Das Ordnungsamt informiert: Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk
In letzter Zeit kam es vermehrt zu Beschwerden wegen wiederholtem Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Stadtgebiet, aber auch zu Anfragen, ob ein Feuerwerk genehmigt werden müsse und wie das Prozedere dafür aussehe.
An dieser Stelle soll daher kurz über die Thematik „Feuerwerk“ informiert werden.
Zunächst sei erwähnt, dass Feuerwerke in verschiedene Klassen eingeteilt sind. So gibt es beispielsweise die Klasse 1, das sogenannte Jugendfeuerwerk, welches ganzjährig erworben und verwendet werden darf, sofern das 12. Lebensjahr vollendet ist. Hierbei handelt es sich um kleine Fontänen, Knaller, Bodenkreisel und dergleichen.
Bei der Klasse 2, das sogenannte Silvesterfeuerwerk, handelt es sich um die gebräuchlichste Klasse, die in der Regel gemeint ist, wenn von „Feuerwerk“ die Rede ist.
Die erste Sprengstoffverordnung zum Sprengstoffgesetz regelt, dass dieses Feuerwerk nur vom 29.12.-31.12. erworben und nur am 31.12.-01.01. verwendet werden darf. Ferner muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
Außerhalb dieses Zeitraumes dürfen Artikel der Klasse 2 weder erworben noch verwendet werden. Auch das Lagern seit Silvester ist nicht erlaubt.
Wird außerhalb von Silvester ein Feuerwerk abgebrannt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Neben einer Geldbuße besteht zudem kein Versicherungsschutz, sofern ein Feuerwerk unerlaubt gezündet wird und dadurch ein Schaden entsteht.
Zu begründeten Anlässen besteht die Möglichkeit, auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde eine Genehmigung für den Erwerb und das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen zu erhalten. Ein begründeter Anlass liegt insbesondere vor, wenn das Feuerwerk im öffentlichen Interesse ist. Das kann zum Beispiel gegeben sein, wenn ein Feuerwerk den krönenden Abschluss einer Veranstaltung bilden soll. Im privaten Bereich könnte beispielsweise eine Hochzeit oder ein sehr hohes Geburtstagsjubiläum ein begründeter Anlass sein.
Eine Ausnahme bilden die Pyrotechniker, die eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein besitzen. Diesen ist gestattet, ganzjährig Feuerwerk abzubrennen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.