Räumpflichten bei Schnee und Eis 

Auch in Luckenwalde rieselt der Schnee vom Himmel und bedeckt Straßen, Häuser und Wege. Hier einige Hinweise zum Winterdienst für Grundstückseigentümer:

Für den Anlieger umfasst die Winterwartung im Wesentlichen das Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege bei Schnee und Glätte. Befestigte Gehwege sind auf einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Beim Streuen gegen Glätte ist die Verwendung von Salz, Asche und sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Als Ausnahmen seien hier der Eisregen und gefährliche Stellen, wie Treppen, Rampen, Gefälle und ähnliches, genannt, bei denen der Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielen würde. Von Eis und Schnee freizuhalten sind auch Hydranten und Einläufe in Entwässerungsanlagen.

In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Es ist zu beachten, dass der Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges, oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand abgelegt wird. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Es ist nicht erlaubt, dass Schnee von Grundstücken auf dem Gehweg oder der Fahrbahn verbracht wird.

Das Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen ist in der folgenden Satzung geregelt:

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind zu entfernen, wenn Personen oder Sachen dadurch gefährdet werden können. Dies ist in der Gefahrenabwehrverordnung geregelt:

Seite drucken | Autor: Britta Jähner | zuletzt geändert am: 09.01.2025