Konzept zur Berücksichtigung der erneuerbaren Energien im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Luckenwalde
Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ergibt sich aus den Festlegungen und Darstellungen des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg, des Regionalplan Havelland-Fläming und des Flächennutzungsplans der Stadt Luckenwalde.
Dem Landesentwicklungsplan droht aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.06.2014 die Unwirksamkeit. Der Regionalplan ist im Dezember 2014 als Satzung beschlossen und im Oktober 2015 veröffentlicht worden. Dieser Plan sieht innerhalb der Stadt Luckenwalde keine Windeignungsgebiete vor und entfaltet somit Ausschlusswirkung für das Gemeindegebiet. Auch dem Regionalplan droht eine gerichtliche Überprüfung.
Im Geltungsbereich des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Luckenwalde sind raumbedeutsame Windenergieanlage nicht zulässig. Da im Gebiet der Stadt Luckenwalde keine geeigneten Flächen für die Nutzung der Windenergie vorhanden sind, dienen die im Flächennutzungsplan der Stadt Jüterbog dargestellten Konzentrationszonen gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.06.1999 und Vertrag zwischen den Städten Jüterbog und Luckenwalde vom 01.06.1999/22.06.1999/18.02.2000 auch der erforderlichen Standortvorsorge für die Windenergienutzung der Stadt Luckenwalde. Die Flächennutzungspläne der Städte Jüterbog und Luckenwalde bilden bezüglich der Standortvorsorge für die Windenergienutzung einen gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplan.
Die Flächennutzungspläne der Stadt Luckenwalde und der Stadt Jüterbog stammen jedoch aus den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts und würden heutigen Ansprüchen an die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes nicht mehr genügen. Die Rechtsprechung verlangt für einen Flächennutzungsplan, dem Ausschlusswirkungen im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch zukommen soll (d. h. Ausschluss von Windenergieanlagen außerhalb dargestellter Konzentrationszone) ein schlüssiges Gesamtkonzept, das sich auf den gesamten Außenbereich der Gemeinde erstreckt. In diesem Gesamtkonzept muss neben den Erwägungen für eine positive Gesamtdarstellung auch deutlich gemacht werden, welche Gründe die Freihaltung des übrigen Gemeindebereichs rechtfertigen. Die dann für die Windenergie bereit zu stellenden Flächen müssen dann in einem nachvollziehbar begründeten Verhältnis zu den potenziell geeigneten Flächen stehen.
In einem solchen Konzept hat die Gemeinde die harten und die weichen Tabuzonen abzugrenzen und dies nachvollziehbar zu dokumentieren. In einem weiteren Arbeitsschritt müssen dann die nach Abzug der harten und weichen Tabuflächen entstehenden Potenzialflächen zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung gesetzt werden. Öffentliche Belange, die gegen eine Ausweisung von Konzentrationsfläche sprechen, sind dabei mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung eine Chance zu geben (Bundesverwaltungsgericht, 4 CN 1/11 vom 13.12.2012).
In der Praxis lehnt das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ab, rechtswirksame Flächennutzungspläne, denen ein solches schlüssiges Gesamtkonzept fehlt, als „entgegenstehende Belange“ bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen zu bewerten. So handelt das Landesamt bei der Genehmigung der Windenergieanlagen Heidehof III auf dem Gebiet der Stadt Jüterbog, der Gemeinde Nuthe-Urstromtal. Von dieser Genehmigung ist auch die Stadt Luckenwalde betroffen, denn eine der vorgesehenen Windenergieanlagen steht so nahe an der Gemeindegrenze, dass sie bei bestimmten Windrichtungen in das Gebiet der Stadt Luckenwalde hineinragt und somit eine bauliche Anlage im Gebiet der Stadt Luckenwalde darstellt.
Es sei dahin gestellt, ob es sich bei dieser Vorgehensweise um die Anmaßung einer Normverwerfungskompetenz handelt, die einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten würde. Es ergibt sich Handlungsbedarf für die Gemeinde, die unklare Rechtslage zu überwinden. Aus diesem Grund hat das Stadtplanungsamt mit der Erarbeitung eines Konzepts für die Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Luckenwalde begonnen. In diesem Konzept zeigt sich, dass Windenergieanlagen in Luckenwalde nicht möglich sind. Um die notwendige Standortvorsorge für Flächen der erneuerbaren Energien dennoch in einem abwägungsgerechten Rahmen zu gewährleisten, wird empfohlen, weiterhin vorrangig auf die Nutzung solarer Strahlungsenergie zu setzen.
Damit trägt dieses Konzept auch bei, die Entwicklung eines Solarfeldes am Woltersdorfer Kirchsteig zu begründen.
Die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgten im Juli/August 2015. Wesentliche Änderungen ergaben sich nicht. Der Konzeptentwurf wurde im Wesentlichen bestätigt, die Ergänzungen des vorliegenden Konzepts (Anlage 2) sind vorwiegend redaktioneller Art.
Im Konzept wird der Nachweis geführt, dass der Verzicht auf Darstellungen von Konzentrationsflächen für die Windenergie und der Verweis auf die im Flächennutzungsplan der Stadt Jüterbog dargestellten Konzentrationsflächen auch nach einer nach den Maßgaben der aktuellen Rechtsprechung durchgeführten Potenzialanalyse weiterhin belastbar ist. Im Sinne eines positiven Entwicklungskonzepts für den Außenbereich wird dem Erhalt und der Entwicklung der unter Landschafts- bzw. Naturschutz stehenden Flächen, der Sicherung von landwirtschaftlichen Flächen und - teilweise - der Entwicklung der Nutzung der Solarenergie besondere Bedeutung eingeräumt.
Das Konzept ist als Anlage Bestandteil des Erläuterungsberichtes zur Flächennutzungsplanänderung Nummer 14/2014 "Wiese am Woltersdorfer Kirchsteig", die ebenfalls am 27.10.2015 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Dadurch wurde das Konzept Bestandteil des Flächennutzungsplanes.