Schiedsstellen
Die Stadt Luckenwalde unterhält zwei Schiedsstellen, die telefonisch nur während der Sprechzeiten zu erreichen sind: jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Sprechzeit Termine
Die beiden Schiedsstellen der Stadt Luckenwalde bieten die Möglichkeit, als Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung bzw. als vergleichende Stelle der Strafprozessordnung zivilrechtliche und strafrechtliche Fälle außergerichtlich zu klären.
Wie kann die Schiedsstelle Ihnen helfen?
- bei verhärteten Konflikten zwischen Nachbarn, wenn
• die Hecke nicht geschnitten wird
• Bäume zu dicht am Zaun gepflanzt werden
• die überhängenden Äste stören
• das laute anhaltende Hundegebell nicht nachlässt
• Videoanlagen über den Zaun hinweg in meinen Privatbereich leuchten - bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
- bei Sachbeschädigungen und Anspruch auf Schadensersatz
- bei Körperverletzung und Anspruch auf Schmerzensgeld
- bei Beleidigung oder Verleumdung (wenn nicht über Presse oder Rundfunk)
- bei Bedrohung
- bei Hausfriedensbruch
Bei einem auf Antrag eingeleitetes Schlichtungsverfahren führt die Schiedsperson eine Schlichtungsverhandlung mit allen Konfliktparteien durch. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden am „runden Tisch“ die Probleme erörtert. Dabei werden die Parteien von der Schiedsperson unterstützt. Das Schlichtungsergebnis ist bei einem erfolgreichen Güteversuch ein sogenannter Vergleich. Darin verpflichten sich die Parteien zu einer gemeinsamen Lösung, die von der Schiedsperson protokolliert wird. Ein Vergleich bei der Schiedsstelle kann den Parteien einen auf 30 Jahre vollstreckbaren Titel verschaffen, wenn die im Vergleich vereinbarten Verpflichtungen nicht eingehalten werden.
Sollte der Konflikt nicht lösbar sein, kann die Schiedsperson für zivilrechtliche Anträge eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. für strafrechtliche Anliegen eine Sühnebescheinigung zur Vorlage bei Gericht ausstellen.
Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Die ratsuchenden Bürgerinnen und Bürger haben daher nur die geringen Verfahrens- und Sachkosten zu tragen.
Grundlage bildet das „Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg“ vom 16. Dezember 2022 (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz – BbgSchGG).
Die Schiedspersonen unterliegen einer ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle durch die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte.