Genehmigung von Werbeanlagen

Beschreibung

Werbeanlagen sind ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung von Waren und Dienstleistungen sowie als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen.
Werbeanlagen sind: Ausleger, Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Laserstrahlen, Schaukästen, Säulen, Tafeln und Flächen, die zum Anschlag von Plakaten bestimmt sind.
Die Anbringung oder Aufstellung von Werbeanlagen bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung.
Genehmigungsfrei sind u.a. Vorhaben gemäß § 55 Abs. 8 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) an der Stätte der Leistung (Betriebsstandort) bis 2,5 m² Ansichtsfläche.

Im Bereich des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung „Zentrum“ § 14 haben die genehmigungspflichtigen Werbeanlagen die Festsetzungen der Satzung als örtliche Bauvorschrift einzuhalten. Genehmigungsfreie Werbeanlagen bedürfen der besonderen Erlaubnis der Stadt Luckenwalde. Dies gilt auch für Vorhaben in den Bereichen der Sanierungsgebiete „Innenstadt“, „Zentrum“ und „Dahmer Straße“.

Notwendige Unterlagen

Baugenehmigungsverfahren –Hier sind die amtlich bekannten gemachten Antragsformulare erforderlich.
Im Bereich der Gestaltungssatzung und den Sanierungssatzungen ist ein formloser Antrag mit Darstellung der Werbeanlage sowie dem Anbringungsort zu stellen.

Formulare

Das Dienstleistungsportal der Landesverwaltung - Formularübersicht

Gebühren/Preise

Genehmigungspflichtige Werbeanlagen: Die Berechnung der Gebühren erfolgt über den Landkreis Teltow-Fläming gem. BbgBauGebO (Brandenburgische Baugebührenordnung).
Bravors Brandenburg - Brandenburgische Bauordnung
Im Bereich der Gestaltungssatzung und den Sanierungssatzungen ist die Antragstellung gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch

Baunutzungsverordnung

Brandenburgische Bauordnung

Brandenburgische Bauvorlagenordnung