Benutzung von Tongeräten
Beschreibung
Das Landesimmissionsschutzgesetz regelt, dass Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegend besonderen privaten Interesse auf Antrag von diesen Bestimmungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Darunter fallen jedoch grundsätzlich nur Veranstaltungen die im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfinden. Private Veranstaltungen werden nicht genehmigt.
Formulare
Gebühren/Preise
10,00 – 102,00 €