Bauvorschriften (örtliche) - Ausnahmen und Befreiungen

Beschreibung

Örtliche Bauvorschriften

Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze, zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen oder weiterer Regelungsinhalte.

Sie sind materielle Regelungen des Bauordnungsrechts zur baulichen Nutzung der Baugrundstücke. Auf der Grundlage der Landesbauordnungen werden sie als kommunale Satzungen erlassen. nach § 81 Abs. 1 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) örtliche Bauvorschriften erlassen, wie z.B. Gestaltungssatzung, Stellplatzsatzung

Die Gemeinde hat nach § 81 Abs. 3-6 BbgBO örtliche Bauvorschriften über die notwendigen Stellplätze (Stellplatznachweis) erlassen.

Bezüglich der äußeren Gestaltung von Gebäuden können die Gestaltungssatzungen recht konkrete Vorgaben zu Form, Material, Farbe und Größenfestsetzungen machen.
Um den Bereich des Zentrums besonders zu schützen, wurde die Satzung beschlossen.

Mit der städtebaulichen Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) besitzt die Gemeinde unterhalb der Ebene der Bebauungsplanung die Möglichkeit, den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten.
Dies erfolgte für den Ortsteil Kolzenburg.

Bauvorschriften (Ausnahmen und Befreiungen)

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben regelt sich vorrangig nach den Regeln des Baugesetzbuches und der Brandenburgischen Bauordnung. Diese gesetzlichen Grundlagen ermächtigen die Gemeinden, konkrete Regelungen für das Gemeindegebiet und Teile der Gemeinde festzulegen. Auf der Basis des Baugesetzbuches erstellen die Gemeinden die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, Satzungen gemäß § 34 BauGB); die Brandenburgische Bauordnung erlaubt den Gemeinden, örtliche Bauvorschriften für das Gemeindegebiet festzulegen. Teilweise sind diese in die Bebauungspläne integriert. § 81 der Brandenburgischen Bauordnung ermächtigt die Gemeinden zum Erlass über die äußere Gestaltung baulicher Anlage, über Werbeanlagen, über Abstandsflächen, über Kinderspielplätze, über notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze und über die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien.

In Luckenwalde liegen folgende städtebaulichen Satzungen vor:

- Gestaltungssatzung Zentrum
- Stadtumbausatzung Karree
- Satzung über notwendige Stellplätze
- Stellplatzablösesatzung

Darüber hinaus finden sich diverse örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplänen.
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben regelt sich aber keineswegs ausschließlich nach den Regeln der beiden genannten Gesetzeswerke. Einschränkungen der Zulässigkeit oder besondere Anforderungen an Bauvorhaben ergeben sich auch aus anderen Gesetzeswerken, zum Beispiel aus dem Immissionsschutzrecht, aus dem Denkmalschutzrecht, aus dem Naturschutzrecht und aus dem Straßenverkehrsrecht / Eisenbahnrecht.
In den förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten der Stadt Luckenwalde unterliegen Bauvorhaben dem Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde. Die Genehmigung wird dann versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
In den Geltungsbereichen festgesetzter Bebauungspläne können Ausnahmen von den Festsetzungen zugelassen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern, oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Zuständigkeit für Ausnahmen und Befreiungen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit bei der Gemeinde.

Notwendige Unterlagen

In Abstimmung mit dem Fachamt.

Rechtsgrundlagen