Information des Ordnungsamtes zu Oster- und Gartenfeuern

Auf Grund der bevorstehenden Osterfeierlichkeiten soll an dieser Stelle nochmals auf die geltenden Regeln im Hinblick auf ein Gartenfeuer (speziell an Ostern) hingewiesen werden.

Sogenannte Osterfeuer werden im privaten Bereich nicht behördlich genehmigt, eine Genehmigung ergeht ausschließlich an öffentliche Osterfeuer. Im privaten Bereich sind jedoch kleine Feuer auf dem eigenen Grundstück gelegentlich zulässig. Hierbei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter.
  2. Nur trockenes und naturbelassenes Holz (Holzscheite, kurze Äste und Reisig) verwenden.
  3. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden.
  4. Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten.
  5. Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen.
  6. Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher).
  7. Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  8. Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
  9. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
  10. Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.

Holz- und Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen ist daher unmittelbar vor dem Anzünden neu aufzuschichten.

Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Diese Dinge sollten im eigenen Garten kompostiert oder über die Laub- und Bündelsammlung entsorgt werden.

Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. ä. besteht ein generelles Brenn- und Kompostierverbot.

Im Wald sind Feuer verboten. Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.

Die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen Ihrer Region können Sie während der Saison von Anfang März bis Ende Oktober eines Jahres auf der Internetseite https://mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/umwelt/forst/waldschutz/waldbrandgefahr-in-brandenburg/waldbrandgefahrenstufen/ einsehen.

Seite drucken | Autor: Daniela Hurtig | zuletzt geändert am: 15.04.2025