Vergnügungssteuer

Die Ermächtigung, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Luckenwalde.

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Luckenwalde veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen gewerblicher Art: das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
  2. an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Rechtsgrundlagen