Grundsteuer Festsetzung

Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet. Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher Einheitswerte in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch aus. Die Grundsteuer ist eine der ältesten bekannten Steuerarten

Beschreibung

Abgabenbescheide auf denen neben der Grundsteuer z. B. auch Straßenreinigungsgebühren, Umlage Fließgewässer und Hundesteuer veranlagt sein können; bei der Grundsteuer ist zu beachten,  dass Grundlagenbescheide für die Veranlagung der Grundsteuer die Grundsteuermessbescheide des  Finanzamtes Luckenwalde (Bewertungsstelle) sind (Ausnahmefälle Ersatzbemessung nach § 44 GrStG); die Grundsteuer ist eine Jahressteuer; (Straßenreinigungsgebühren, Umlage Fließgewässer, Hundesteuer werden jeweils nach der örtlichen Satzung erhoben)

Information zur Grundsteuerreform

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

mit dem Abgabenbescheid 2025 werden die bundesrechtlichen Regelungen umgesetzt.

Der Steuermessbetrag ist der entscheidende Faktor. Bei Fragen zum Steuermessbetrag ist ausschließlich das zuständige Finanzamt der richtige Ansprechpartner.

Bitte prüfen Sie, ob der Messbetrag auf Ihrem Abgabenbescheid der Stadt Luckenwalde mit dem Steuermessbetrag auf dem Bescheid des zuständigen Finanzamtes, welchen Sie nach Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung erhalten haben, übereinstimmt.

Die Stadt Luckenwalde ist nur für den Hebesatz zuständig.

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 08.04.2025 sind folgende Hebesätze festgesetzt:

  • Grundsteuer A: 668 von Hundert
  • Grundsteuer B: 400 von Hundert.

Die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer A und Grundsteuer B für die Stadt Luckenwalde liegen damit nicht über dem Niveau des Vorjahres.

Der Abgabenbescheid setzt den Jahressteuer- und Abgabenbetrag für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2025 fest. 

Die bekannten Zahlungstermine verschieben sich in diesem Jahr und sind entsprechend dem Datum des Bescheides angepasst und ausgewiesen.

Ihre bisher getätigten Vorauszahlungen für 2025 sind hier nicht berücksichtigt.

Sollten Sie für das Jahr 2025 bereits Vorauszahlungen geleistet haben, sind diese von Ihnen bei Überweisungen mit den tatsächlich fälligen Beträgen selbstständig zu verrechnen.

Denken Sie bitte auch an die Anpassung eingerichteter Daueraufträge.

Für erteilte SEPA-Lastschriftmandate ergeben sich die Abbuchungen automatisch entsprechend der Fälligkeitstermine gemäß dem Abgabenbescheid.

Berücksichtigen Sie bitte die einmalig auftretende Mehrbelastung.

Sie selbst müssen nichts veranlassen.

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Steuern oder an die Stadtkasse.

Hinweis:

Die Grundsteuer muss grundsätzlich auch gezahlt werden, wenn Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt wurde.

Sollten Sie Rückfragen zur Bearbeitung Ihres Einspruchs haben, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt.


Höhe Grundsteuer

Die Grundsteuer wurde 2025 festgesetzt auf

  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) = 668  v. H.
  2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) = 400  v. H.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsgrundlage Stadt Luckenwalde