Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben regelt sich vorrangig nach den Regeln des Baugesetzbuches und der Brandenburgischen Bauordnung.
Diese gesetzlichen Grundlagen ermächtigen die Gemeinden, konkrete Regelungen für das Gemeindegebiet und Teile der Gemeinde festzulegen. Auf der Basis des Baugesetzbuches erstellen die Gemeinden die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, Satzungen gemäß § 34 Baugesetzbuch); die Brandenburgische Bauordnung erlaubt den Gemeinden, örtliche Bauvorschriften für das Gemeindegebiet festzulegen. Teilweise sind diese in die Bebauungspläne integriert. § 81 der Brandenburgischen Bauordnung ermächtigt die Gemeinden zum Erlass über die äußere Gestaltung baulicher Anlage, über Werbeanlagen, über Abstandsflächen, über Kinderspielplätze, über notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze und über die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien. In Luckenwalde liegen diverse städtebaulichen Satzungen vor. Darüber hinaus finden sich diverse örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplänen.
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben regelt sich aber keineswegs ausschließlich nach den Regeln der beiden genannten Gesetzeswerke. Einschränkungen der Zulässigkeit oder besondere Anforderungen an Bauvorhaben ergeben sich auch aus anderen Gesetzeswerken, zum Beispiel aus dem Immissionsschutzrecht, aus dem Denkmalschutzrecht, aus dem Naturschutzrecht, und aus dem Straßenverkehrsrecht / Eisenbahnrecht.
In den förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten der Stadt Luckenwalde und im Stadtumbaugebiet Karree unterliegen Bauvorhaben dem Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde. Die Genehmigung wird dann versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
In den Geltungsbereichen festgesetzter Bebauungspläne können Ausnahmen von den Festsetzungen zugelassen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern, oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Zuständigkeit für Ausnahmen und Befreiungen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit bei der Gemeinde.