Bestattung Durchführung Erdbestattung

Bei einer Erdbestattung wird die verstorbene Person in der Erde auf einem Friedhof beigesetzt. Manche Träger des Friedhofs erlauben auch die Beisetzung in einer Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude.

Die Friedhofsordnungen verlangen in der Regel, dass die Beisetzung in einem Sarg erfolgt. Verbietet die Religion der verstorbenen Person eine Beisetzung in einem Sarg, kann der Friedhofsträger eine Ausnahme vom Sargzwang erteilen.

Es gibt unterschiedliche Arten von Grabstätten (Wahlgrab, Reihengrab, Gemeinschaftsanlagen). Über das Angebot entscheidet der jeweilige Friedhofsträger. Ein wichtiger Unterschied zwischen einem Wahlgrab und einem Reihengrab ist, dass bei einem Reihengrab eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich ist und dass Reihengräber in der Regel kostengünstiger sind. Auch kann in einer Reihengrabstelle stets nur eine Person beigesetzt werden, so dass Angehörige später an einer Stelle beigesetzt werden müssen.

Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, die Dauer des Nutzungsrechts, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung (= Friedhofsordnung, Friedhofsgebührensatzung) festgelegt.

Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.

Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.

Voraussetzungen

  • Durchführung der Leichenschau, das gilt nicht für Fehlgeburten,
  • Beurkundung des Sterbefalls,
    • bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
    • bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
  • Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
  • Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle.

Die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.

Kosten

Es fallen mindestens Kosten an für:

  • die Durchführung der Leichenschau (nicht bei Fehlgeburten),
  • die Beurkundungen,
  • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
  • den Sarg
  • das Bestattungsunternehmen.

Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).

Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.

Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.

Verfahrensablauf

Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.

Frist

Eine Bestattung darf frühestens zwei Tage nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung muss innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis) kann eine frühere Bestattung aus religiösen Gründen erlauben oder aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Bestattung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.05.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 24

Ansprechpunkt

Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, Verbandsgemeinde,

Bestattungsunternehmer