Schiedsstellen
Beschreibung
Schiedsleute können helfen, Streit gütlich aus der Welt zu schaffen.
Nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl.. I S. 158) ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt.
Die Parteien können aber gemäß § 15 Absatz 2 des Schiedsstellengesetzes auch nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereiches vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.
Die Stadt Luckenwalde unterhält zwei Schiedsstellen, die telefonisch nur während der Sprechzeiten zu erreichen sind:
jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Nicht immer müssen gleich die Gerichte bemüht werden
Besser ist Schlichten als Richten
Der Gang zur Schiedsstelle ist kostengünstig und unbürokratisch. Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung sind bei den Schiedsleuten an der richtigen Stelle. Auch kleinere Strafsachen wie Schlägereien oder Diebstähle können...weiterlesen
durch die Schiedsstelle unter bestimmten Bedingungen geschlichtet werden. Einen großen Raum nehmen nachbarrechtliche Streitigkeiten ein.
Wir möchten sie mit Hilfe einiger Festlegungen darüber informieren, was der Gesetzgeber geregelt hat, damit zwischen den Nachbarn stets ein gutes Einvernehmen herrscht. - Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden.
- Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei.
- Ferner muss sich aus Ihrem Antrag der genaue Sachverhalt ergeben. Mit Antragstellung wird die Zahlung eines Vorschusses fällig, ca. 40,00 EUR (Schreibgebühren, Porto, Gebühren ). Ein eventueller Rest wird erstattet.
Das Amt der Schiedsmänner und Schiedsfrauen (in Sachsen: Friedensrichterinnen und Friedensrichter) ist ein Ehrenamt. Das heißt, die Schiedspersonen stellen ihre Freizeit für die Führung des Amtes der Gesellschaft praktisch unentgeltlich zur Verfügung, so dass das Schlichtungsverfahren vor der Schiedsstelle für die Bürgerin und den Bürger äußerst kostengünstig durchgeführt werden kann. Die Leitung des zuständigen Amtsgerichts bestätigt, vereidigt oder verpflichtet die Schiedsperson und übt auch die Fachaufsicht - teils auch die Dienstaufsicht insgesamt - aus.
Schiedspersonen unterliegen somit einer ständigen Qualitätskontrolle, die ihre Arbeit fortlaufend optimiert. Wenn eine Einigung vor der Schiedsstelle erreicht wird, wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen. Der Vergleich hat die gleiche Rechtsqualität wie ein Abschluss vor Gericht. Er ist ein Titel, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann - soweit entsprechende Verpflichtungen darin vereinbart sind. Wenn keine Einigung erreicht wird, kann eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungs-/Sühneversuchs beantragt werden. Damit kann Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden.Die Kosten des Schlichtungsverfahrens können als Teil-Gerichtskosten geltend gemacht werden. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung und Entscheidung per Urteil steht ausschließlich das Problem, die Sache, das Thema, der Paragraf im Vordergrund. Die beteiligten Gefühle werden nicht berücksichtigt, nicht einmal die Interessen. In der Schiedsverhandlung geht es zentral darum, eine Lösung zu finden, die den Parteien und ihren jeweiligen Interessen und Bedürfnissen entspricht. Im Gegensatz zu Gerichtsverfahren wird die Verantwortung für die Lösung des Problems während des gesamten Verfahrens bei den Parteien belassen; es ist ihr Konflikt, sie sind die Experten für ihren Streit, den niemand anders besser kennt. Ziel der Schlichtungsverhandlung ist es, ein Ergebnis zu finden, mit dem alle Parteien als Gewinner aus der Schlichtungsverhandlung gehen. Autorin: B. Schubert
(ehemalige Schiedsfrau)
Einige Fragen und Antworten aus dem Brandenburgischen Nachbarrecht
Mein Nachbar hat neben meinem Gartenzaun einen Komposthaufen errichtet, muss ich das dulden?
Ich habe eines von mehreren aneinandergereihten Neubaugrundstücken erworben. Muss ich alle vier Seiten einzäunen?
Ich bin Nachbar zur Linken, muss ich einen Zaun oder ähnliches an der Grundstücksgrenze errichten?
Mein Grundstück ist zum rechten Nachbarn hin mit einer Mauer abgegrenzt, die einsturzgefährdet ist und nur mit großem Kostenaufwand repariert werden kann. Muss ich als linker Nachbar diese Kosten tragen oder kann ich die Mauer auch abreißen und einen Zaun setzen?
Mein Nachbar hat mindestens 5 Katzen, die trotz des von mir errichteten Zauns regelmäßig mein Grundstück aufsuchen. Ich habe zwar die Einfriedung auf seinen Wunsch errichtet, sehe aber nicht ein, auch noch die Kosten für einen "Spezialzaun" zu übernehmen.
Mein Nachbar hat seine Birke direkt an den von mir errichteten Zaun gepflanzt. Muss ich dies dulden, zumal bei entsprechendem Wachsen mit dem Überhängen von Zweigen zu rechnen ist?
Auf seinem Grundstück hat der Nachbar am 1. August 1996, also nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (4. Juli 1996), in einem Abstand von ca. 1 m zur Grenze mehrere Fichten gesetzt. Da hierdurch meine Terrasse bald völlig im Schatten liegen wird, möchte ich meinen Nachbarn auffordern, diese Bäume zu fällen.
Seit Jahren stand eine große Buche auf meinem Grundstück direkt an der Grenze, ohne dass der Nachbar dies bemängelt hatte. Nachdem der Baum eingegangen ist, habe ich eine neue Buche gepflanzt. Nunmehr verlangt mein Nachbar, dass ich diese wieder entferne bzw. sie in 4 m Abstand zur Grenze einpflanze. Bin ich dazu verpflichtet?
Mein Nachbar möchte direkt an der Grenze eine Garage errichten. In 2 m Abstand davon endet jedoch meine verglaste Veranda, die ich mit Genehmigung der Baubehörde und mit seiner Zustimmung errichtet habe. Ich befürchte nun, dass der Bau meines Nachbarn eine Verschattung meiner Veranda zur Folge haben kann. Muss ich den Neubau hinnehmen?
Autorin: B. Schubert
(ehemalige Schiedsfrau)