Befahren des Boulevards bedingt nur erlaubt

Das Ordnungsamt informiert: Das Befahren des Boulevards ist verboten.

Auf Grund zunehmender Beschwerden, aber auch zunehmender festgestellter Verstöße, soll an dieser Stelle auf die korrekte Benutzung des Boulevards hingewiesen werden.

Der Luckenwalder Boulevard (Breite Straße) wurde auf Grund Zeichen 242.1 als sogenannte Fußgängerzone deklariert. Die Benutzung des Boulevards ist daher grundsätzlich Fußgängern vorbehalten. Eine anderweitige Nutzung kann durch ein Verkehrsschild getroffen werden. Dies ist auch geschehen. So dürfen Fahrräder dort fahren oder es darf Lieferverkehr stattfinden.

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Boulevard nicht nutzen. Das Ordnungsamt kontrolliert hier regelmäßig und straft entsprechende Kraftfahrzeuge, die unerlaubt dort parken, ab. Ein „Knöllchen“ kostet 55 Euro.

Das Befahren an sich stellt eine weitere Ordnungswidrigkeit nach der StVO dar, die durch die Polizei geahndet werden kann. Zudem stellt das Befahren eine unerlaubte Sondernutzung dar, da der Allgemeingebrauch der Straße darin liegt, diese als Fußgänger zu nutzen. Jedwede andere Nutzung stellt daher einen Verstoß gegen das Brandenburgische Straßengesetz dar und könnte sogar mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden.

Seite drucken | Autor: Daniela Hurtig-Rocher | zuletzt geändert am: 09.05.2025