Sanierungsrechtliche Genehmigung
Beschreibung
Gemäß den Satzungen der vier Sanierungsgebiete bedürfen nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) unter anderem folgende Vorhaben, die in diesen Gebieten durchgeführt werden, der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt Luckenwalde:
• Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und baulichen Anlagen (Neubau)
• Abriss von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen
• Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, Gebäudeteilen, baulichen Anlagen und Außenanlagen
• gestalterische Veränderungen an Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen
(z. B. Rolläden, Werbeanlagen, Verkleidungen u. ä.)
• Änderung der Nutzung von Gebäuden, Gebäudeteilen, baulichen Anlagen und Außenanlagen
• Verkauf von Gebäuden und Grundstücken (auch Erbbaurecht)
• Teilung und Neuordnung von Grundstücken; gilt nicht für Bildung von Miteigentumsanteilen
• Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. Hypothek/Grundschuld); gilt nicht, wenn die Grundschuld-Eintragung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Baumaßnahme steht
• sonstige Veränderungen
• die Aufzählung ist nicht abschließend!
Notwendige Unterlagen
Notwendige Unterlagen bei baulichen Veränderungen
• Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen
• Je nach Maßnahme Lageplan mit Darstellung der Außenanlagen
• eine Nachforderung von Unterlagenm ist möglich
Notwendige Unterlagen bei schuldrechtlichen Verträgen
Ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der im BauGB genannten Rechtsgeschäfte begründet wird, bedarf der Genehmigung. Dazu zählen:
• rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
• Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts
• Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (aber nicht die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen i. S. d. BauGB in Zusammenhang steht)
• in vielen Fällen wird der Antrag durch einen Notar gestellt
• eine Nachforderung von Unterlagen ist möglich
Formulare
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch
Brandenburgische Bauordnung
Das Stadtplanungsamt weist darauf hin, dass Bauvorhaben in Sanierungsgebieten, welche nach § 55 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) keiner Baugenehmigung bedürfen, dennoch eine sanierungsrechtliche Genehmigung erfordern, solange die Sanierungssatzung nicht aufgehoben ist.