§§ 24 - 28 Baugesetzbuch (BauGB) (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)